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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.08.2013 - I-2 Wx 193/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,23677
OLG Köln, 05.08.2013 - I-2 Wx 193/13 (https://dejure.org/2013,23677)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2013 - I-2 Wx 193/13 (https://dejure.org/2013,23677)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. August 2013 - I-2 Wx 193/13 (https://dejure.org/2013,23677)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 234
  • FamRZ 2014, 687
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 21 W 15/16

    Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren

    Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10;… Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5).

    Denn nur wenn die Möglichkeit einer stillschweigenden Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss ausgeschlossen werden kann, ist eine ergänzende Kostenentscheidung möglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10).

  • OLG Braunschweig, 14.02.2025 - 10 W 20/25

    Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

    Ein solcher Ergänzungsbeschluss stellt eine selbständige Entscheidung dar, noch dazu, wenn er eine nachträgliche oder isolierte Kostenentscheidung enthält, sodass er mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG anfechtbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - I-2 Wx 193/13 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 8, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 29. Juli 2014 - I-15 W 273/14 -, Rn. 13, juris).

    Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11 -, Rn. 16, juris; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14 -, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 29. März 2016 - 21 W 15/16 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 3 W 4/23 -, Rn. 12, juris;… Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 81 Rn. 5).

    Soweit das Amtsgericht den Antrag vom 4. Juli 2024 als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses vom 26. Februar 2024 um eine ausdrückliche Kostenentscheidung im Sinne des § 43 FamFG verstanden haben sollte, ist es diesem bereits aus formellen Gründen deshalb zu Unrecht nachgekommen, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 43 Abs. 2 FamFG ersichtlich nicht eingehalten war (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - I-2 Wx 193/13 -, Rn. 11, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 3 W 4/23 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Hamm, 29.07.2014 - 15 W 273/14

    Ergänzung; Feststellungsbeschluss; Kostenentscheidung

    Die Möglichkeit, dass das Gericht in dem Ausgangsbeschluss eine stillschweigende Entscheidung zu den Kosten getroffen hat, muss ausgeschlossen sein (…Keidel=Meyer-Holz, a. a. O.; OLG München FGPrax 2012, 137; OLG Köln FGPrax 2013, 234).
  • OLG Brandenburg, 08.05.2023 - 3 W 4/23

    Kostentragung im Erbscheinsverfahren; Jahresfrist für Wiedereinsetzungsanträge im …

    Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
  • OLG Brandenburg, 10.05.2023 - 3 W 4/23
    Geht man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass - wenn ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch enthält - darin regelmäßig die nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung liegt, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen - hier also § 22 Abs. 1 GNotKG - Anwendung finden sollen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2016 - 21 W 15/16; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014 - 15 W 273/14), dann hätte der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Rechtsschutzziels gegen den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss vom 29.12.2020 binnen der einmonatigen Frist ab Zustellung (hier also bis zum 15.02.2021) Beschwerde einlegen müssen, was er nicht getan hat.
  • OLG Köln, 28.12.2022 - 2 Wx 260/22

    Zulässigkeit der Nachholung einer Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

    Deshalb kann die Ergänzung einer Hauptsacheentscheidung im Kostenpunkt nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht aus dem Schweigen des Kostenbeschlusses zu dieser Frage ergibt, dass insoweit keine Entscheidung getroffen werden sollte (Senat, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13, FGPrax 2013, 234; OLG München, Beschluss vom 20.02.2012 - 31 Wx 565/11, FGPrax 2012, 137;… Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 43 Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.11.2024 - 2 Wx 177/24

    Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Nachlassgerichts

    Deshalb kann die Ergänzung einer Entscheidung in der Hauptsache im Kostenpunkt nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht aus dem Schweigen des Kostenbeschlusses zu dieser Frage ergibt, dass insoweit keine Entscheidung getroffen werden sollte (Senat, Beschluss vom 05.08.2023, 2 Wx 193/13, FGPrax 2013, 234).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2025 - 21 W 2/25

    Keine Ergänzung der Kostenentscheidung bei vorangegangener stillschweigender …

    Enthält nämlich - wie vorliegend - eine Entscheidung weder im Rubrum noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 15 W 273/14, Juris; OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 31 Wx 565/11, Juris Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 - 2 Wx 193/13, Juris Rn 10;… Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 81 Rn. 5).
  • OLG Köln, 28.10.2019 - 2 Wx 312/19

    Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in einem …

    Dies ist im Punkt Kosten jedoch nur dann der Fall, wenn die Kostenentscheidung versehentlich, nicht aber rechtsirrig unterlassen worden ist (Senat, Beschluss vom 05.08.2013 - 2 Wx 193/13; OLG München FGPrax 2012, 1405 f.).
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