Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 23.10.2003 - 20 W 75/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 3 Abs 1 Nr 7 BeurkG, § 24 Abs 1 S 1 BNotO, § 16 Abs 1 S 1 KostO, § 145 Abs 1 S 1 KostO
Notarkosten: Entstehung einer Entwurfsgebühr bei Aushändigung eines als Grundlage für Verhandlungen dienenden Entwurfs; Verlust des Gebührenanspruchs wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot bei Anfertigung von Entwürfen - Judicialis
BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 7; ; BNotO § 16 Abs. 1; ; BNotO § 24 Abs. 1 S. 1; ; KostO § 16 Abs. 1 S. 1; ; KostO § 145 Abs. 1 S. 1; ; KostO § 156
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Gebührenanspruch des Notars für Fertigung von Vertragsentwürfen - Einwand des Verstoßes gegen Mitwirkungsverbot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Fehlerhafte Sachbehandlung durch Notar bei Kauf eines Hotels; Entstehung von Entwurfsgebühren; Verstoß gegen Mitwirkungsverbot; Scheitern der Erwerbspläne
Verfahrensgang
- LG Kassel, 27.01.2003 - 3 T 707/02
- OLG Frankfurt, 23.10.2003 - 20 W 75/03
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 04.09.2020 - 9 W 35/19
Amtspflicht zum rechtzeitigen Ansetzen eines Beurkundungstermins
Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung bzw. amtspflichtgemäßem Verhalten entstanden wären, sind auch bei einem Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot zu erheben, denn den Beteiligten soll durch eine unrichtige Sachbehandlung kein Vorteil entstehen (OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I-10 W 33/16 -, Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, 20 W 75/03, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Juris Rn. 10 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 25.02.2016 - 10 W 33/16
Notargebühren bei einem Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung des Notars
Dagegen sind Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären, auch bei einem Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot zu erheben, denn den Beteiligten soll durch eine unrichtige Sachbehandlung kein Vorteil entstehen (OLG Frankfurt, 20 W 75/03, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Juris Rn. 10 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11
Notarrecht: Unwirksamkeit einer Vereinbarung unentgeltlichen Tätigwerdens
Es ist rechtlich zutreffend und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass zwar für die Anwendung dieser Kostenvorschrift grundsätzlich der Auftrag nur oder wenigstens zunächst nur auf den Entwurf lauten muss, nicht nur auf eine Beurkundung, der Gebührentatbestand aber darüber hinaus dann anwendbar ist, wenn zuvor eine Beurkundung "im Raum steht", der Entwurf jedoch benötigt wird, um mit dem Vertragspartner Einigung über wesentliche Punkte zu erzielen oder den Vertrag von anderer Seite überprüfen zu lassen und somit eine selbständige Bedeutung entfaltet (vgl. dazu Beschluss vom 06.09.2001, Az. 20 W 330/01, und Beschluss vom 23.10.2003, Az. 20 W 75/03, zitiert nach juris;… vgl. zur Abgrenzung zu § 145 Abs. 3 KostO auch die Nachweise bei Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rz. 463). - LG Kassel, 23.01.2009 - 3 T 312/08
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Voraussetzungen für die Entstehung einer …
Entscheidendes Kriterium für die Entstehung der Entwurfsgebühr ist dabei, dass sich das Verlangen des Kostenschuldners ohne dass eine andere Deutung seines Verhaltens ernsthaft in Betracht käme (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.02.2002 20 W 179/01) gezielt auf die Fertigung eines Entwurfes als einer selbständigen notariellen Handlung richtet, Der Gebührentatbestand des § 145 I KostO kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Beurkundung lediglich "im Raum steht", der Entwurf jedoch benötigt wird, um mit dem Vertragspartner Einigung über wesentliche Punkte zu erzielen oder den Vertrag von anderer Seite überprüfen zu lassen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2003 - 20 W 75/03 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1974, 82; OLG Frankfurt JurBüro 1977, 715; Kammer, Beschluss vom 26.03.2001 3 T 741/00).).
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