Rechtsprechung
| OLG Dresden, 05.06.2018 - 2 Ws 266/18 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.01.2004 - StB 20/03
Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen
Auszug aus OLG Dresden, 05.06.2018 - 2 Ws 266/18
Grundsätzlich unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender oder aufgrund abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004, StB 20/03; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013, 5 Ws 59/13). - BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO
Auszug aus OLG Dresden, 05.06.2018 - 2 Ws 266/18
Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (vgl. BVerfGE 32, 87; KG, Beschlüsse vom 14. August 2015, 4 Ws 72/15, und 29. November 2010, 4 Ws 119/10;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage 2017, vor § 112 Rdnr. 4). - OLG Hamm, 19.02.2013 - 5 Ws 59/13
Überprüfung des dringenden Tatverdachts in Rahmen der Haftbeschwerde während …
Auszug aus OLG Dresden, 05.06.2018 - 2 Ws 266/18
Grundsätzlich unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender oder aufgrund abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004, StB 20/03; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013, 5 Ws 59/13).
- BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19
Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht; …
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. November 2018 - (553 StVK) 115 Js 11552/08 (36/18), (553 StVK) 212 Js 30/12 (37/18) - und der Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2019 - 2 Ws 264/18, 2 Ws 266/18 - 121 AR 300, 301/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. November 2018 - (553 StVK) 115 Js 11552/08 (36/18), (553 StVK) 212 Js 30/12 (37/18) - und der Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2019 - 2 Ws 264/18, 2 Ws 266/18 - 121 AR 300, 301/18 - werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Der Beschluss des Kammergerichts vom 20. Februar 2019 - 2 Ws 264/18, 2 Ws 266/18 - 121 AR 300, 301/18 - ist damit gegenstandslos.
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18
Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2018 (8 KLs 105 Js 11947/17) verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Die Beschlüsse werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.Mit ihrer am 6. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2017 (2 Ws 481/17) und 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 9. August 2017 und 17. April 2018 (jeweils 8 KLs 105 Js 11947/17) und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
Zulässig und im Umfang des Tenors begründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2018 (8 KLs 105 Js 11947/17) richtet.
b) Diesen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2018 (8 KLs 105 Js 11947/17) nicht gerecht.
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