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   VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283   

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VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283 (https://dejure.org/2017,52994)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.2017 - 20 B 17.283 (https://dejure.org/2017,52994)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 20 B 17.283 (https://dejure.org/2017,52994)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 3 Nr. 3, S. 4, § 18 Abs. 5 S. 2
    Gewerbliche Altpapiersammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erschweren einer transparenten und diskriminierungsfreien Vergabe der flächendeckenden Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen im haushaltsnahen Holsystem mittels Altpapiertonne durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; Erschwerung der Vergabe durch eine ...

  • rewis.io

    Gewerbliche Altpapiersammlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung im haushaltsnahen Holsystem; Erschwerung einer transparenten und diskriminierungsfreien Vergabe; Leistungsfähigkeit von konkurrierendem Bring- und Holsystem

  • rechtsportal.de

    Erschweren einer transparenten und diskriminierungsfreien Vergabe der flächendeckenden Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen im haushaltsnahen Holsystem mittels Altpapiertonne durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; Erschwerung der Vergabe durch eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung im haushaltsnahen Holsystem

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Der gewerblichen Altpapiersammlung stehen in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24; U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 21), d.h. hier im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen.

    Nur wenn die gewerbliche Sammlung von einer Stelle zentral organisiert und verantwortet wird und nicht nur auf einem unkoordinierten Nebeneinander verschiedener Sammlungen in unterschiedlicher Trägerschaft beruht, kann sie das Maß an Verlässlichkeit in Anspruch nehmen, das eine Verdrängung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu rechtfertigen geeignet ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 = juris Rn 15).

    Allerdings ist bereits fraglich, ob das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az.: 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336) entwickelte Vergleichsmodell mit einer Irrelevanzschwelle auf den hier zu entscheidenden Fall der erstmaligen Einrichtung eines Holsystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anwendbar ist (bejahend: OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125).

    Zumal es sich bei der Sammlung der Klägerin um eine zunächst rechtmäßig durchgeführte Sammlung, welche den Status quo prägt und den Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen anzeigt, handeln dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 = juris Rn 55).

    Insoweit hatte der Beklagte eine Abwägung vorzunehmen, in welche die Belange der Klägerin mit dem ihnen gebührenden Gewicht einzustellen waren (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 63; ebenso schon BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 - juris).

    Sie ist unverhältnismäßig, wenn als milderes Mittel eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht kommt, mit der die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen gewährleistet werden kann (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336).

  • OVG Saarland, 12.01.2017 - 2 A 147/15

    Untersagung gewerblicher Altpapier-Sammlung ("Blaue Tonne") rechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Der Beigeladene muss sich nicht darauf verweisen lassen, etwa eine Haushaltsbefragung durchzuführen, welcher Haushalt sich für die kommunale Tonne entscheidet und welcher für die des privaten Sammlers (so aber wohl OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125) und so eine parallele Sammlung des Altpapiers anzustreben.

    Eine rein prophylaktische Verdrängung gewerblicher Sammler kann damit nämlich nicht gerechtfertigt werden (OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125; VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013, 1537).

    Allerdings ist bereits fraglich, ob das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az.: 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336) entwickelte Vergleichsmodell mit einer Irrelevanzschwelle auf den hier zu entscheidenden Fall der erstmaligen Einrichtung eines Holsystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anwendbar ist (bejahend: OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125).

    Aber selbst wenn man die Sammelmengen des öffentlichen Trägers und aller gewerblicher Sammler gegenüberstellt (so wohl OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125 = juris Rn 55), bleibt fraglich, welche Sammelmenge bei einer geplanten Sammlung des öffentlichen Entsorgungsträgers anzusetzen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Eine rein prophylaktische Verdrängung gewerblicher Sammler kann damit nämlich nicht gerechtfertigt werden (OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125; VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013, 1537).
  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Insoweit hatte der Beklagte eine Abwägung vorzunehmen, in welche die Belange der Klägerin mit dem ihnen gebührenden Gewicht einzustellen waren (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 63; ebenso schon BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 - juris).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. November 2007,Rs C-162/07, vom 17. Mai 2001 Rs. C-340/99, die auch von der Gesetzesbegründung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angesprochen würden (BT-Drs. 17/6062, S. 85), und vom 19. März 1993, Rs. C-320/91 setze die Verpflichtung des mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interessen betrauten Unternehmens, die Erfüllung dieser Aufgabe unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, voraus, dass die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen rentablen und weniger rentablen Tätigkeitsbereichen bestehe.
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. November 2007,Rs C-162/07, vom 17. Mai 2001 Rs. C-340/99, die auch von der Gesetzesbegründung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angesprochen würden (BT-Drs. 17/6062, S. 85), und vom 19. März 1993, Rs. C-320/91 setze die Verpflichtung des mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interessen betrauten Unternehmens, die Erfüllung dieser Aufgabe unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, voraus, dass die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen rentablen und weniger rentablen Tätigkeitsbereichen bestehe.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. November 2007,Rs C-162/07, vom 17. Mai 2001 Rs. C-340/99, die auch von der Gesetzesbegründung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angesprochen würden (BT-Drs. 17/6062, S. 85), und vom 19. März 1993, Rs. C-320/91 setze die Verpflichtung des mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interessen betrauten Unternehmens, die Erfüllung dieser Aufgabe unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, voraus, dass die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen rentablen und weniger rentablen Tätigkeitsbereichen bestehe.
  • BVerwG, 07.02.2017 - 9 B 30.16

    Begriff der Abwasserbeseitigung; Sammeln von Fäkalschlamm durch

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Sie steht - im Gegensatz zu den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG - nicht unter dem Vorbehalt, dass die gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist, weil die entsprechende Einschränkung in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sich nach ihrem Wortlaut nicht auf die Nummer 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - AbfallR 2017, 237).
  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Der gewerblichen Altpapiersammlung stehen in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24; U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 21), d.h. hier im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen.
  • VGH Bayern, 14.11.2008 - 20 BV 08.1663

    Altpapiersammlung in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Neuburg- Schrobenhausen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.283
    Den Bescheid des Landratsamtes N. vom 5. Dezember 2007, mit dem der Klägerin im Gebiet des Landkreises N. untersagt worden war, PPK-Abfälle (Papier, Pappe, Kartonagen) aus privaten Haushalten zu sammeln und zu entsorgen und zu diesem Zweck Papiertonnen an Privathaushalte auszuliefern, hob das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 4. April 2008 - M 17 K 07.5730 - auf; der Bayer. Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 14. November 2008 - 20 BV 08.1663 - die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zurück.
  • VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13

    Rechtmäßigkeit einer Befristung und eines Erweiterungsverbots (Ziffer 2.) bei der

  • VG München, 03.04.2008 - M 17 K 07.5730

    Gewerbliche Sammlungen; Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung;

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 B 17.282

    Gewerbliche Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushalten

    Zur Begründung nahm der Beklagte Bezug auf seine Begründung im Berufungsverfahren Az. 20 B 17.283.

    Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verfahren Az. 20 B 17.283.

    Zur Begründung wird auf das Urteil des Senates vom gleichen Tage in der Verwaltungsstreitsache Az.: 20 B 17.283 verwiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2019 - 20 B 1791/18

    Untersagung des gewerblichen Sammelns von Altkleidern sowie von Alttextilien und

    vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juni 2018 - 10 S 1449/17 -, NVwZ-RR 2018, 800; Bay. VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 20 B 17.283 -, AbfallR 2018, 93.
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