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Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 05.08.2010

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,70104
VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923 (https://dejure.org/2010,70104)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.08.2010 - 20 BV 09.2923 (https://dejure.org/2010,70104)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. August 2010 - 20 BV 09.2923 (https://dejure.org/2010,70104)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine sofortige volle Ausgleichspflicht des neuen Trägers einer neugebildeten Einrichtung aus früher selbstständigen Entwässerungsanlagen mit unterschiedlichen Restbuchwerten;Keine formellen und materiellen Bedenken gegen eine außerhalb der Beitrags- und Gebührensatzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    Es ist anerkannt, dass ein solcher Erstattungsanspruch entsprechend dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB besteht, soweit keine ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Regelungen vorhanden sind, weil der Rechtsgedanke nach wiederherstellender Gerechtigkeit durch Rückgängigmachung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung grundsätzlich auch im öffentlichen Recht gilt (…vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, RdNr. 9 zu Einf. v. § 812; BVerwG vom 12.3.1985 NJW 1985, 2436).

    Auch wenn man das für die Zeit nach der Übertragung im Hinblick auf § 819 Abs. 1 BGB bejahen wollte, weil die Beigeladene mit Übertragung der Anlage an den Beklagten zum 1. Januar 2001 nicht abgeschriebene Beitragsleistungen in Höhe von 10.674.959,00 EUR (…vgl. Gutachten des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes a.a.O.) an diesen weitergereicht hat, womit der rechtliche Grund für an sie erbrachte Beitragsleistungen in Wegfall gebracht sein könnte (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB) und sich die Beigeladene schon deshalb nicht auf eine ohnehin bei öffentlichen Erstattungsansprüchen nicht mögliche Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.1985 NJW 1985, 2436;… vgl. insoweit auch den Hinweis auf eine mögliche Erstattungspflicht der Gemeinde bereits im Urteil vom 29.6.2006 a.a.O. unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 17.12.2001 23 CS 01.2361 und BVerwG, U.v. 16.9.1981 KStZ 1982, 69), so vermöchte der Kläger hieraus im vorliegenden Verfahren keinen Nutzen zu ziehen.

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" - …

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    Der Senat hält daher an seiner bereits im Urteil vom 29. Juni 2006 23 N 05.3090 geäußerten Auffassung, dass die vom Beklagten getroffene Regelung außerhalb der Satzung zulässig ist, fest.

    Ausschließlich dieser Vorteil ist der den Beitrag tragende Grund, nicht ein konkreter Wert der Anlage, den der Kläger bezüglich seines Grundstücks geschmälert sieht, weil er nicht mehr an der verhältnismäßig neuen Anlage Finning angeschlossen ist, sondern an der des Beklagten mit nunmehr durchwegs (teilweise deutlich) höheren abgeschriebenen Beitragsanteilen (vgl. hierzu Gutachten des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes zur Berechnung der Einleitungsgebühren für die ab 1.1.2001 geplante Entwässerungseinrichtung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Ammersee-West, Anlage 3 Bl. 1, Bl. 85 der Akte im Verfahren 23 N 05.3090).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund- …

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    Auch wenn man das für die Zeit nach der Übertragung im Hinblick auf § 819 Abs. 1 BGB bejahen wollte, weil die Beigeladene mit Übertragung der Anlage an den Beklagten zum 1. Januar 2001 nicht abgeschriebene Beitragsleistungen in Höhe von 10.674.959,00 EUR (…vgl. Gutachten des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes a.a.O.) an diesen weitergereicht hat, womit der rechtliche Grund für an sie erbrachte Beitragsleistungen in Wegfall gebracht sein könnte (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB) und sich die Beigeladene schon deshalb nicht auf eine ohnehin bei öffentlichen Erstattungsansprüchen nicht mögliche Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.1985 NJW 1985, 2436; vgl. insoweit auch den Hinweis auf eine mögliche Erstattungspflicht der Gemeinde bereits im Urteil vom 29.6.2006 a.a.O. unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 17.12.2001 23 CS 01.2361 und BVerwG, U.v. 16.9.1981 KStZ 1982, 69), so vermöchte der Kläger hieraus im vorliegenden Verfahren keinen Nutzen zu ziehen.
  • VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361
    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    Auch wenn man das für die Zeit nach der Übertragung im Hinblick auf § 819 Abs. 1 BGB bejahen wollte, weil die Beigeladene mit Übertragung der Anlage an den Beklagten zum 1. Januar 2001 nicht abgeschriebene Beitragsleistungen in Höhe von 10.674.959,00 EUR (…vgl. Gutachten des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes a.a.O.) an diesen weitergereicht hat, womit der rechtliche Grund für an sie erbrachte Beitragsleistungen in Wegfall gebracht sein könnte (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB) und sich die Beigeladene schon deshalb nicht auf eine ohnehin bei öffentlichen Erstattungsansprüchen nicht mögliche Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen könnte (vgl. BVerwG vom 12.3.1985 NJW 1985, 2436; vgl. insoweit auch den Hinweis auf eine mögliche Erstattungspflicht der Gemeinde bereits im Urteil vom 29.6.2006 a.a.O. unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 17.12.2001 23 CS 01.2361 und BVerwG, U.v. 16.9.1981 KStZ 1982, 69), so vermöchte der Kläger hieraus im vorliegenden Verfahren keinen Nutzen zu ziehen.
  • VGH Bayern, 08.11.1999 - 23 B 98.1715
    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf seine diesbezügliche ständige Rechtsprechung (B.v. 30.5.1990 Az. 23 CS 89.2639; U.v. 13.2.1997 Az. 23 B 93.471; B.v. 8.11.1999 Az. 23 B 98.1715; B.v. 17.12.2001 GK 2002 Nr. 237 und GK 2003 Nr. 5;… U.v. 29.6.2006 a.a.O.).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    Denn im vom Kläger zitierten Kontext wird die Bindung der Rechtsprechung und Verwaltung auch an das Satzungsrecht unter Hinweis auf BVerfGE 78, 214, 227 hervorgehoben.
  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel, …

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    Denn es ist nicht hinnehmbar, dass das verfassungsrechtliche Gebot des Gleichheitssatzes durch die formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Träger umgangen wird (BVerwG B. vom 22.3.2007 10 BN 5.06).
  • VGH Bayern, 01.12.2009 - 6 ZB 08.2671

    Erschließungsbeitragsrecht; Erschließungsanlage; natürliche Betrachtungsweise; …

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    Hieran ändert auch die Bezugnahme des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2009 (nicht vom 10.6.2008) Az. 6 ZB 08.2671 nichts.
  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 20 B 10.125

    Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Einberufung zur …

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2010 - 20 BV 09.2923
    So ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass eine Selbstbindung des Trägers, früher abgeschlossene Verfahren nicht mehr dem nunmehr gültigen neuen Satzungsrecht zu unterwerfen, auch außerhalb der Satzung festgelegt werden kann (so schon Urteil vom 25.11.1996 BayVBl 1997, 308; zuletzt Urteil vom 6.7.2010, 20 B 10.125).
  • VGH Bayern, 02.05.2012 - 20 ZB 11.2848

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung

    Eine solche andere Anlage ist nämlich - unabhängig von etwaigen Neubaumaßnahmen oder dem Wechsel des Einrichtungsträgers - dadurch gegeben, dass infolge der Eingliederung der Gemeinde … in die Beklagte eine andere Anlage entstand, für die ihrerseits ein Herstellungsbeitrag (erstmalig) erhoben werden kann (vgl. Senatsurteil vom 29.6.2008 Az. 23 N 05.3090, vom 19.5.2010 BayVBl. 2011, 116 und vom 4.8.2010 Az. 20 BV 09.2923).
  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 20 ZB 14.2712

    Beitrag zur Wasserversorgung; tatsächlicher Anschluss; keine Gehörsverletzung

    Es handelt sich dabei nicht um einen Ersatz für einen konkreten Aufwand, der speziell für den Kläger veranlasst gewesen wäre (Senatsurteil vom 4.8.2010, 20 BV 09.2923).
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   VGH Bayern, 05.08.2010 - 20 BV 09.2923   

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VGH Bayern, 05.08.2010 - 20 BV 09.2923 (https://dejure.org/2010,95505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.08.2010 - 20 BV 09.2923 (https://dejure.org/2010,95505)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. August 2010 - 20 BV 09.2923 (https://dejure.org/2010,95505)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 02.02.2015 - 20 ZB 14.1978

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Rn. 8 Zur VES-WAS in der Fassung vom 15. März 2011 und zur gleichzeitig erfolgten Änderung der Herstellungsbeitragssatzung (Erhöhung der Beitragssätze) bemängelt der Kläger, dass sich künftige (Neu-)Anschließer an dem inmitten stehenden (Verbesserungs-)Aufwand nicht mehr beteiligten und darüber hinaus, dass bisherige Altanschließer und Neuanschließer in der Zukunft Herstellungsbeitragsforderungen des Zweckverbandes ausgesetzt werden könnten, ohne sich mit den (in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltenen und zum Teil im Urteil abgehandelten) vertraglichen Vereinbarungen zwischen Beklagter und Zweckverband sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verbesserung durch Anschluss an eine Fernwasserversorgung (vgl. z.B. bereits BayVGH, Urteil vom 16.10.1990 - 23 B 88.03449) und zum Wechsel des Einrichtungsträgers und damit verbundenen Ausgleichspflichten (vgl. BayVGH, Urteil vom 5.8.2010 - 20 BV 09.2923) fallbezogen auseinander zu setzen und daraus weiter die Ungültigkeit der Rechtsgrundlage für den angefochtenen Abgabebescheid darzulegen.
  • VGH Bayern, 02.02.2015 - 20 ZB 14.1979

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Rn. 8 Zur VES-WAS in der Fassung vom 15. März 2011 und zur gleichzeitig erfolgten Änderung der Herstellungsbeitragssatzung (Erhöhung der Beitragssätze) bemängelt der Kläger, dass sich künftige (Neu-)Anschließer an dem inmitten stehenden (Verbesserungs-)Aufwand nicht mehr beteiligten und darüber hinaus, dass bisherige Altanschließer und Neuanschließer in der Zukunft Herstellungsbeitragsforderungen des Zweckverbandes ausgesetzt werden könnten, ohne sich mit den (in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltenen und zum Teil im Urteil abgehandelten) vertraglichen Vereinbarungen zwischen Beklagter und Zweckverband sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verbesserung durch Anschluss an eine Fernwasserversorgung (vgl. z.B. bereits BayVGH, Urteil vom 16.10.1990 - 23 B 88.03449) und zum Wechsel des Einrichtungsträgers und damit verbundenen Ausgleichspflichten (vgl. BayVGH, Urteil vom 5.8.2010 - 20 BV 09.2923) fallbezogen auseinander zu setzen und daraus weiter die Ungültigkeit der Rechtsgrundlage für den angefochtenen Abgabebescheid darzulegen.
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