Rechtsprechung
| OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 543/14 |
Kurzfassungen/Presse
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft
Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 13-IV-15 Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) richtet.
Mit seiner am 23. Januar 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) ergangene Anordnung der Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14) und vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14) sowie gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 22. Oktober 2013 (271 Gs 3916/13) und beantragt, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) wurde im Rahmen der dritten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14) verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Sächs- Verf.
- VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung
Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14), 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14), 21. April 2015 (2 Ws 138/15) und 21. August 2015 (2 Ws 355/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an. - VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18
Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus …
Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14), vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14), vom 21. April 2015 (2 Ws 138/15) und vom 21. August 2015 (2 Ws 355/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an. - VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16
Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung
Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 198/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 390/14), 23. Dezember 2014 (2 Ws 543/14), 21. April 2015 (2 Ws 138/15) und 21. August 2015 (2 Ws 355/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
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