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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17920
OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13 (https://dejure.org/2013,17920)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 (https://dejure.org/2013,17920)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 (https://dejure.org/2013,17920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abfall, Alttextilien, Sammlung, gewerblich, Untersagung, Anzeige, Container, vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    KrWG §§ 17, 18
    Abfall, Alttextilien, Sammlung, gewerblich, Untersagung, Anzeige, Container, vorläu¬figer Rechtsschutz, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KrWG § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1; KrWG § 18 Abs. 1
    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Untersagung einer Alttextiliensammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Sammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Untersagung einer Alttextiliensammlung

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Überwiegendes Interessen gewerblicher Sammler

Verfahrensgang

  • VG Münster - 7 L 203/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 137
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13
    Rn. 8 vgl. in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, juris,.
  • VG Würzburg, 11.10.2012 - W 4 S 12.820

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13
    Rn. 14 - VG Würzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012- W 4 S 12.820 - VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - Au 6 K 12.1415 -, jeweils juris -.
  • VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415

    Gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen; Anzeigeverfahren; …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13
    Rn. 14 - VG Würzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012- W 4 S 12.820 - VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - Au 6 K 12.1415 -, jeweils juris -.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - 2 L 45/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier

    Vielmehr kommt bei einer fehlenden oder unvollständigen Anzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung grundsätzlich in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, juris RdNr. 5; Beschl. v. 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris RdNr. 19; Beschl. v. 05.08.2015 - 20 A 1188/14 -, juris RdNr. 4;… VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, a.a.O. RdNr. 7;… Beschl. v. 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, a.a.O. RdNr. 8; Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 18 KrWG RdNr. 25).

    Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O. RdNr. 5;… VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, a.a.O. RdNr. 8).

    Die Frage nach genau bezeichneten Standplätzen der Container findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG, da diese Angaben nicht erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der durch § 17 Abs. 3 KrWG konkretisierten öffentlichen Interessen prüfen zu können (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O. RdNr. 11 ff.;… NdsOVG, Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, a.a.O. RdNr. 9; VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris RdNr. 29).

    Die Nichtprüfbarkeit der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht gleichzusetzen (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O. RdNr. 8).

    Die Untersagung der Sammlung wegen Verletzung der Anzeigepflicht setzt auch nicht voraus, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG aufgrund der unvollständigen Angaben des Anzeigenden nicht möglich ist (so aber OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O. RdNr. 9).

    Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Überlassungspflicht nicht greift und demzufolge eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in Betracht kommt, weil die gewerbliche Sammlung die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O. RdNr. 21).

    Eine Sammlungsuntersagung wegen unvollständiger Angaben, die zuvor nicht benannt und konkretisiert wurden, kommt nicht in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O. RdNr. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche …

    Rn. 18 Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, zur Veröffentlichung in juris und der Fachpresse vorgesehen).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -a.a.O.).

    Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfach-betriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

    Vielmehr dürfte die Vorschrift auf die spezifischen von der Abfallbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bezug nehmen (OVG Münster, Beschluss vom 19.07.1013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

    Auch in diesem Zusammenhang dürfte kein Anlass bestehen, die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit allein anhand der in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren und damit in gewisser Weise einzuschränken, weil insbesondere Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften, die hier bei der unerlaubten Containeraufstellung im öffentlichen Straßenraum in Rede stehen, von der zuletzt genannten Norm nicht erfasst werden dürften (vgl. hierzu zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

    Auch sonst neigt der Senat zu der Auffassung, dass straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht generell ausgenommen sind, zumindest wenn diese Aspekte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

    Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2013 - 17 L 440/13 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.3013 - 9 L 1622/12 - juris).

    Rn. 49 2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit; …

    Rn. 20 Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33 , und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).

    Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).

    Rn. 59 2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).

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