Rechtsprechung
| OLG Köln, 09.12.2020 - I-2 Wx 293/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung einer Nachlasspflegschaft Zwangsgeldanordnung wegen unterbliebener Rechnungslegung
- rechtsportal.de
Anordnung einer Nachlasspflegschaft; Zwangsgeldanordnung wegen unterbliebener Rechnungslegung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
BGB §§ 1960 f.; BGB § 1961; EuErbVO 650/2012 Art. 10; EuErbVO 650/2012 Art. 21; EuErbVO 650/2012 Art. 29; EuErbVO 650/2012 Art. 34
Erbrecht --> Nachlassabwicklung; Freiwillige Gerichtsbarkeit --> Nachlasssachen
Papierfundstellen
- FamRZ 2021, 551
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 14.08.2024 - 20 W 135/24
Zur internationalen Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Bestellung eines …
Dabei steht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nach dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch ein deutsches Gericht unter Anwendung von § 1960 BGB nicht entgegen, denn Maßnahmen der Nachlasssicherung - wie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB - sind als verfahrensrechtliche Befugnisse zu qualifizieren, die auch im Falle eines ausländischen Erbstatuts bestehen und durch ein deutsches Gericht als Teil der lex fori ausgeübt werden dürfen (Anschluss u.a. an OLG Köln, Beschluss vom 9.12.2020 - I-2 Wx 293/20).Dabei steht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nach dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch ein deutsches Gericht unter Anwendung von § 1960 BGB nicht entgegen, denn Maßnahmen der Nachlasssicherung - wie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB - sind als verfahrensrechtliche Befugnisse zu qualifizieren, die auch im Falle eines ausländischen Erbstatuts bestehen und durch ein deutsches Gericht als Teil der lex fori ausgeübt werden dürfen (vgl. im Einzelnen Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.12.2020, Az. I-2 Wx 293/20, m. w. N., im Fall eines deutschen Erblassers mit in Deutschland befindlichem Vermögen und letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien (also einem Drittstaatsbezug wie auch im vorliegenden Fall) und Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.06.2024, Az. 33 Wx 270/23 e, das ebenfalls Art. 10, 11 EuErbVO im Rahmen eines Drittstaatsbezugs (dort Vatikanstaat) als Prüfungsnormen für die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft herangezogen hat, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.04.2022, Az. C-645/20, der dort Art. 10 Abs. 1 a) EuErbVO in Erbsachen bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem nicht durch die EuErbVO gebundenen Staat als Prüfungsmaßstab herangezogen hat - dort ging es im Ausgangsverfahren um die Anordnung einer Nachlassverwaltung in Frankreich bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Großbritannien -, zitiert nach beck-online; Dutta in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Art. 19 EuErbVO Rn. 3, m. w. N., auch zur teilweisen a. A. in der Lit., nach der grds. auf das Erbstatut abzustellen sei, zitiert nach beck-online; Eichel in jurisPK-BGB, Stand 01.07.2023, Art. 19 EuErbVO Rn. 11, zitiert nach juris; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 1960 BGB Rn. 5 bis 9).
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