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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 02.07.2008 - 20 C 08.1475   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,51398
VGH Bayern, 02.07.2008 - 20 C 08.1475 (https://dejure.org/2008,51398)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.07.2008 - 20 C 08.1475 (https://dejure.org/2008,51398)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 20 C 08.1475 (https://dejure.org/2008,51398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen; Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszuges; Einwand der Erfüllung durch Aufrechnung; Notwendigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 07.02.2007 - 23 C 06.2723
    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2008 - 20 C 08.1475
    Vielmehr könnte sie lediglich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage im Sinne des § 767 ZPO, der bei Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemäß § 167 VwGO Anwendung findet, das Erlöschen des vollstreckbaren Kostenanspruchs durch Erfüllung geltend machen (vgl. BayVGH vom 7.2.2007 Az. 23 C 06.2723; vom 8.7.2004 Az. 23 C 04.694).
  • VG Cottbus, 05.01.2012 - 6 M 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Materiell-rechtliche Einwendungen als "Einwendungen, die den durch Urteil oder Beschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen" (§ 767 Abs. 1 ZPO), sind im Vollstreckungsverfahren aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen grds. nicht zu prüfen (sog. Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens), sondern vom Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage in einem neuen Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 1984 - 8 C 84 A.2557 -, NVwZ 1985, 352; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 20 C 08.1475 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Februar 2007 - 23 C 06.2723 -, zit. nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 1969 - V 183/69 -, ESVGH 20, 174; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 9 TM 1196/01 -, NVwZ-RR 2004, 796;… Pietzner/Möller in Schoch u.a., VwGO Komm., § 169 Rn. 150, 151, 154).
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