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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.09.2002 - 20 C 02.1735   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,25387
VGH Bayern, 18.09.2002 - 20 C 02.1735 (https://dejure.org/2002,25387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.09.2002 - 20 C 02.1735 (https://dejure.org/2002,25387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. September 2002 - 20 C 02.1735 (https://dejure.org/2002,25387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Streitwert für eine Klage eines Bauherrn gegen einen Bescheid zur Aufhebung der von ihm erlangten Baugenehmigung infolge eines Drittwiderspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 77
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1976 - III 1594/76
    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2002 - 20 C 02.1735
    Wird dem Widerspruch Drittbetroffener gegen eine Baugenehmigung abgeholfen oder stattgegeben, ist für den Streitwert der anschließenden Klage des Bauherrn auf Wiederherstellung der Baugenehmigung nicht ausschließlich das Interesse des Bauherrn maßgeblich (so aber, jeweils ohne nähere Begründung, VGH Baden-Württemberg vom 20.12.1976 NJW 1977, 827 und vom 17.12.1979, III 2240/79), sondern es ist dieses Interesse durch das Interesse der Drittbetroffenen an der Aufhebung der Baugenehmigung wertmäßig zu begrenzen.
  • VGH Bayern, 30.09.2004 - 26 C 04.939

    Baurecht; Streitwertbeschwerde; Wert der Klage des Bauherrn gegen einen zugunsten …

    Klagt der Bauherr gegen einen Bescheid, durch den auf den Widerspruch Drittbetroffener die ihm erteilte Baugenehmigung aufgehoben wird, so ist der Streitwert nicht in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5.5.2004 BGBl I S. 718) durch den Wert des Interesses der Drittbetroffenen an der Aufhebung der Baugenehmigung begrenzt (a.A. 20. Senat des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 18.9.2002 - 20 C 02.1735 BayVBl. 2003, 636).

    Den Streitwert setzte es mit der Begründung auf 7.500,-- Euro fest, dass nach der Rechtsprechung eines Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18.9.2002 - 20 C 02.1735 BayVBl. 2003, 636) bei einer Klage des Bauherrn gegen einen Bescheid, durch den auf den Widerspruch Drittbetroffener die ihm erteilte Baugenehmigung aufgehoben wird, der Streitwert in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Interesses der Drittbetroffenen an der Aufhebung der Baugenehmigung begrenzt sei.

    Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des 20. Senats des Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.9.2002 - 20 C 02.1735 BayVBl. 2003, 636) ist hier der Streitwert nicht in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 2 GKG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 GKG) auf das Interesse der drittbetroffenen Beigeladenen zu begrenzen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2024 - 8 E 10492/24

    Streitwertbemessung bei einer auf Zurückweisung eines Nachbarwiderspruches gegen …

    Rn. 11 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass für die hier zu beurteilende Prozesskonstellation die für Rechtsmittelverfahren in § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG enthaltene Regelung entsprechend anwendbar wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. September 2002 - 20 C 02.1735 -, juris Rn. 15: zum Streitwert einer Anfechtungsklage des Bauherrn gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem die ihm erteilte Baugenehmigung auf Nachbarwiderspruch hin aufgehoben wurde).
  • OVG Sachsen, 22.04.2024 - 1 E 59/22

    Anfechtung Widerspruchsbescheid; aufgehobene Baugenehmigung

    Anders als das Verwaltungsgericht, das sich bei seiner Streitwertbemessung auf Rechtsprechung des 20. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 18. September 2002 - 20 C 02.1735 -, juris Rn. 8 f.) stützen kann, sieht der Senat mit dem 26. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…Beschl. v. 30. September 2004 - 26 C 04.939 -, juris Rn. 15) keine Grundlage für eine Begrenzung des erstinstanzlichenStreitwerts auf den für eine Baunachbarklage anzusetzenden, in aller Regel deutlich niedrigeren Streitwert.
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