Rechtsprechung
| OLG Dresden, 05.01.2018 - 2 Ws 252/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festlegung des Zeitraums von 2 Jahren gemäß § 119a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 StVollzG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rückblickende Feststellung zum Betreuungsangebot in Sicherungsverwahrung umfasst Zwei-Jahres-Zeitraum
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festlegung des Zeitraums von 2 Jahren gemäß § 119a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 StVollzG
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 01.03.2017 - DL I 80/15
- OLG Dresden, 05.01.2018 - 2 Ws 252/17
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- OLG Dresden, 15.01.2016 - 2 Ws 475/15
Anforderungen an den Inhalt eines Beschlusses gemäß § 119a StVollzG
Auszug aus OLG Dresden, 05.01.2018 - 2 Ws 252/17
Dieses Versäumnis führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, denn das Beschwerdegericht kann insoweit gemäß § 120 Satz 2 Nr. 1 SächsStVollzG, §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO umfassend in der Sache selbst entscheiden (OLG Dresden, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 2 Ws 475/15 - Peglau jurisPR-StrafR 21/2015 Anm. 4;… Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl. 2015 Abschnitt P Rdnr. 126).
- OLG Celle, 08.05.2023 - 1 Ws 47/23
Strafvollzug; Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Fristbeginn für die …
Für die Berechnung der Überprüfungsfrist gem. § 119a Abs. 3 S. 3 StVollzG ist in einer solchen Konstellation - die, soweit ersichtlich noch an keiner Stelle näher thematisiert wurde - aber jeweils auf die erste erstinstanzliche Entscheidung innerhalb eines Verfahrens nach § 119a StVollzG, mithin vorliegend auf den erstgenannten Beschluss abzustellen (so wohl auch OLG Hamm…, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 Vollz (Ws) 513/17, juris Rn. 8; anders - nicht tragend - allerdings OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17, juris Rn. 27).Berücksichtigt man weiter, dass nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und vorherrschender Meinung in der Literatur sich der Prüfungszeitraum für die Kontrolle nach § 119a StVollzG nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert (vgl. etwa OLG Hamm…, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz Ws 340/18, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17, juris Rn. 25 ff.; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16, juris Rn. 9 ff.;… BeckOK/Euler, StVollzG, 23. Ed., § 119a Rn. 6), mithin während des laufenden Überprüfungsverfahrens praktisch "eingefroren" ist, führt das Abstellen auf die letzte erstinstanzliche Entscheidung zu einer deutlichen zeitlichen Verzögerung der gerichtlichen Kontrolle.
c) Die anstehende gerichtliche Kontrolle der Sicherungsverwahrung bezieht sich nunmehr auf den Zeitraum von der Zustellung des Beschlusses der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 14. April 2020 am 27. April 2020 bis zum Ablauf der zweijährigen Überprüfungsfrist am 27. April 2022 zuzüglich des bisher noch offenen Überprüfungszeitraums vom 1. Juni 2017 bis zum 26. April 2020, der ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm…, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz Ws 340/18, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17, juris Rn. 27; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16, juris Rn. 11).
- OLG Celle, 17.08.2022 - 3 Ws 204/22
Dauer des über Prüfungszeitraums für die vollzugsbegleitende gerichtliche …
Nach insoweit einhelliger obergerichtlicher - und von der Literatur geteilter und (soweit ersichtlich) auch nicht kritisierter - Rechtsprechung wird hieraus hergeleitet, dass der maßgebliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich zwei Jahre umfasst und nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 1 Vollz (Ws) 175/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016, NStZ-RR 2016, 391; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 [den Antragsteller betreffend], Az.: 2 Ws 252/17, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2019, Az.: 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221; auch Senatsbeschluss vom 12. September 2019, Az.: 3 Ws 222/19;… Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116a Rn. 6;… BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6). - KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23
Überprüfungsfrist bei der gerichtlichen Kontrolle der Betreuung von Gefangenen …
Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird vor diesem Hintergrund grundsätzlich erst mit Ablauf des Berichtszeitraums zu treffen sein, ohne dass dadurch Lücken in der Überprüfung des Strafvollzugs zu befürchten wären (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 -, juris; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391).
- OLG Hamm, 25.02.2019 - 1 Vollz (Ws) 93/19
Zeitnahe Maßnahmen im Vollstreckungsverfahren vor Ablauf des …
Die gesetzliche Zweijahresfrist für die erneute Überprüfung beginnt zwar jeweils mit der Bekanntgabe des den vorangegangenen Prüfungszeitraum betreffenden Beschlusses, § 119 a Abs. 3 S. 3, 2. HS StVollzG, in die Überprüfung ist jedoch dann auch der seit Ablauf des vorangegangenen Prüfungszeitraums bis zur Bekanntgabe des diesen betreffenden Beschlusses mit einzubeziehen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2018, III-1 Vollz(Ws) 340/18, OLG Dresden, Beschluss vom 05. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 -, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, juris, dazu Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 15/2016 Anm. 3). - OLG Celle, 29.08.2022 - 3 Ws 194/22
Pflicht zum Anbieten zielführender Betreuungsangebote in der Sicherungsverwahrung …
Nach insoweit einhelliger obergerichtlicher - und von der Literatur geteilter und (soweit ersichtlich) auch nicht kritisierter - Rechtsprechung wird hieraus hergeleitet, dass der maßgebliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich zwei Jahre umfasst und nicht bis zur abschließenden Entscheidung erster Instanz verlängert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 1 Vollz (Ws) 175/15, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016, NStZ-RR 2016, 391 [OLG Nürnberg 22.02.2016 - 1 Ws 6/16]; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 [den Antragsteller betreffend], Az.: 2 Ws 252/17, juris, OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2019, Az.: 2 Ws 342/19, BeckRS 2019, 24221; auch Senatsbeschluss vom 12. September 2019, Az.: 3 Ws 222/19;… Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116a Rn. 6;… BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119a Rn. 6). - LG Bochum, 10.09.2019 - VI StVK 10/18 Rn. 69 Eine Lücke in der Überprüfung tritt dadurch nicht ein, da, auch wenn sich der Überprüfungszeitraum erst ab Bekanntgabe der letzten Entscheidung errechnet, im Rahmen der rückblickenden Gesamtbetrachtung geboten ist, die Zeit seit dem Ablauf des vorangegangen Überprüfungszeitraums in die Bewertung einzubeziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2018, 1 Vollz(Ws) 340/18; OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2018, 2 Ws 252/17).
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