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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 81/15.AK   

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https://dejure.org/2018,15050
OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 81/15.AK (https://dejure.org/2018,15050)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.06.2018 - 20 D 81/15.AK (https://dejure.org/2018,15050)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 20 D 81/15.AK (https://dejure.org/2018,15050)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem Betriebsgelände eines Verkehrsflughafens; Untersagung der Nutzung von bereits errichteten Luftfahrzeug-Abstellflächen auf dem Vorfeld des Flughafens; Beschränkung der Nutzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung von Vorfeldflächen auf dem Betriebsgelände eines Verkehrsflughafens; Untersagung der Nutzung von bereits errichteten Luftfahrzeug-Abstellflächen auf dem Vorfeld des Flughafens; Beschränkung der Nutzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des Flughafens Düsseldorf abgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (58)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 20 D 98/14

    Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund gestoppt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 81/15
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 98/14.AK -, juris, m. w. N.

    Es kann ferner unterstellt werden, dass es sich bei dem vorliegenden Planvorhaben um eine raumbedeutsame Planung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG handelt und dass die Beigeladene das Vorhaben auch in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (Befriedigung öffentlicher Verkehrsinteressen) - vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 98/14.AK -, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 - durchführt und mehrheitlich von öffentlichen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG getragen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 ROG).

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 98/14.AK -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 98/14.AK -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 98/14.AK -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 98/14.AK -, a. a. O., m. w. N.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 98/14.AK -, a. a. O., m. w. N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2002 - 20 D 53/99

    Angerland-Vergleich über den Ausbau und Betrieb des Flughafens Düsseldorf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 81/15
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2002 - 20 D 53/99.AK -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 9 B 86.02 -, DVBl. 2003, 751.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2002 - 20 D 53/99.AK -, a. a. O.

    vgl. in diesem Sinne schon: OVG NRW, Urteil vom 5. September 2002 - 20 D 53/99.AK -, a. a. O.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2002 - 20 D 53/99.AK -, a. a. O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 78/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 81/15
    Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf denselben (Beiakte 9 der Gerichtsakte des Verfahrens 20 D 78/15.AK) Bezug genommen.

    Wegen des Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses wird auf denselben - Beiakte 1 der Gerichtsakte 20 D 78/15.AK - verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und die im vorliegenden Verfahren wie in dem Verfahren 20 D 78/15.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Zwar ist dieser Vergleich wirksam, wie zwischen den Vergleichsbeteiligten, der Stadt S. - der Klägerin des Verfahren 20 D 78/15.AK - als Rechtsnachfolgerin der Stadt B8.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - 20 D 83/15

    Klagen gegen die Errichtung von Vorfeldflächen im westlichen Bereich des

    Dies gelte insbesondere für verschiedene - im Einzelnen näher benannte - Einwendungen des Klägers zu 6. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK.

    Dies bestätigten auf dem Grundstück des Klägers zu 5. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK in den Jahren 2012, 2017 und 2018 durchgeführte Lärmmessungen, die durch Beobachtungen und Messungen am T. Weg in E. -M. (IOP 08) aus der Zeit vom 13. Februar bis zum 15. März 2018 validiert würden.

    Dem Beklagten sei ein erheblicher Abwägungsausfall hinsichtlich der vom Kläger zu 6. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK in seinen Einwendungen vom 16. September 2010 vorgetragenen Aspekte vorzuwerfen.

    Dies gilt insbesondere, soweit sich die Klägerin auf näher bezeichnete vom Kläger zu 6. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK im Anhörungsverfahren erhobene Einwendungen bezieht.

    Abgesehen davon hat der Beklagte in dem Parallelverfahren 20 D 81/15.AK, dessen Kläger ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten werden, nachvollziehbar entgegnet, dass nach Auskunft der Beigeladenen die Luftfahrzeuggruppe S 6.1 zwischen den Jahren 2001 und 2004 bei etwa 5.800 bis 8.500 Bewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten lag und daher im DES 2005/2006, das der Unterbleibensentscheidung zugrunde lag, noch von über 10.000 Bewegungen ausgegangen wurde; ferner wurden demnach die Flugzeuge der Luftfahrzeuggruppe S 6.1 (unter anderem der A330, die B767 oder die neueren Typen wie A350 und B787) in der Regel auf Langstrecken, aber Mitte der 2000er Jahre auch als "Mallorca-Shuttle" verwendet, jedoch ist dieses Geschäftsmodell im Weiteren nicht weiter verfolgt worden und im Jahr 2008, zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognose für 2017, ist die Anzahl der Flugbewegungen in diesem Segment auf 4.200 zurückgegangen, weshalb bis zum Prognosejahr 2017 ein geringes Wachstum berücksichtigt und die Anzahl der Bewegungen auf rund 4.800 prognostiziert worden ist; da in den letzten Jahren nach und nach wieder zusätzliche Fernziele von E. aus angeflogen worden sind, ist die Prognose nun wieder auf über 7.000 für das Prognosejahr 2025 erhöht worden.

    Zum Nachtfluganteil der Luftfahrzeuggruppe S 6.1 hat der Beklagte im Verfahren 20 D 81/15.AK, dessen Kläger, wie ausgeführt, vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten werden, nachvollziehbar zudem ausgeführt, dass sich insofern ändernde Tendenzen gezeigt haben.

    Nichts Weitergehendes folgt aus den von der Klägerin zur Untermauerung vorgelegten Ergebnissen der von dem Kläger zu 5. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK auf seinem Wohngrundstück in der M3.----allee 10, 40474 E. -M. , mittels einer DFLD-Messstation und den am T. Weg in E. /M. (IOP 08) durchgeführten Lärmmessungen und Beobachtungen an verschiedenen Tagen im Juli 2017, Januar 2018, Februar 2018 und März 2018.

    sei von falschen Annahmen bei der Ausbreitung ausgegangen und der Beklagte habe sich mit diesen vom Kläger zu 6. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK bereits im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemachten Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss vom 15. Juni 2015 nicht auseinandergesetzt, bezieht sich dies bereits nicht auf das Gutachten der N1.

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieses Gutachten vom Kläger zu 6. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK erstellt ist.

    Unbeschadet des Vorstehenden wird die Richtigkeit der durchgeführten Messungen durch die entgegenstehenden Ergebnisse infrage gestellt, wenn nicht sogar widerlegt, die nach der Darlegung des Beklagten im Verfahren 20 D 81/15.AK, dessen Kläger durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten werden, Messungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Zeitraum von Mai 2012 bis Ende bis 2014 in der Umgebung des Flughafengeländes erbracht haben.

    (d) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Beklagten auch kein Abwägungsausfall hinsichtlich der vom Kläger zu 6. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK mit Schreiben vom 16. September 2010 erhobenen Einwendungen vorzuwerfen.

    So ist die Einwendung des Klägers zu 6. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK, dass nach in einem Gutachten aus August 2010 dokumentierten Messungen mit Passivsammlern sein Wohnort in besonderem Maße betroffen ist, unter Nr. 7.1.3 der Synopse wiedergegeben und ausdrücklich das betreffende Gutachten aus August 2010 benannt.

    Dabei hat der Beklagte sich jedenfalls inhaltlich mit dem Gegenstand der erwähnten Einwendungen des Klägers zu 6. des Klageverfahrens 20 D 81/15.AK aus dem Anhörungsverfahren auseinandergesetzt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2019 - 20 D 96/11

    Klage auf Erlass einer neuen Fluglärmschutzverordnung für den Flughafen

    Die in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss und die vorgenannte Unterbleibensentscheidung erhobenen Klagen hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 7. Juni 2018 - 20 D 78/15.AK, 20 D 80/15.AK, 20 D 81/15.AK und 20 D 83/15.AK - abgewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 20 D 71/18

    Akkreditierungsverfahren für die mündliche Verhandlung im Verfahren Flughafen

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Juni 2018 - 20 D 81/15.AK -, juris, m. w. N., und vom 3. Januar 2006 - 20 D 118/03.AK u. a. -, NWVBl. 2006, 254.
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