Rechtsprechung
| VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anlage zur Behandlung von Asbestzement in eine unschädliches Endprodukt; Auslegung des Begriffs gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung; Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bei einer einstweiligen Anordnung; Abfallrechtlicher Vorrang der Verwertung vor Beseitigung; ...
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 07.08.2003 - W 4 E 03.721
- VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2004, 95
- DÖV 2004, 127
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
Erdölbevorratung
Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282
Nach Art. 12 Abs. 1 GG sind solche Eingriffe nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur im Interesse des Gemeinwohls und zur Lösung von Sachaufgaben zulässig (std. Rechtsprechung, siehe u.a. BVerfGE 30, 292/316). - BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88
Warnung vor Glykolwein
Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282
Öffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen - die im vorliegenden Fall sogar die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen herausstellen - eröffnen dem davon betroffenen Unternehmer, dessen geschäftliche Entfaltungsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt werden, die Klagebefugnis (BVerwGE 87, 37). - VGH Hessen, 18.12.2002 - 6 TG 2353/02
Behandlung von Asbestzement - Entsorgungskonzept - Abfallverwertung
Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2003 - 20 CE 03.2282
Die Überprüfung führt zu einem negativen Ergebnis, aus im Übrigen ähnlichen Gründen, wie sie schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (Beschluss vom 18.12.2002 UPR 2003, 314), zwar noch zu einer bestimmten Auslegung der früheren Verordnungsfassung, jedoch bereits mit Ausblick auf die bevorstehende Änderung.
- VGH Bayern, 15.11.2024 - 23 CE 24.1363
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Unzulässige Vorwegnahme der …
Rn. 33 Selbst wenn man den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz des ausdrücklichen Wortlauts und der schon im erstinstanzlichen Verfahren bestehenden anwaltlichen Vertretung dahingehend auslegen wollte, dass damit lediglich eine vorläufige Regelung im Sinne einer Unterlassung der Weitergabe von Behördeninterna an Dritte bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache gemeint sein sollte (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 5.8.2020 - 8 CE 20.1374 - juris Rn. 15 für eine Sicherungsanordnung sowie B.v. 15.10.2003 - 20 CE 03.2282 - juris Rn. 11 für eine Regelungsanordnung), würde die damit verbundene nicht nur faktische, sondern auch rechtliche vorläufige Vollziehung des Unterlassungsgebots ab sofort mit Wirkung für die Zukunft die Hauptsache vorwegnehmen.
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