Rechtsprechung
| KG, 28.08.2012 - 2 Ws 204/12 REHA |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
StrRehaG § 17 a Abs. 1, Abs. 7
Entzug der besonderen Zuwendung für Haftopfer ("Opferrente") - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- KG, 20.12.2012 - 2 Ws 364/12
Strafrechtliche Rehabilitierung: Wegfall einer Opferrente wegen Strafverurteilung …
Rn. 12 a) Bei der mit Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 mit Wirkung vom 29. August 2007 (BGBl. I S. 2118) zusätzlich zu den bisherigen sozialen Ausgleichsleistungen eingeführten besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 StrRehaG handelt es sich um eine auf Dauer gewährte monatliche Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers (…vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5) der Anerkennung und Würdigung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA).Dies hat der Gesetzgeber als nicht angemessen und mit dem Sinn und Zweck der Opferrente nicht vereinbar erachtet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA).
Der Gesetzgeber hat bei Einfügung des § 17a Abs. 7 StrRehaG bewusst davon abgesehen, allen für die Gewährung der Opferrente zuständigen Stellen ein unbeschränktes Auskunftsrecht nach § 41 BZRG zu gewähren (vgl. BT-Drucks. 17/3233 S. 8; Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA - Mützel ZOV 2011, 154, 156).
Im Rehabilitierungsverfahren und im anschließenden Betragsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 10, 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG; vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA - Tappert in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 25 Rdn. 9).
Rn. 20 c) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 17a Abs. 7 StrRehaG bestehen nicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 12 CE 12.1382, 12 C 12.1383 - juris; eingehend Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA - mit weit. Nachweisen; mit Bedenken lediglich gegen die Ausgestaltung der Auskunftsrechte Mützel ZOV 2011, 195, 196 ff.).
Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eröffnet insoweit kein Ermessen (…vgl. von Wulffen, § 48 SGB X Rdn. 17; Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA; Toberer/Plöger NJ 2012, 328, 330).
Liegen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 17a Abs. 7 StrRehaG vor, ist die Aufhebung des die Opferrente bewilligenden Bescheides zwingend (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 2 Ws (Reh) 92/10 - juris; Senat ZOV 2012, 86 ; Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA -).
Sie findet jedoch keine Anwendung auf den Personenkreis, der unter den Ausschlusstatbestand des § 17a Abs. 7 StrRehaG fällt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA -).
Dies ist jedoch unschädlich; denn dem Beschwerdeführer, der seit dem 18. Februar 2011 die 14-jährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2000 verbüßt, war und ist diese Strafe zweifelsfrei bekannt (vgl. Senat ZOV 2012, 86 ; Beschluss vom 28. August 2012 - 2 Ws 204/12 REHA).
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