Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 13.08.2018

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   VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17   

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https://dejure.org/2018,30460
VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,30460)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,30460)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,30460)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVollzG § 33 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1; BayStVollzG Art. 25, Art. 53 S. 1, Art. 70
    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • BAYERN | RECHT

    BayStVollzG Art. 25, Art. 53; StVollzG § 33; VfGHG Art. 55 Abs. 1 S. 1; JVollzGB III § 54
    Popularklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Sondergeld" kann auf bestimmte Ausgaben beschränkt werden und unterfällt dann nicht der Pfändbarkeit.

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Einzahlung von (unpfändbarem) Sondergeld für Gefangene durch Dritte auf bestimmte Zwecke des Sondereinkaufs und der Kosten einer Krankenbehandlung; Sachgerechte Abwägung der Belange der Gefangenen und der Einzahler einerseits sowie der Gläubiger der ...

  • doev.de PDF

    Geldeinzahlungen an Gefangene

  • rewis.io

    Popularklage

  • rewis.io

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde; Eigengeld; Eingliederung; Gleichheitssatz; Krankenbehandlung; unangemessene Benachteiligung; unterschiedliche Behandlung; Versorgung; Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de

    "Sondergeld" kann auf bestimmte Ausgaben beschränkt werden und unterfällt dann nicht der Pfändbarkeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    a) Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit des Art. 53 BayStVollzG in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2009 (VerfGHE 62, 45 ff.) bereits festgestellt.

    b) Mit Art. 53 BayStVollzG hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2009 (VerfGHE 62, 45/58 f.) befasst.

    Der Gefangene kann hierüber nur im Rahmen der Zweckbindung verfügen (VerfGHE 62, 45/58).

    Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug im Rahmen der Föderalismusreform zum 1. September 2006 auf die Länder übertragen worden war, schaffte der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes vom 10. Dezember 2007 die bis dahin für Gefangene bestehende Möglichkeit zum Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln vor allem aus Sicherheitsgründen ab (zur Verfassungsmäßigkeit dieser in Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG enthaltenen Einschränkung vgl. VerfGHE 62, 45/56 f.).

    Um diese Änderung sowie eine erweiterte Kostenbeteiligung der Gefangenen bei ihrer Gesundheitsversorgung (vgl. VerfGHE 62, 45/59 f.) zu kompensieren und Einzahlungen Dritter insoweit vor Pfändungen zu schützen, wurde in Art. 53 BayStVollzG das Sondergeld eingeführt (vgl. oben aa) (1)).

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH (vom 7.7.2009 VerfGHE 62, 121/126 f. m. w. N.; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; VerfGHE 64, 89/93).
  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den bayerischen Normgeber lediglich dazu, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren; eine Verpflichtung, seine Regelungen denen anderer Bundesländer anzupassen, ergibt sich hieraus nicht (VerfGH vom 8.5.2008 VerfGHE 61, 125/130; vom 26.1.2011 VerfGHE 64, 10/19; BVerfG vom 27.3.1979 BVerfGE 51, 43/58 f.).
  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den bayerischen Normgeber lediglich dazu, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren; eine Verpflichtung, seine Regelungen denen anderer Bundesländer anzupassen, ergibt sich hieraus nicht (VerfGH vom 8.5.2008 VerfGHE 61, 125/130; vom 26.1.2011 VerfGHE 64, 10/19; BVerfG vom 27.3.1979 BVerfGE 51, 43/58 f.).
  • VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15

    Popularklage gegen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn ein relevantes Unterlassen des Normgebers gerügt wird, weil dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan habe, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 61/66 f. m. w. N.; 64, 89/92 f.; VerfGH vom 11.11.2015 VerfGHE 68, 295 Rn. 61).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2007 - 3 Ws 437/07

    Strafvollzug: Pfändbarkeit einer zweckgebundenen Einzahlung eines Dritten auf das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Die Gegenansicht (OLG Frankfurt vom 30.12.2003 NStZ-RR 2004, 128; vom 20.7.2007 - 3 Ws 437/07 (StVollz) - juris; Galli in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG, 7. Aufl. 2017, Teil II § 60 LandesR Rn. 5) führt an, dass der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der Leistung gehöre.
  • OLG Frankfurt, 30.12.2003 - 3 Ws 1205/03

    Strafvollzug: Entrichtung der Gebühren für die Teilnahme am Kabelempfang;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Die Gegenansicht (OLG Frankfurt vom 30.12.2003 NStZ-RR 2004, 128; vom 20.7.2007 - 3 Ws 437/07 (StVollz) - juris; Galli in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG, 7. Aufl. 2017, Teil II § 60 LandesR Rn. 5) führt an, dass der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der Leistung gehöre.
  • LG Frankfurt/Main, 11.10.1988 - 9 T 993/88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Teilweise wird argumentiert (LG Frankfurt vom 11.10.1988 Rpfleger 1989, 33), dass Gefangene nicht verpflichtet seien, das zu einem bestimmten Zweck eingezahlte Geld auch in diesem Sinn zu verwenden.
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 50; vom 23.11.2016 BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 50; vom 23.11.2016 BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • VerfGH Bayern, 12.09.2016 - 12-VII-15

    Popularklage gegen Regelungen zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug

  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.9.2018 -Vf. 2-VII-17 - juris Rn. 22 m. w. N.; vom 31.10.2018 - Vf. 16-VII-17 - juris Rn. 28 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Auch wenn die Antragsteller sich "gegen" die oben genannten Normen wenden, eine "Teilnichtigkeitserklärung" begehren und ausführen, sie verfolgten nicht das Petitum, "Normen zu schaffen", ergibt die Auslegung der Popularklage (vgl. VerfGH vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/65; vom 21.6.2011 VerfGHE 64, 89/91 f.; vom 10.6.2013 VerfGHE 66, 61/64; vom 24.9.2018 - Vf. 2-VII-17 - juris Rn. 17), dass sie in der Sache ein gesetzgeberisches Unterlassen zum Gegenstand hat.
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24084
VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,24084)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.08.2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,24084)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. August 2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,24084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayStVollzG Art. 53 S. 1; VfGHG Art. 9; BVerfGG § 18 Abs. 3 Nr. 1; StPO § 24 Abs. 2, § 30
    Ablehnung einer Richterin wegen Mitwirkung am Gesetzesentwurf

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Ablehung eines Richters wegen seiner Mitwirkung an einem Gesetzesentwurf; Begründetheit einer Selbstanzeige des Mitglieds des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

  • rewis.io

    Ablehnung einer Richterin wegen Mitwirkung am Gesetzesentwurf

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17
    Dass das Bundesverfassungsgericht eine Referententätigkeit als "Mitwirkung" im Gesetzgebungsverfahren ansieht (BVerfG vom 13.2.2018 NJW 2018, 1307 Rn. 24; (vgl. auch BT-Drs. 1/788 S. 41), ändert daran nichts, da diese Einordnung im Zusammenhang mit der Spezialregelung des § 18 Abs. 3 BVerfGG getroffen wurde und nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Mitwirkung an einer Entscheidung im Sinn des § 23 StPO vorliegt.).
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17
    § 23 StPO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter; solche Vorschriften müssen wegen der verfassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, strikt ausgelegt werden und sind einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerfG vom 26.1.1971 BVerfGE 30, 149/155).
  • VerfGH Bayern, 07.07.1997 - 6-VII-96
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17
    Entscheidend ist, ob nach Auffassung des Gerichts bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für einen am Verfahren Beteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und an der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/149; vom 29.2.2008 VerfGHE 61, 44/46; vom 20.4.2009 - Vf. 8-VII-05 - juris Rn. 12).
  • VerfGH Bayern, 20.04.2009 - 8-VII-05

    Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einem Popularklageverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17
    Entscheidend ist, ob nach Auffassung des Gerichts bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für einen am Verfahren Beteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und an der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/149; vom 29.2.2008 VerfGHE 61, 44/46; vom 20.4.2009 - Vf. 8-VII-05 - juris Rn. 12).
  • VerfGH Bayern, 29.01.2008 - 17-VII-06

    Popularklage: Aufstellung eines Bebauungsplans und Genehmigung eines Bauvorhabens

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17
    Dass der Antragsteller keine Bedenken gegen die Mitwirkung der Richterin geäußert hat, steht dem nicht entgegen (vgl. VerfGH vom 19.12.2007 - Vf. 17-VII-06 - amtl. Umdruck S. 4).
  • OVG Sachsen, 12.05.2011 - 2 A 540/09

    Personalübergang, tarifgerechte Beschäftigung, Widerruf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17
    Aus objektiver Sicht können Verfahrensbeteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände deshalb Grund zu Zweifeln haben, ob die Richterin bei der Entscheidung unvoreingenommen ist (vgl. zur Mitwirkung eines Referatsleiters in einem Landesjustizministerium an einem Entwurf gesetzlicher Regelungen auch: Sächsisches OVG vom 12.5.2011 - 2 A 540/09 - juris Rn. 3).
  • VerfGH Bayern, 16.06.2020 - 32-IX-20

    Selbstanzeige eines Mitglieds des BayVerfGH

    So hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise darauf hingewiesen, dass wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage zwar für sich genommen keinen Befangenheitsgrund darstellten; Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit eines Richters könnten jedoch z. B. dann bestehen, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit die Unterstützung eines Verfahrensbeteiligten bezweckte (VerfGHE 61, 44/46; VerfGH vom 13.8.2018 - Vf. 2-VII-17 - juris Rn. 14).

    Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in einem Fall die Besorgnis der Befangenheit einer Verfassungsrichterin in einem Popularklageverfahren bejaht, in dem diese als zuständige Referatsleiterin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowohl selbst (gemeinsam mit einem weiteren Referatsleiter) den Entwurf des im Verfahren teilweise angegriffenen Gesetzes verfasst als auch unter anderem die Beratungen des Entwurfs im Rechtsausschuss des Bayerischen Landtags begleitet hatte (VerfGH vom 13.8.2018 - Vf. 2-VII-17 - juris Rn. 14).

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