Rechtsprechung
| OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11, 2 Ws 247/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 12.07.2011 - 61 StVK 690/07
- OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11, 2 Ws 247/11
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05
Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei …
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11
Liegen nach den vollständig aufgeklärten gegenwärtigen Prognoseumständen die Voraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit vor, ist grundsätzlich auch alsbald über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden (vgl.OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011, Az. III - 2 Ws 199/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 in NStZ-RR 2005, 221; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 1 Ws 500/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08 in RUP 2008, 175). - OLG Stuttgart, 26.02.2008 - 1 Ws 46/08
Widerruf einer Strafaussetzung wegen neuer Straffälligkeit: Positive …
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11
Liegen nach den vollständig aufgeklärten gegenwärtigen Prognoseumständen die Voraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit vor, ist grundsätzlich auch alsbald über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden (vgl.OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011, Az. III - 2 Ws 199/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 in NStZ-RR 2005, 221; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 1 Ws 500/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08 in RUP 2008, 175). - OLG Celle, 01.10.2008 - 1 Ws 500/08
Vollziehung einer Maßregel nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den …
Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2011 - 2 Ws 246/11
Liegen nach den vollständig aufgeklärten gegenwärtigen Prognoseumständen die Voraussetzungen eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit vor, ist grundsätzlich auch alsbald über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden (vgl.OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011, Az. III - 2 Ws 199/11; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05 in NStZ-RR 2005, 221; OLG Celle, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 1 Ws 500/08, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2008, 1 Ws 46/08 in RUP 2008, 175).
- OLG Saarbrücken, 30.04.2024 - 1 Ws 60/24
Widerruf der Strafaussetzung trotz einer anderweitigen Zurückstellung der …
Rn. 15 Der bloße Beginn einer Entwöhnungsbehandlung erlaubt es daher nach überwiegender Auffassung nicht, die Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zurückzustellen (…vgl. OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 29. März 2022 - 1 Ws 192/21 -, juris, Rn. 22, …und vom 26. September 2011 - Ws 280/11 -, juris, Rn. 9; OLG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 Ws (s) 356/21 -, juris Rn. 13; OLG Köln…, Beschluss vom 2. Januar 2014, III-2 Ws 720/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2011 - 2 Ws 246-247/11 -, juris Rn. 5; Hanseatisches OLG Hamburg…, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 2 Ws 24/05 -, juris Rn. 16 ff.).Ein Zuwarten, ob in Zukunft durch ein Fortschreiten der Therapie andere Prognoseumstände eintreten könnten, sieht das Gesetz nicht vor (OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2011 - 2 Ws 246-247/11 -, juris, Rn. 5; Hanseatisches OLG Hamburg…, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 2 Ws 24/05 -, juris, Rn. 15).
Wenn die Vollstreckung einer Maßregel gemäß § 64 StGB, sofern noch kein Erfolg der Therapie absehbar ist, ein Zuwarten mit der Entscheidung gemäß § 56f StGB nicht rechtfertigt (OLG Braunschweig…, Beschluss vom 26. September 2011 - Ws 280/11 -, juris Rn. 8 ff.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 Ws (s) 356/21 -, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 2. Januar 2014, III-2 Ws 720/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2011 - 2 Ws 246-247/11 -, juris Rn. 4; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 24. Mai 2019 - 1 Ws 74/19 - m.w.N.), kann bei der Zurückstellung gemäß § 35 BtMG nicht allein deshalb anders entschieden werden, weil diese gemäß § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu widerrufen ist, sofern nicht auch die Vollstreckung der anderen Strafen zurückgestellt werden kann, die Unterbringung hingegen auf Grundlage des § 67 Abs. 1 StGB im Einzelfall fortgesetzt werden kann.
- KG, 29.08.2011 - 2 Ws 226/11
Strafaussetzung zur Bewährung - Kein Widerruf trotz neuer Straftat
Angesichts einer auch in ihrer Schwere und Häufigkeit gegenüber den früheren Straftaten deutlich abgeschwächten Delinquenz der Verurteilten, die überdies auch von ihrer inzwischen erwachsenen, durchaus ihr gegenüber nicht unkritischen Tochter unterstützt wird, ist alles in allem ein Reifeprozess anzuerkennen, der gerade auch bei der hier zu treffenden Prognose berücksichtigt werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 2 Ws 247/11 - mit weit. Nachw.; std. Rspr.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".