Rechtsprechung
| BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit von Wohnungseigentümern über den Betrieb einer Sauna mit angeschlossener Imbißstube in einem Sondereigentum; Bedeutung der Ladenschlusszeiten für die in einer Teilungserklärung vorgegebene Nutzungsart "gewerblich genutzter Laden"; Erfordernis der mündlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - UR II 243/84
- LG München I - 1 T 6159/85
- BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Papierfundstellen
- NJW 1986, 1052 (Ls.)
- NJW-RR 1986, 317
- MDR 1986, 237
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (12)
- BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Diese Vorschrift gilt auch im Beschwerdeverfahren (BayObLGZ 1977, 44/49; 1983, 73/77).Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLGZ 1972, 348/350; 1983, 73/77).
Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73/78), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205/209; BayObLGZ 1977, 226/230; 1983, 73, 78 f.).
Nächstliegend ist vielmehr, daß diese Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls insoweit verlassen kann, als keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (vgl. BayObLGZ 1982, 1/5; 1983, 73/79).
Besonderer Ermittlungen bedarf es hierzu nicht (vgl. BayObLGZ 1980, 154/162; 1983, 73/78).
Maßgebend ist, wie bereits dargelegt, ob die gewerbliche Nutzung des Teileigentums durch die Antragsgegnerin mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1/5; 1983, 73/79).
- BayObLG, 11.01.1982 - BReg. 2 Z 96/80
Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Geschäftsräume
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Nächstliegend ist vielmehr, daß diese Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls insoweit verlassen kann, als keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (vgl. BayObLGZ 1982, 1/5; 1983, 73/79).Maßgebend ist, wie bereits dargelegt, ob die gewerbliche Nutzung des Teileigentums durch die Antragsgegnerin mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1/5; 1983, 73/79).
- BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Vollmacht; Vertretung; Teilungserklärung; …
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Sie geht dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1 , § 14 Nr. 1 WEG zu nutzen vor (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217; 1980, 154, 158 f., 1983, 73/78 f.).Besonderer Ermittlungen bedarf es hierzu nicht (vgl. BayObLGZ 1980, 154/162; 1983, 73/78).
- BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60
Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Das Gericht der weiteren Beschwerde kann deshalb insoweit von der Zurückverweisung der Tatsachen, die ohne weitere Ermittlungen feststehen, in der Sache selbst entscheiden (BGH NJW 1955, 1070 [BGH 27.04.1955 - IV ZB 33/55] ; BGHZ 35, 135/142 f.; BayObLGZ 1970, 105/108; 1982, 90/93). - BGH, 16.06.1972 - V ZR 93/70
Erbbaurecht für Werkstattgebäude
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73/78), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205/209; BayObLGZ 1977, 226/230; 1983, 73, 78 f.). - BayObLG, 19.08.1977 - BReg. 2 Z 52/76
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen (BayObLGZ 1983, 73/78), sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGHZ 59, 205/209; BayObLGZ 1977, 226/230; 1983, 73, 78 f.). - BayObLG, 16.11.1972 - BReg. 2 Z 68/72
Eigentumswohnung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Hausmeister; …
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLGZ 1972, 348/350; 1983, 73/77). - BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78
- BayObLG, 11.02.1982 - BReg. 2 Z 44/81
Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Gebrauch des …
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Das Gericht der weiteren Beschwerde kann deshalb insoweit von der Zurückverweisung der Tatsachen, die ohne weitere Ermittlungen feststehen, in der Sache selbst entscheiden (BGH NJW 1955, 1070 [BGH 27.04.1955 - IV ZB 33/55] ; BGHZ 35, 135/142 f.; BayObLGZ 1970, 105/108; 1982, 90/93). - BayObLG, 20.04.1970 - BReg. 1a Z 34/69
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die …
Auszug aus BayObLG, 07.11.1985 - BReg. 2 Z 65/85
Das Gericht der weiteren Beschwerde kann deshalb insoweit von der Zurückverweisung der Tatsachen, die ohne weitere Ermittlungen feststehen, in der Sache selbst entscheiden (BGH NJW 1955, 1070 [BGH 27.04.1955 - IV ZB 33/55] ; BGHZ 35, 135/142 f.; BayObLGZ 1970, 105/108; 1982, 90/93). - BGH, 27.04.1955 - IV ZB 33/55
Rechtsmittel
- BayObLG, 10.03.1977 - BReg. 2 Z 4/77
- OLG Zweibrücken, 06.10.1987 - 3 W 99/87
Nutzung eines "Ladens" als Spielsalon
Der einzelne Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum wird als nächstliegende Bedeutung dieses Begriffes eine gewerbliche Nutzung ansehen, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht mehr als ein Verkaufsladen eines Einzelhandels- oder Handwerksunternehmens stört oder sonst beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 1, 5; 1983, 73, 79; NJW-RR 1986, 317, 318; KG NJW-RR 1986, 1073, 1074).Überdies hat das BayObLG den Betrieb einer Sauna innerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten oder eines sogen. Tagescafes für zulässig angesehen (NJW-RR 1986, 317; BayObLGZ 1983, 73, 79).
- KG, 13.02.2007 - 24 W 347/06
Wohnungeigentum: Inhalt der Zweckbestimmung "Laden"; Überschreitung des …
Nächstliegend ist vielmehr, dass diese Bezeichnung eine Zweckbestimmung darstellt, auf die sich der einzelne Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum jedenfalls insoweit verlassen kann, als keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt (…KG, a. a. O.;… Hanseatisches OLG Hamburg ZMR 2003, 770, Rdnr. 16 nach juris; BayObLG NJW-RR 1986, 317, 318). - OLG Frankfurt, 18.08.1997 - 20 W 71/96
Zuordnung von Kfz-Abstellplätzen bei Vollmacht aufgrund Teilungserklärung
Darauf, was der Verfasser der TE mit einer Bestimmung er reichen wollte, kommt es nicht an (BayObLG NJW-RR 1986, 317/318).
- BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung
Darauf, was der teilende Eigentümer mit seiner Erklärung beabsichtigt und bezweckt hat, kommt es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht an (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 317/318; BayObLG WE 1992, 85 f.; OLG Hamm NJW-RR 1986, 1336). - OLG Zweibrücken, 09.01.1987 - 3 W 198/86
Nutzung eines "Ladens" als Spielsalon
Nur innerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten hält das BayObLG den Betrieb einer Sauna oder eines sog. Tagescafés für möglicherweise zulässig (NJW-RR 1986, 317; BayObLGZ 1983, 73, 79). - BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86
Anspruch auf Unterlassung einer Störung
Unter diesen Umständen war der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet ( § 15 Abs. 3 WEG , § 1004 BGB ; vgl. BGH NJW 1982, 440 [BGH 30.10.1981 - V ZR 191/80] ; BayObLGZ 1983, 73/78 m.Nachw.; Senatsbeschluß vom 7.11.1985 BReg. 2 Z 65/85 ). - BayObLG, 31.07.1996 - 2Z BR 66/96
Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Alleineigentümer
Darauf, was der Verfasser der Teilungserklärung mit einer Bestimmung erreichen wollte, kommt es nicht an (BayObLG NJW-RR 1986, 317/318). - OLG Hamm, 20.06.1986 - 15 W 177/86
Bedeutung der Bezeichnung "Eis-Cafe" in der Teilungserklärung"
Ob ihnen im Einzelfall die eine oder die andere Bedeutung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei wie bei allen Erklärungen, die Bestandteil einer Grundbucheintragung geworden sind, nicht auf die Vorstellungen des Erklärenden abzustellen ist, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BayObLG NJW-RR 1986, 317 f, [BayObLG 07.11.1985 - BReg 2 Z 65/85] m.w.N.). - KG, 14.03.1990 - 24 W 6087/89
Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden"; Bezeichnung …
Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt (BGHZ 59, 205, 209 = NJW 1972, 1464; BayObLG, NJW-RR 1986, 317 = ZMR 1986, 450, 451; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 464, 465; Senat, NJW-RR 1986, 1073, 1074). - OLG Zweibrücken, 28.01.1987 - 3 W 14/87
Beschwerde gegen die Versagung der Nutzung von Wohnraum als Billard-Cafe; …
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Landgericht die hier umstrittene Zweckbestimmung zutreffend dahin ausgelegt, daß sie den Betrieb eines Billard-Cafés nicht deckt, Nächstliegende Bedeutung der Zweckbestimmung "Laden" - die übrigen Bestandteile der hier umstrittenen Zweckbestimmung kommen für die Nutzung als Billard-Café ohne dies nicht in Betracht - ist eine gewerbliche Nutzung, die auch in ihrem zeitlichen Umfang nicht in höherem Maße stört als der Betrieb eines Ladengeschäftes in den Grenzen der gesetzlichen Ladenschlußzeiten, Dabei entspricht es gefestigter Rechtsprechung, daß die Bezeichnung als "Laden" den Betrieb einer bis in den späten Abend hinein geöffneten Gaststätte nicht zuläßt (vgl. BayObLGZ 1978, 214; 1980, 154; 1983, 73; BayObLG NJW-RR 1986, 317 [BayObLG 07.11.1985 - BReg 2 Z 65/85] ;… OLG Karlsruhe aaO; Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 1986 …und vom 9. Januar 1987, jeweils aaO).
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