Rechtsprechung
| OLG Hamm, 18.11.2002 - 2 Ws 408/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Adhäsionsverfahren, Streitwertfestsetzung, Zuständigkeit, Ermessen
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Festsetzung des Streitwertes im Adhäsionsverfahren
Verfahrensgang
- LG Hagen - 41 KLs 105/01
- OLG Hamm, 18.11.2002 - 2 Ws 408/02
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 25.03.2025 - 4 StR 530/24
Raub (Gewalt: Abgrenzung zum Vorgehen durch Schnelligkeit oder List, Abreißen von …
Zu entscheiden hat vielmehr nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das "nächsthöhere Gericht"; dies ist bei Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht (vgl. BGH…, Beschluss vom 10. Juli 2007 - VIII ZB 27/07 Rn. 3, 4; OLG Dresden, Beschluss vom 7. August 2023 - 4 W 417/23, NJW-RR 2023, 1294;… BeckOK KostR/Laube, 48. Ed., GKG § 66 Rn. 255;… Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl., § 66 Rn. 55; für die (identische) Rechtslage vor dem Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2002 - 2 Ws 408/02, juris Rn. 7). - OLG Jena, 05.04.2005 - 1 Ws 109/05
Zulässigkeit und gerichtliche Zuständigkeit für die Streitwertbeschwerde im …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Schleswig-Holstein, 21.04.2011 - 1 O 5/11
Streitwertbemessung für Grundurteil zum passiven Lärmschutz
Ein - in Anlehnung an die zivilgerichtliche Streitwertpraxis (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2002, 2 Ws 408/02, Juris) erwogener - "Abschlag" von dem (voraussichtlichen) Ergebnis des Betragsverfahrens kommt vorliegend nicht in Betracht, weil für dieses Ergebnis keine tragfähige Basis zu Verfügung steht. - LG Aurich, 24.10.2014 - 11 Ks 3/13
Entstehen einer zusätzlichen Verfahrensgebühr bei einer Revisionsrücknahme durch …
Vorliegend ist eine Bemessung des Streitwertes für die Verteidigung gegen den Anspruch im Grunde nach in Übereinstimmung mit der Zivil- und Strafgerichtlichen Praxis dahingehend angemessen, den Wert mit 80% des Gesamtstreitwertes anzusetzen (vgl. OLG Hamm, 2 Ws 408/02).
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