Rechtsprechung
| OLG Köln, 25.08.1989 - 2 Wx 21/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung eines Erbscheins; Streit über die Auswirkungen eines Erbverzichts; Auswirkungen eines Erbverzichts auf die Abkömmlinge; Kriterien für eine ordnungsgemäße Auslegung des Erbvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 03.05.1989 - 11 T 18/89
- OLG Köln, 25.08.1989 - 2 Wx 21/89
Papierfundstellen
- FamRZ 1990, 99
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58
Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete …
Auszug aus OLG Köln, 25.08.1989 - 2 Wx 21/89
In der Verneinung der Auslegungsfähigkeit und Unterlassung einer gebotenen Auslegung einer Erklärung liegt ein vom Rechtbeschwerdegericht überprüfbarer Auslegefehler (vgl. BGHZ 32, 60 (63); … - BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83
Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung
Auszug aus OLG Köln, 25.08.1989 - 2 Wx 21/89
Es kann dahinstehen, ob bei diesen Fallgestaltungen von dem allgemeinen Grundsatz, dass letztwillige Verfügungen auch über ihren Wortlaut hinaus unter Berücksichtigung aller zugänglichen Umstände auch außerhalb der Urkunde, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens dienlich sind, ausgelegt werden müssen (BGHZ 94, 36 (38); OLG Zweibrücken Rechtspfleger 1986, 479) und dass auch eine ergänzende Auslegung stattfinden kann, eine Ausnahme zu machen ist. - BGH, 24.10.1973 - IV ZR 3/72
Ergänzung der Voranmeldung nach Ablauf der Zweimonatsfrist - Prioritätsanspruch …
Auszug aus OLG Köln, 25.08.1989 - 2 Wx 21/89
Nach der Rechtsprechung spricht in diesen Fällen eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Erblasser die Abkömmlinge des Verzichtenden nicht zu Ersatzerben berufen wollte, da davon ausgegangen werden kann, daß ein Erblasser den gleichen Stamm nicht doppelt bedenken will (vgl. BGH NJW 1974, 43, 44; OLG Hamm OLGZ 982, 272 (278(;… MK-Leipold, 2. Aufl. (1989), § 2069 Rn. 11). - OLG Stuttgart, 09.12.1957 - 8 W 329/57
Auszug aus OLG Köln, 25.08.1989 - 2 Wx 21/89
Die Entscheidungen des OLG Stuttgart (NJW 1958, 347, 348) und des OLG Düsseldorf (DNotZ 1974, 367, 370), auf die das Landgericht sich beruft, haben eine ausdrückliche gegenteilige Bestimmung im Erbvertrag nur für Fälle gefordert, in denen sich aus dem Wortlaut ergab, daß bei Wegfall der berufenen Erben "aus irgendeinem Grunde" dessen Abkömmlinge Ersatzerben werden sollten. - OLG Hamm, 03.05.1984 - 15 W 219/83
Auszug aus OLG Köln, 25.08.1989 - 2 Wx 21/89
1 Z 98/82">BayObLGZ 1982, 474 (477); Hamm OLGZ 1984, 323; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn. 48), und das Rechtsbeschwerdegericht kann dann die von der Vorinstanz unterlassene Auslegung selbst nachholen (vgl. Schneider MDR 1981, 885 m.w.N.;… Keidel/Kuntze/Winkler, O., § 27 Rn. 59).
- OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95
Wirkung des Erbverzichts gegenüber Abkömmlingen
Ob der Verzicht des Beteiligten zu 8) auf die erbvertragliche Zuwendung auch zu Lasten der Beteiligten zu 1) bis 7) als sei Kinder wirkt, ist eine Rechtsfrage, die das Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfen hat (OLG Köln FamRZ 1990, 99 [OLG Köln 25.08.1989 - 2 Wx 21/89]).1 Z 38/83">Rpfleger 1984, 65; BayObLG Rpfleger 1988, 97 Ls; OLG Köln FamRZ 1990, 99 [OLG Köln 25.08.1989 - 2 Wx 21/89]/100; Palandt/Edenhofer aaO Rn. 6, MünchKomm/Strobel aaO Rn. 14, Staudinger/Ferid/Cieslar BGB 12. Aufl. Rn. 26 und 32, Erman/Schlüter BGB 9. Aufl. Rn. 3, je zu § 2352; Baumgärtel DNotZ 1959, 63/68; kritisch dazu Lange/Kuchinke Erbrecht 4. Aufl. 1995 § 7 III 2).
In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird angenommen, daß beim Erbverzicht eines Kindes des Erblassers im Falle seiner vollständigen Abfindung für seine Erbberechtigung eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß eine Ersatzberufung der Abkömmlinge des Verzichtenden für diesen Fall vom Erblasser nicht gewollt ist (vgl. BGH NJW 1974, 43/44 = FamRZ 1974, 442 mit Anm. Blomeyer S. 421;… OLG Hamm OLGZ 1982, 272/278 = aaO; OLG Köln FamRZ 1990, 99 [OLG Köln 25.08.1989 - 2 Wx 21/89];… Palandt/Edenhofer aaO Rn. 6, MünchKomm/Strobel aaO Rn. 15, Staudinger/Ferid/Cieslar aaO Rn. 33, je zu § 2352).
In diesem Fall besteht nicht die Gefahr, daß ohne Erstreckung des Erbverzichts auf die Abkömmlinge des Verzichtenden einer von mehreren Stämmen doppelt, nämlich durch die dem Verzichtenden gewährte Abfindung und durch die Erbberechtigung seiner Abkömmlinge, bedacht wird (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 1990, 99 [OLG Köln 25.08.1989 - 2 Wx 21/89]/101;… Lange/Kuchinke aaO § 71 III 2 b; Baumgärtel DNotZ 1959, 63/68).
Dabei kommt es auf den Willen der Erblasserin und ihres Ehemanns im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages vom 21.08.1935 und nicht auf den Willen der Erblasserin allein im Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages vom 22.3./18.04.1988 an (vgl. OLG Köln FamRZ 1990, 99 [OLG Köln 25.08.1989 - 2 Wx 21/89]/101;… Lange/Kuchinke aaO § 7 III 2 b).
- BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96
Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung …
aa) Die notariell beurkundete Zuwendungsverzichtserklärung (§§ 2347, 2348, 2352 BGB ) der Beteiligten zu 4 erstreckt sich nicht kraft Gesetzes auf ihre Abkömmlinge (Beteiligte zu 5 bis 8); denn die Vorschrift des § 2349 BGB , wonach sich die Wirkung eines Erbverzichts auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, gilt nur für den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht, dagegen nicht für erbvertragliche Zuwendungen (§ 2352 BGB ; vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 65; OLG Köln FamRZ 1990, 99/100;… Palandt/Edenhofer § 2352 Rn. 6;… MünchKomm/Strobel § 2352 Rn. 14;… Soergel/Damrau § 2349 Rn. 2;… a.A.: vgl. Staudinger/Schotten BGB 13. Bearbeitung § 2352 Rn. 31 ff., 38; Schotten ZEV 1997, 1, 4; Mayer ZEV 1995, 41/45 sowie ZEV 1996, 127/131;… Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 7 III 2 b und c). - OLG Stuttgart, 30.04.1997 - 19 U 13/97
Erbenstellung der Beklagten als Ersatzerbe; Rücktritt vom Ehe- und Erbvertrag bei …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 16.06.2009 - 15 Wx 312/08
Auslegung der Einsetzung von Schlusserben nach Zuwendungsverzicht des durch …
§ 2349 BGB, der anordnet, dass bei einem Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht sich die Wirkung dieses Verzichts grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, findet auf den Zuwendungsverzicht mangels einer entsprechenden Verweisung in § 2352 BGB keine Anwendung (NJW 1958, 347; Senat OLGZ 1982, 272ff; OLG Köln FamRZ 1990, 99ff; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 57ff; BayObLG …
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