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   OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - I-20 U 37/15   

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OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - I-20 U 37/15 (https://dejure.org/2015,77901)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-20 U 37/15 (https://dejure.org/2015,77901)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. August 2015 - I-20 U 37/15 (https://dejure.org/2015,77901)
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  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Dabei setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (EuGH, GRURInt 2012, 43 Rn. 59 - PepsiCo; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II).

    Eine hohe Designdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Designs mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Designdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Designs zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II).

    Der Schutzumfang wird daher durch die Designdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Design, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagedesigns mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II; EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/Dunnes).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden (EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/ Dunnes).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Design, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagedesigns mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II; EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/Dunnes).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08

    Verlängerte Limousinen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe ist nicht Voraussetzung des Schutzes des Geschmacksmusters (BGH, GRUR 2010, 718 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen).

    Ob das Klagemuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 718 Rn. 33 - Verlängerte Limousinen).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Auch aus der sogenannten "Enforcement-Richtlinie" 2004/48/EG ergibt sich nichts Anderes; sie ist zwar auf Gemeinschaftsschutzrechte ergänzend anwendbar (EuGH WRP 2015, 1078 Rn. 20 - Coty Germany).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Dabei setzt die Bezeichnung "informiert" voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (EuGH, GRURInt 2012, 43 Rn. 59 - PepsiCo; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-101/11

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo - Rechtsmittel -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Der Begriff des informierten Benutzers steht zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem im Patenrecht anwendbaren Begriff des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten (EuGH, GRUR 2013, 178 Rn. 53 - Banea Grupo).
  • EuG, 14.06.2011 - T-68/10

    Sphere Time / OHMI - Punch (Montre attachée à une lanière) -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Insoweit ist auf das Verständnis des "informierten Benutzers" abzustellen, einer Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (EuG, GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time).
  • OLG Düsseldorf, 05.10.2010 - 20 U 126/10

    Anspruch auf Unterlassung der Benutzung eines fremden Kennzeichens zum Zwecke des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rnrn.
  • OLG Düsseldorf, 21.04.1998 - 20 U 155/97

    Begriff der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rnrn.
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 20 U 42/12

    Ansprüche aufgrund der Verletzung einer Marke für Taschen und Bekleidungsstücke;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15
    Allzu enge zeitliche Vorgaben können nicht vollständig durchdachte "Schnellschüsse" provozieren, mit denen niemanden gedient wäre (Urt. v. 16. Okt. 2012, I - 20 U 42/12, BeckRS 2014, 04955).
  • LG Düsseldorf, 27.02.2015 - 38 O 8/15

    Unterlassungsanspruch bzgl. Vertriebs von Armbanduhren als Designrechte

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 20.06.2016 - 20 U 37/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16337
OLG Celle, 20.06.2016 - 20 U 37/15 (https://dejure.org/2016,16337)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.06.2016 - 20 U 37/15 (https://dejure.org/2016,16337)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Juni 2016 - 20 U 37/15 (https://dejure.org/2016,16337)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Schießsportgemeinschaften nicht automatisch Mitglied im Landesverband

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schießsportgemeinschaften nicht automatisch Mitglied im Landesverband

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