Rechtsprechung
OLG Hamm, 01.08.2007 - 20 U 259/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Rückgängigmachung eines geschlossenen Rentenvertrages und Rückzahlung der angelegten Summe unter dem Gesichtpunkt der Verletzung von Beratungspflichten oder Aufklärungspflichten
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Keine Beratungspflicht für Rentenversicherer und Versicherungsagent über Produkte Dritter
- Judicialis
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 280
Keine Beratungspflicht für Rentenversicherer und Versicherungsagent über Produkte Dritter - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2
Beratungspflichten bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung durch eine 72-jährige Versicherungsnehmerin - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Beratungspflicht des VV und des VU beim Abschluss einer Rentenversicherung Anspruch auf Rückabwicklung eines Renteversicherungsvertrages, Beratungspflicht, VV, VU, Renteversicherungsvertrag
Verfahrensgang
- LG Siegen, 24.10.2006 - 2 O 537/05
- OLG Hamm, 01.08.2007 - 20 U 259/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 415
- MDR 2008, 389
- VersR 2008, 523
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Stuttgart, 09.06.2004 - 7 U 211/03
Vertrauenshaftung des Versicherers: Umfang der Auskunfts- und Beratungspflichten
Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2007 - 20 U 259/06
unter Berücksichtigung seines Alters - als wirtschaftlich nachteilig dar, weil der VN unter Zugrundelegung der Sterbetafeln den investierten Betrag bei der insoweit angenommenen statistischen Lebenserwartung nicht zurückerhalten würde, so kann darin ein zum Schadensersatz liegender Umstand liegen (OLG Stuttgart VersR 2004, 1161).Auf die Frage, ob allein die Übergabe der schriftlichen Unterlagen (aus denen sich die Systematik problemlos ergibt, Bl. 10 d. A.) zur Aufklärung ausreichend war, kommt es daher nicht an (vgl. im Übrigen hierzu OLG Stuttgart VersR 2004, 1161).