Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2087 BGB, § 352 FamFG
Zur Berücksichtigung von "Schwarzgeld" bei der Testamentsauslegung - erbrechtsiegen.de
Testamentsauslegung - Berücksichtigung von Schwarzgeld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zur Berücksichtigung von "Schwarzgeld" bei der …
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Berücksichtigung von "Schwarzgeld" bei der Testamentsauslegung
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 439
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
Können aber durch individuelle Auslegung Zweifel zur Art der Zuwendung nicht überwunden werden, kommt die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach die Zuwendung einzelner Gegenstände keine Erbeinsetzung darstellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, zitiert nach juris Tz. 29).In der Rechtsprechung (z. B. BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, Tz. 29; OLG München Beschluss vom 21.05.2007, Az. 31 Wx 120/06, Tz. 13; BayObLG, Beschluss vom 07.06.1994, Az. 1Z BR 69/93, Tz. 31; jeweils zitiert nach juris) ist zwar anerkannt, dass in Fällen, in denen der Erblasser lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände trifft, diese aber aus der maßgeblichen Sicht des Erblassers jedenfalls praktisch sein gesamtes Vermögen darstellen, regelmäßig davon auszugehen ist, dass er mit seinen Verfügungen Erbeinsetzungen vornehmen wollte.
Dies kann dann der Fall sein, wenn er von wesentlichen Veränderungen seiner Vermögensverhältnisse bis zum Erbfall in Form z. B. eines späteren Vermögenserwerbs (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, zitiert nach juris) oder einer Vermögensminderung u. a. wegen geplanter lebzeitiger Zuwendungen aus seinem Vermögen ausgeht.
- BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81
Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
Nach § 2084, § 133 BGB ist aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern im Wege der erläuternden Auslegung der Wortsinn der von dem Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergegeben hat, was er ausdrücken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 ff., Tz. 16; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001, Az. 1Z BR 121/00, Tz. 25, jeweils zitiert nach juris;… Weidlich in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 1). - BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91
Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
Zur Ermittlung des Willens eines Erblassers sind zudem Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen und zu würdigen, welche auch vor oder nach der Testamentserrichtung liegen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, zitiert nach juris Tz. 10); maßgeblich ist aber stets der Wille des Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, auf den frühere oder spätere Umstände hindeuten können.
- OLG Hamburg, 06.10.2015 - 2 W 69/15
Erbscheinsverfahren: Behandlung von Verfügungen des Erblassers über …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
Entscheidend ist, ob der Erblasser diesem eine möglichst starke Stellung in Form unmittelbarer Rechte am gesamten Nachlass bzw. Bruchteilen davon verschaffen wollte (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2015, Az. 2 W 69/15, zitiert nach juris Tz. 9) und ob der Bedachte nach dem Willen dem Willen des Erblassers auch den Nachlass regeln und Nachlassschulden tilgen soll. - OLG München, 21.05.2007 - 31 Wx 120/06
Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Verteilung des gesamten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
In der Rechtsprechung (z. B. BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, Tz. 29; OLG München Beschluss vom 21.05.2007, Az. 31 Wx 120/06, Tz. 13; BayObLG, Beschluss vom 07.06.1994, Az. 1Z BR 69/93, Tz. 31; jeweils zitiert nach juris) ist zwar anerkannt, dass in Fällen, in denen der Erblasser lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände trifft, diese aber aus der maßgeblichen Sicht des Erblassers jedenfalls praktisch sein gesamtes Vermögen darstellen, regelmäßig davon auszugehen ist, dass er mit seinen Verfügungen Erbeinsetzungen vornehmen wollte. - KG, 12.04.2016 - 6 W 82/15
Testament: Verfügung über Immobilienvermögen ohne Erwähnung von Festgeld
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
Betreffen aber die Verfügungen nicht sein gesamtes zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandenes Vermögen, ist ein solcher Schluss hingegen nicht möglich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2016, Az. 6 W 82/15, zitiert nach juris Tz. 17). - BayObLG, 07.06.1994 - 1Z BR 69/93
Handschriftliche Änderung eine eigenhändigen Testaments
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
In der Rechtsprechung (z. B. BGH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. IV ZB 15/16, Tz. 29; OLG München Beschluss vom 21.05.2007, Az. 31 Wx 120/06, Tz. 13; BayObLG, Beschluss vom 07.06.1994, Az. 1Z BR 69/93, Tz. 31; jeweils zitiert nach juris) ist zwar anerkannt, dass in Fällen, in denen der Erblasser lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände trifft, diese aber aus der maßgeblichen Sicht des Erblassers jedenfalls praktisch sein gesamtes Vermögen darstellen, regelmäßig davon auszugehen ist, dass er mit seinen Verfügungen Erbeinsetzungen vornehmen wollte. - BayObLG, 10.03.2003 - 1Z BR 95/02
Testamentsauslegung bei Aufhebung einer früheren Erbeinsetzung und Nichterwähnung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
Zwar ist es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls denkbar, dass ein Erblasser Schwarzgeldanlagen im Ausland auch in seinem Testament nicht offenlegen, von den dortigen Verfügungen aber dennoch umfasst sehen will (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.03.2003, Az. 1Z BR 95/02, zitiert nach juris). - BayObLG, 17.05.2001 - 1Z BR 121/00
Beschwerdeberechtigung eines aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
Nach § 2084, § 133 BGB ist aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern im Wege der erläuternden Auslegung der Wortsinn der von dem Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergegeben hat, was er ausdrücken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 ff., Tz. 16; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001, Az. 1Z BR 121/00, Tz. 25, jeweils zitiert nach juris;… Weidlich in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 1). - BGH, 15.05.1985 - IVa ZR 231/83
Widersprüchlichkeit eines Urteils im Hinblick auf eine festzustellende Erbfolge; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19
Lässt sich der tatsächliche Wille eines Erblassers nicht ermitteln, kann hilfsweise auf dessen mutmaßlichen Willen abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1985, Az. IVa ZR 231/83, zitiert nach juris Tz. 13).
- OLG Zweibrücken, 07.08.2025 - 8 W 66/24
Eine Kopie ist nun mal kein Original
Auch wenn die Beteiligten - insbesondere die Beschwerdeführerin - im Lauf des Verfahrens nicht konkret dazu vorgetragen haben, mit welchen Werten diese Gegenständen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu veranschlagen waren, ist es ohne weitere Anhaltspunkte nicht naheliegend und deshalb auch nicht davon auszugehen, dass die Zuwendungen an die Beteiligte zu 1) derart überwiegen und damit den Hauptgegenstand des Nachlasses bilden (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.07.2021 - 20 W 75/19, BeckRS 2021, 42412 Rn. 72: mind. 80%; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2016 - I-3 Wx 74-16, ErbR 2016, 712: weitaus größter Teil des Vermögens), dass sie als alleinige Erbin und die übrigen Beteiligten lediglich als Vermächtnisnehmer anzusehen sind. - OLG München, 21.04.2026 - 33 Wx 169/25
Testamentsauslegung, Vermächtnis, Erbeinsetzung, Gesamtverfügungswille, …
Rn. 25 (ii) Die obergerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich, verbindliche Prozentzahlen lassen sich nicht feststellen (vgl. z. B. OLG Hamburg, 2 W 69/15, BeckRS 2016, 06250 (74% reichen nicht); OLG Brandenburg, 3 W 31/22, BeckRS 2023, 3258 (mindestens 80% erforderlich); BayObLG, Beschluss vom 24.02.1999, 1Z BR 100/98, FamRZ 1999, 1392 (77% ausreichend); OLG Celle, 6 W 96/02, OLGR 2002, 246 (83% ausreichend); OLG Frankfurt, 20 W 75/19, NJW-RR 2022, 439 (mindestens 80% erforderlich)). - OLG München, 22.04.2026 - 33 Wx 169/25 (ii) Die obergerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich, verbindliche Prozentzahlen lassen sich nicht feststellen (vgl. z. B. OLG Hamburg, 2 W 69/15, BeckRS 2016, 06250 (74 % reichen nicht); OLG Brandenburg, 3 W 31/22, BeckRS 2023, 3258 (mindestens 80 % erforderlich); BayObLG, Beschluss vom 24.02.1999, 1Z BR 100/98, FamRZ 1999, 1392 (77 % ausreichend); OLG Celle, 6 W 96/02, OLGR 2002, 246 (83 % ausreichend); OLG Frankfurt, 20 W 75/19, NJW-RR 2022, 439 (mindestens 80 % erforderlich)).
- OLG Hamm, 18.01.2023 - 10 W 155/22
Testament; Vollmacht
In Anbetracht des Gesamtwertes des Nachlasses von 103.949,19 Euro hat der Erblasser daher mehr als 83 % seines Vermögens genannt (vgl. zu 78 %: KG Berlin, Beschluss vom 15. März 2016 - 6 W 102/15 -, juris; zu 75 %: BayObLG NJW-RR 1997, 517; zu mehr als 80 % OLG Frankfurt a.M. ZEV 2022, 222).
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