Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
§ 299 Abs 2 ZPO
Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 299 Abs. 2
Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss eines Verfahrens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 9 O 143/04
Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07
Rn. 1 Mit Schriftsatz vom 05.07.2006 beantragte der weitere Beteiligte nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az.: 5 U 29/06, einschließlich der erstinstanzlichen Akte Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3/9 O 143/04, hilfsweise eine teilweise Akteneinsicht in die eben benannten Akten unter Ausschluss vertraulicher Dokumente.Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2006 (AG 2006, 510) abgewiesen.
Rn. 2 Auf Grund des genannten Antrags gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts ohne Anhörung der Beteiligten des Prozessverfahrens Einsicht in das vollständige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.01.2006, Az.: 3/9 O 143/04, die im Urteil erwähnten Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 01.10.1990 und 07.12.2000, sowie in die Sonderprüfberichte der X vom 25.03.2002, 10.02.2003 und 24.06.2004.
Rn. 3 Mit Schriftsatz vom 12.09.2006 stellte der weitere Beteiligte unter Bezugnahme auf das bereits mit Schriftsatz vom 05.07.2006 umfassend gestellte Akteneinsichtsgesuch in die gesamte Verfahrensakte Az.: 5 U 29/06 einschließlich der erstinstanzlichen Akte Az.: 3/9 0 143/04 nochmals einen Antrag auf Akteneinsicht.
Rn. 5 Mit Schriftsatz vom 03.11.2006 stellte der weitere Beteiligte einen nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht beim Präsidenten des Oberlandesgerichts und beantragte nunmehr gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ausdrücklich Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06.
Durch Beschluss vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 (Bl. 165 ff dieser Verfahrensakten) hat der Senat den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2006 unter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist teilweise aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Landgericht Frankfurt am Main Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
- OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07
Durch Beschluss vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 (Bl. 165 ff dieser Verfahrensakten) hat der Senat den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2006 unter Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist teilweise aufgehoben und den Antragsgegner angewiesen, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht in sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen im Verfahren Oberlandesgericht Frankfurt am Main Az.: 5 U 29/06 sowie dem dazugehörigen erstinstanzlichen Verfahren Landgericht Frankfurt am Main Az.: 3/9 O 143/04, darunter die Klageschrift, Berufungsbegründung, etwaige Repliken und sonstige substanzielle Schriftsätze der Antragstellerin, hilfsweise Akteneinsicht lediglich in die Berufungsbegründung der Antragstellerin nebst Anlagen in dem Verfahren AZ.: 5 U 29/06, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.Rn. 17 Der angegriffene Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2007 in seiner Funktion als Gerichtsvorstand des derzeit mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, mit dem der auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützte Antrag des dortigen Antragstellers - des hiesigen weiteren Beteiligten - auf Akteneinsicht teilweise stattgegeben worden ist, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG dar (vgl. die Nachweise im oben zitierten Beschluss des Senats vom 01.02.2007 im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06).
Rn. 19 Soweit nunmehr davon auszugehen ist - allerdings anders als der weitere Beteiligte im Verfahren Az.: 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 mit Schriftsatz vom 23.01.2007 (Bl. 62 ff dieser Verfahrensakten) hatte vortragen lassen dass nicht er selber, sondern seine Ehefrau E insoweit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 513/06, Klage gegen die hiesige Antragstellerin erhoben hat, ändert dies nichts.
- BGH, 05.04.2006 - IV AR (VZ) 1/06
Akteneinsichtsrecht Dritter, hier der Gläubiger des Insolvenzschuldners, in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07
Bis zu einem gewissen Grad ist dies aber hinzunehmen, weil anderenfalls dem schutzwürdigen rechtlichen Interesse des weiteren Beteiligten im Verhältnis zur Antragstellerin nicht entsprochen und ersterer dadurch im Verhältnis zu dieser in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt würde (vgl. dazu auch BGH MDR 2006, 947).
- BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97
Versagung der Akteneinsicht für einen der Anwaltskammer angehörenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07
Jedenfalls grundsätzlich könnte von einem Missbrauch der Kenntnis des Akteninhalts durch Rechtsanwälte auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. dazu BVerfG AnwBl. 1998, 410, zitiert nach juris). - OLG München, 16.08.1984 - 9 VA 4/83
Rechtsanspruch ; Rechtsanspruch Dritter; Akteneinsicht; Rechtsanspruch Dritter …
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07
Diesem Gesichtspunkt mag im Hinblick auf das Urteil eines Prozesses von durchgreifender Bedeutung sein, hinsichtlich dessen der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Verlesung (siehe § 311 Abs. 3 ZPO) dem Interesse der Öffentlichkeit an Information den Vorzug gegenüber dem Interesse der Parteien an der Geheimhaltung gegeben hat (vgl. dazu OLG München OLGZ 1984, 477). - OLG Saarbrücken, 17.02.2000 - 1 VA 1/00
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07
Da die hiesige Antragstellerin geltend macht, hierdurch in ihren Rechten verletzt zu sein, ist ihr gegen diese Maßnahme gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (vgl. auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931).
- OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15
Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO
Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO stellt einen Justizverwaltungsakt im vorgenannten Sinne dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.). - OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15
Anforderungen an Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift nach § 299 II …
Für Entscheidungen des Gerichtsvorstandes über Gesuche Dritter auf Einsichtnahme in Akten eines Zivilprozesses ist anerkannt, dass es sich um Maßnahmen in diesem Sinne handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).Da wie ausgeführt die Gerichtsverwaltung das Gesuch auf Erteilung einer Entscheidungsabschrift nicht ohne Prüfung möglichweise entgegenstehender Interessen bewilligen kann, ist - unabhängig von der Herleitung - wie im Falle der (unmittelbaren) Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO eine Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstandes eröffnet, in deren Rahmen er insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien andererseits abzuwägen hat (vgl. zu § 299 Abs. 2 ZPO unmittelbar: Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Rn. 20).
- OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19
Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.).Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 , Tz. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).
- OLG Frankfurt, 16.02.2021 - 20 VA 59/19
Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstands über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.).Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09, Tz. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).
- OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.).Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Justizverwaltung insbesondere das Informationsinteresse des Dritten einerseits und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien, die der Einsichtnahme nicht zugestimmt haben, andererseits abzuwägen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , Tz. 20 und vom 18.01.2010, Az. 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 , Tz. 11 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Tz. 13; jeweils zitiert nach juris).
- OLG Braunschweig, 26.11.2014 - 2 VA 3/14
Akteneinsicht im Zivilverfahren: Rechtliches Interesse an Akteneinsicht in …
Dieses Ermessen hat der Antragsgegner auf Grund der Verneinung des rechtlichen Interesses folgerichtig bisher nicht ausgeübt, so dass die Sache im Sinne des § 28 II 2 EGGVG noch nicht spruchreif ist (zur Ermessensentscheidung vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 1.2.2007 20 VA 13/06, 20 VA 14/06; OLG Frankfurt Beschluss vom 24.7.2007 20 VA 5/07 zitiert nach Juris). - OLG Frankfurt, 15.04.2025 - 20 VA 8/22
Zu den Voraussetzungen der Einsichtnahme Dritter in Zivilprozessakten und zum …
Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO über ein Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.). - OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 20 VA 23/21
Zum rechtlichen Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO
- OLG Frankfurt, 07.02.2022 - 20 VA 6/20
Zu den Anforderungen der Bewilligung von Akteneinsicht an einen nicht …
Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstands über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten betreffend die Akten eines Zivilprozesses stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne der oben genannten Vorschrift dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07, zitiert nach juris Tz. 17 m. w. N.). - OLG Frankfurt, 23.09.2019 - 20 VA 21/18
Akteneinsicht: Notwendige Zustimmung der aktenführenden Behörde bei beigezogenen …
Denn die Entscheidung eines Gerichtsvorstandes über ein von einem Dritten bei dem Gericht gestelltes Akteneinsichtsgesuch stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, Az. 20 VA 5/07 , zitiert nach juris Rn. 17 m. w. N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".