Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- rechtsportal.de
Begriff der Böswilligkeit einer Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10 MarkenG , Art. 52 Abs. 1 lit. b GMV
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (8)
- BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98
DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14
Hierzu gehört die Registrierung eines Zeichens ohne ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel, Zeichennutzer später mit Schadensersatzforderungen zu überziehen oder zum Erwerb zu veranlassen (BGH, GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe;… BGH, GRUR 2008, 1099, Rz. 33 - afilias.de).Voraussetzung für das Entstehen des Markenrechts ist daher das Vorliegen eines ernsthaften Benutzungswillens (BGH, GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe;… GRUR 2009, 780 Rn. 19 - Ivadal).
Die fünfjährige Benutzungsschonfrist nach § 25 Abs. 1 MarkenG beziehungsweise Art. 15 Abs. 1 GMV dispensiert den Markenanmelder nicht vom Erfordernis eines generellen Benutzungswillens, sie begründet lediglich eine Vermutung des Willens, die widerleglich ist (BGH, GRUR 2001, 242, 244, 245 - E-Classe;… Ströbele/Hacker, MarkenG, a.a.O., Rn. 852 ff).
Als gegen einen Benutzungswillen sprechendes Indiz kommt folglich auch die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren ohne eine nachvollziehbare ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marken in Betracht (BPatG, GRUR 2012, 840, 841 - soulhelb; BGH, GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe; Senat, GRUR-RR 2011, 213 - Spekulationsmarke;… Ströbele/Hacker, a.a.O., Rn. 863).
- OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 U 126/12
Rechtsmissbräuchliche Eintragung einer "Spekulationsmarke"
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14
Auch die ungezielte Anmeldung von Marken in der Absicht, sie nicht selbst zu nutzen, sondern Dritte mit Schadensersatzforderungen zu überziehen, stellt sich als bösgläubig dar (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).Von daher bilden alle vom Willen des Geschäftsführers der Klägerin umfassten Markenanmeldungen im Hinblick auf die Intention eine Einheit, gleichgültig, ob sie von ihm für sich oder für eine der von ihm geführten Gesellschaften angemeldet worden sind (i. Erg. a. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).
Die Nutzung einer Marke setzt ein Marketingkonzept voraus, das auf das zu kennzeichnende Produkt abgestimmt ist; weswegen erfolgreiche Marketingagenturen neue Marken für die entsprechenden Produkte oder Geschäftsideen zusammen mit ihren Kunden und passend zum Vermarktungskonzept entwickeln (vgl. a. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).
- BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06
Ivadal
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14
Voraussetzung für das Entstehen des Markenrechts ist daher das Vorliegen eines ernsthaften Benutzungswillens (BGH, GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe; GRUR 2009, 780 Rn. 19 - Ivadal).Wesen einer Markenagentur ist es, im Hinblick auf eine bestehende oder potenzielle Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden Marken anzumelden, um sie diesen für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen (BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 19 - Ivadal).
- EuGH, 27.06.2013 - C-320/12
Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14
Rn. 21 Der Begriff "bösgläubig" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 10 MarkenG bzw. Art. 52 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftmarke ist in gleicher Weise wie in Art. 4 Abs. 4 lit. g der Markenrichtlinie 2008/95/EG auszulegen (EuGH, GRUR 2013, 919 Rn. 35 - Malaysia Dairy;… s. Ströbele/Hacker, a.a.O. Rn. 839).Für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne der Bestimmungen sind alle maßgeblichen Umstände des konkreten Falls, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung vorlagen, zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2013, 919 Rnrn. 35, 37 - Malaysia Dairy).
- BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
afilias. de
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14
Hierzu gehört die Registrierung eines Zeichens ohne ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel, Zeichennutzer später mit Schadensersatzforderungen zu überziehen oder zum Erwerb zu veranlassen (BGH, GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe; BGH, GRUR 2008, 1099, Rz. 33 - afilias.de). - EuGH, 21.02.2006 - C-255/02
DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14
Es handelt sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt (…vgl. EuGH, EuZW 1999, 56 Rn. 20 - Alexandros Kefalas; DStR 2006, 420 Rn. 68 - Halifax). - BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53
Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14
Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich (BGH, GRUR 1955, 299 - Koma). - BPatG, 24.04.2012 - 33 W (pat) 122/09
soulhelp - Markenbeschwerdeverfahren - "soulhelp" - Voraussetzungen der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2015 - 20 U 58/14
Als gegen einen Benutzungswillen sprechendes Indiz kommt folglich auch die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren ohne eine nachvollziehbare ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marken in Betracht (BPatG, GRUR 2012, 840, 841 - soulhelb; BGH, GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe; Senat, GRUR-RR 2011, 213 - Spekulationsmarke;… Ströbele/Hacker, a.a.O., Rn. 863).
- OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 20 U 165/17
Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Unions-Bildmarke
Auch die ungezielte Anmeldung von Marken in der Absicht, sie nicht selbst zu nutzen, sondern Dritte mit Schadenersatzforderungen zu überziehen, stellt sich als bösgläubig dar (Senat, BeckRS 2015, 9116 - FURIOSO; OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 211, 212 - Furio).In Fallgestaltungen wie der vorliegenden, wo eine Vielzahl von Marken weder zum Zwecke der eigenen Nutzung, noch zum Zwecke der Nutzung durch ein bereits konkret feststehendes anderes Unternehmen angemeldet worden sind, muss daher den Markeninhaber eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast treffen, in deren Rahmen er die hinter den einzelnen Markenanmeldungen stehenden Überlegung zu schildern und die jeweils entfalteten Vermarktungsbemühungen und die hierbei erzielten Erfolge im Rahmen des Zumutbaren offenzulegen hat (vgl. Senat, BeckRS 2015, 9116 - FURIOSO).
- LG Düsseldorf, 08.11.2017 - 2a O 19/17 Rn. 25 Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung als Unterfall der bösgläubigen Anmeldung ist im Markenrecht auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) er hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen auf Grund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - E-Classe;… BGH GRUR 2009, 780, Rz. 16 - Ivadal, m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2015 - 20 U 58/14, BeckRS 2015, 9116; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 211).
Sie ist insoweit dem Vortrag der Beklagten, sie benutze keine ihrer eingetragenen Marken im geschäftlichen Verkehr und diese seien auch nicht eingebunden in ein bestehendes oder potentielles konkretes Beratungskonzept für dritte Unternehmen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.5.2015 - 20 U 58/14, Rz. 15, BeckRS 2015, 9116) nicht substantiiert entgegengetreten.
- LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13 Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts widerspricht insoweit den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich (OLG Düsseldorf Urteil vom 05.05.2015 - 20 U 58/14 - BeckRS 2015, 9116 Rn. 11).
- LG Düsseldorf, 30.08.2017 - 2a O 129/16 Rn. 76 Das Fehlen eines ernsthaften generellen Benutzungswillens des Anmelders kann zwar - unabhängig von einer Vorbenutzung durch den Gegner - ebenfalls die Annahme nahelegen, er wolle die Marke zu dem Zweck verwenden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (…BGH GRUR 2009, 780, Rz. 16 - Ivadal, N.w.N. zur Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 - F-Classe; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2015 - 20 U 58/14, BeckRS 2015, 9116).
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