Rechtsprechung
| BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 2 Z 64/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit eines nicht einstimmigen Eigentümerbeschlusses, der den Durchbruch einer Tür in einer tragenden Wand zum Treppenhaus erlaubt und damit eine bauliche Veränderung darstellt
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - UR II 460/89
- LG München I, 20.03.1991 - 1 T 20 938/89
- BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 2 Z 64/91
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 21.11.1989 - BReg. 2 Z 123/89
Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen nur …
Auszug aus BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 2 Z 64/91
Zwar ist § 22 WEG abdingbar, etwa auch in der Weise, daß für die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer ausreicht (BayObLGZ 1989, 437), doch ist hier eine Regelung durch Mehrheitsbeschluß nicht vorgesehen.Dabei ist wie bei jeder Eintragung im Grundbuch auf die nach Sinn und Wortlaut der Regelung nächstliegende Bedeutung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter ergibt, abzustellen (BayObLGZ 1989, 437/439).
Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß unter einem Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen ist und daß darunter auch eine nachteilige Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks der Anlage fällt (BayObLGZ 1989, 437/438 m.w.Nachw.).
- BayObLG, 30.01.1991 - BReg. 2 Z 156/90
Unterlassung der Nutzung eines Wohnungseigentums als Laden; Materielle …
Auszug aus BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 2 Z 64/91
Die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen wird nicht nur wie in § 22 Abs. 1 WEG von der Zustimmung der beeinträchtigten anderen Wohnungseigentümer, sondern zusätzlich von der schriftlichen Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht (vgl. zu einer ähnlichen Regelung BayObLG ZMR 1991, 231/232). - BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 16/89
Auszug aus BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 2 Z 64/91
Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung durch die Tatsacheninstanz selbständig auslegen (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720).
- AG Nürnberg, 26.07.2018 - 244 C 1341/18
WEG - Belastung mit Kosten für besonderen Verwaltungsaufwand
Bei der Anbringung von Fahrradständern ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich dabei um eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG handelt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 1991 - BReg 2 Z 64/91 -, juris).Vorliegend handelt es sich um eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Juli 1991 - BReg 2 Z 64/91 -, juris Rn. 26).
- OLG Zweibrücken, 29.06.1992 - 3 W 30/92
Voraussetzungen der Anbringung einer Parabolantenne in einer Wohnanlage; …
Vielmehr sollen die Interessen der anderen Wohnungseigentümer über das sonst gegebene Maß hinaus gegen Maßnahmen geschützt werden, die ein Wohnungseigentümer eigenmächtig unter Berufung darauf, andere Eigentümer würden nicht beeinträchtigt und müssten daher nicht einverstanden sein, vornimmt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.07.1991 - 2 Z 64/91 - KG, WE 1991, 328). - BayObLG, 21.04.1992 - 2Z BR 20/92
Anfechtung der Genehmigung der Nutzung einer Sondernutzungsfläche durch …
Es kann offen bleiben, ob ein dennoch gefasster Mehrheitsbeschluss auf Anfechtung nur dann für ungültig zu erklären ist, wenn mindestens ein Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung in seinen Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird, oder ob ein derartiger Mehrheitsbeschluss ohne Rücksicht darauf allein aus formalen Gründen für ungültig zu erklären ist, weil sonst der unrichtige Eindruck entstünde, es liege eine von den Wohnungseigentümern zulässigerweise vorgenommene Verwaltungsmaßnahme vor (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1362; Senatsbeschluss vom 18.7.1991 BReg. 2 Z 64/91).
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