Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 111 FGG-RG, § 147 KostO, § 156 KostO
Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG -RG Art. 111; KostO § 147; KostO § 156
Entstehung einer Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Übergangsfällen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Entstehung einer Betreuungsgebühr nach§ 147 Abs. 2 KostO inÜbergangsfällen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
- BGH - X ARZ 368/11 (anhängig)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (13)
- OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht …
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Das folgt aus Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG (so auch OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2011, 17 W 3/11; KG, Beschluss vom 01.04.2011, 9 W 198/10, je zitiert nach juris).Der Senat vertritt vielmehr - allerdings bislang in anderem Sachzusammenhang - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG die allgemeine Übergangsvorschrift des § 161 KostO verdrängt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.05.2010, 20 W 126/10, zitiert nach juris, m. w. N.; zu § 156 KostO: Soutier MittBayNot 2010, 500; Tiedtke/Diehn ZNotP 2009, 385; Wudy NotBZ 2010, 256;… Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 161 KostO Rz. 1; OLG Köln FGPrax 2010, 312;… KG, a.a.O.;… OLG Dresden, a.a.O., mit ausführlicher Begründung, je zitiert nach juris).
Damit kommt ein gesonderter Gebührenansatz für Tätigkeiten des Notars zum Vollzug von Erklärungen, die nicht in den Kreis der in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO genannten Geschäfte fallen, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. nun auch OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.).
Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (…vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
Dem Vollzug dienen vielmehr alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzu kommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH NJW 2007, 3212; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.).
Demgegenüber wird von einem Teil der Instanzgerichte (so von dem vom hiesigen Landgericht zitierten LG Verden, dessen Entscheidung aber durch den oben zitierten Beschluss des OLG Celle JurBüro 2010, 373, aufgehoben worden ist) und der Literatur (vgl. auch insoweit die Nachweise bei OLG Köln FGPrax 2010, 312, und OLG Celle JurBüro 2010, 373) die Auffassung vertreten, dass bei Übernahme von Treuhandauflagen eines Gläubigers die Anwendung des § 146 KostO ausscheide und eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO entstehe.
Er umfasst auch deren vertragliches Vorfeld (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Celle JurBüro 2010, 373).
Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine entscheidende Rolle, ob eine direkte Kaufpreiszahlung oder eine solche über Notaranderkonto vereinbart war (vgl. die Fallgestaltungen bei OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Celle JurBüro 2010, 373).
Es kann offen bleiben, ob es fernliegt, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung losgelöst von tatsächlichen Sachverhalten nur beschränkt eine Entscheidung für die isolierte Tätigkeit der Einholung der Löschungsunterlagen treffen wollte, oder vielmehr davon auszugehen ist, dass der Bundesgerichtshof sich insgesamt mit der kostenrechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit der Beschaffung und Behandlung der Löschungsunterlagen befasst hat (so aber OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.; OLG München FGPrax 2010, 49).
- OLG Celle, 29.03.2010 - 2 W 311/09
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (…vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.Demgegenüber wird von einem Teil der Instanzgerichte (so von dem vom hiesigen Landgericht zitierten LG Verden, dessen Entscheidung aber durch den oben zitierten Beschluss des OLG Celle JurBüro 2010, 373, aufgehoben worden ist) und der Literatur (vgl. auch insoweit die Nachweise bei OLG Köln FGPrax 2010, 312, und OLG Celle JurBüro 2010, 373) die Auffassung vertreten, dass bei Übernahme von Treuhandauflagen eines Gläubigers die Anwendung des § 146 KostO ausscheide und eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO entstehe.
Er umfasst auch deren vertragliches Vorfeld (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Celle JurBüro 2010, 373).
Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine entscheidende Rolle, ob eine direkte Kaufpreiszahlung oder eine solche über Notaranderkonto vereinbart war (vgl. die Fallgestaltungen bei OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Celle JurBüro 2010, 373).
Es kann offen bleiben, ob es fernliegt, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung losgelöst von tatsächlichen Sachverhalten nur beschränkt eine Entscheidung für die isolierte Tätigkeit der Einholung der Löschungsunterlagen treffen wollte, oder vielmehr davon auszugehen ist, dass der Bundesgerichtshof sich insgesamt mit der kostenrechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit der Beschaffung und Behandlung der Löschungsunterlagen befasst hat (so aber OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.; OLG München FGPrax 2010, 49).
- OLG Hamm, 15.07.2009 - 15 Wx 350/08
Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (…vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.Rn. 12 Der Senat tritt in Anlehnung an seine aus der Entscheidung vom 27.10.2003 ersichtlichen Rechtsauffassung trotz abweichender Stimmen in der Literatur (vgl. zusätzlich etwa Diehn, MittBayNot 2007, 153;… Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 146 Rz. 30a ff.; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2010, 595, 608 ff.; dagegen OLG Hamm FGPrax 2009, 236, und Rohs/Wedewer, a.a.O., § 146 Rz. 27) der inzwischen herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei, wonach die gesonderte Berechnung einer Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Übernahme und Erfüllung des Treuhandauftrags nicht in Betracht kommt.
Rn. 14 Soweit das Oberlandesgericht Hamm (vgl. FGPrax 2009, 236) die Rechtsauffassung vertritt, maßgeblich sei darauf abzustellen, dass von einer bloßen Vollzugstätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Notar mit den Berechtigten Verhandlungen führe, geht dieses Gericht weiter davon aus, dass von einer Verhandlung, die eine Betreuungsgebühr rechtfertige (anders als nach den oben zitierten Stimmen in der Literatur), erst dann gesprochen werden könne, wenn der Notar eine weitergehende Tätigkeit entfalten müsse, um die Treuhandauflagen und die vertraglichen Vereinbarungen in Einklang zu bringen.
Solange die Treuhandauflagen des Gläubigers mit den vertraglichen Vereinbarungen in Einklang stehen, insbesondere also, wenn der von dem Gläubiger verlangte Ablösebetrag aus freien Kaufpreisteilen erbracht werden kann und soll, bleibt die Tätigkeit des Notars in diesem Rahmen (so OLG Hamm FGPrax 2009, 236).
- OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09
Notarkosten: Zusätzliche Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr bei der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (…vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.Dass mit Annahme des Treuhandauftrages der Notar zu einem am Grundstückskaufvertrag nicht beteiligten Dritten in Beziehung tritt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. OLG München FGPrax 2010, 49).
Es kann offen bleiben, ob es fernliegt, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung losgelöst von tatsächlichen Sachverhalten nur beschränkt eine Entscheidung für die isolierte Tätigkeit der Einholung der Löschungsunterlagen treffen wollte, oder vielmehr davon auszugehen ist, dass der Bundesgerichtshof sich insgesamt mit der kostenrechtlichen Bewertung der Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit der Beschaffung und Behandlung der Löschungsunterlagen befasst hat (so aber OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.; OLG München FGPrax 2010, 49).
- OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10
FGG-Reform: Behandlung eines Rechtsmittels gegen eine beantragte gerichtliche …
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (MittBayNot 2010, 500; dem folgend auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.03.2011, 3 W 18/11, zitiert nach juris), wonach sich aus der Vorschrift des § 161 KostO ergäbe, dass für den Fall, in dem - wie hier - eine notarielle Tätigkeit vor dem 01.09.2009 beendet ist, die diesbezügliche Notarkostenberechnung nach § 156 Abs. 2 KostO a. F. durch Beschwerde und nicht durch Antrag auf Entscheidung des Landgerichts angefochten werden könne mit der weiteren Folge, dass das Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ist.In diesem Falle wäre die weitere Beschwerde ohne weiteres unzulässig, weil sie vom Landgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (so OLG München MittBayNot 2010, 500, und OLG Zweibrücken, a.a.O.;… vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 161 Rz. 9 m. w. N.; zum Streitstand auch Wudy NotBZ 2010, 256).
Der Senat vertritt vielmehr - allerdings bislang in anderem Sachzusammenhang - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG die allgemeine Übergangsvorschrift des § 161 KostO verdrängt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.05.2010, 20 W 126/10, zitiert nach juris, m. w. N.; zu § 156 KostO: Soutier MittBayNot 2010, 500; Tiedtke/Diehn ZNotP 2009, 385; Wudy NotBZ 2010, 256;… Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 161 KostO Rz. 1; OLG Köln FGPrax 2010, 312;… KG, a.a.O.;… OLG Dresden, a.a.O., mit ausführlicher Begründung, je zitiert nach juris).
- BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung unter ausdrücklicher Bezugnahme (auch) auf diese Entscheidung im Grundsatz angeschlossen (BGH NJW 2007, 3212 unter III. 2.b)).Dem Vollzug dienen vielmehr alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzu kommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH NJW 2007, 3212; OLG Köln FGPrax 2010, 312 m. w. N.).
- OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
Gebühren- und Kostenrecht
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Das folgt aus Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG (so auch OLG Köln FGPrax 2010, 312; OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2011, 17 W 3/11; KG, Beschluss vom 01.04.2011, 9 W 198/10, je zitiert nach juris).Rn. 18 4. Die Rechtsbeschwerde ( § 156 Abs. 4 Satz 1 KostO) ist zuzulassen (vgl. dazu auch OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2011, 17 W 3/11).
- BGH, 02.04.2009 - V ZB 70/08
Ausschließliches Anfallen einer Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Gleiches gilt für die weitere Entscheidung des Bundesgerichthofs (vgl. NJW-RR 2009, 1434), die eine anderweitige Fallgestaltung betrifft und sich zum vorliegenden Streitstand ebenfalls nicht konkret äußert. - OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09
Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (…vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird. - OLG Frankfurt, 17.05.2010 - 20 W 126/10
Kosten des Grundbuchverfahrens: Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Der Senat vertritt vielmehr - allerdings bislang in anderem Sachzusammenhang - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG die allgemeine Übergangsvorschrift des § 161 KostO verdrängt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.05.2010, 20 W 126/10, zitiert nach juris, m. w. N.; zu § 156 KostO: Soutier MittBayNot 2010, 500; Tiedtke/Diehn ZNotP 2009, 385; Wudy NotBZ 2010, 256;… Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 161 KostO Rz. 1; OLG Köln FGPrax 2010, 312;… KG, a.a.O.;… OLG Dresden, a.a.O., mit ausführlicher Begründung, je zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 27.10.2003 - 20 W 356/02
Kosten des Notars: Anfall der Vollzugsgebühr für die Einholung von …
- KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen
- OLG Zweibrücken, 25.03.2011 - 3 W 18/11
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht im Übergangsfall
- OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 20 W 270/12
Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens nach § 156 KostO
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. - OLG Frankfurt, 26.11.2012 - 20 W 154/11
Notarrecht: Unwirksamkeit einer Vereinbarung unentgeltlichen Tätigwerdens
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. - OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars
Wie in der Verfügung des Landgerichts vom 15.11.2012 zu Recht angenommen, unterliegen der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens und das Rechtsmittel nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42 [BGH 06.10.2011 - V ZB 52/11] ) dem Verfahrensrecht in der letzten und ab dem 01.09.2009 geltenden Fassung der Kostenordnung, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 und vor dem 01.08.2013 bei Gericht eingegangen ist.
- OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der …
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. - OLG Frankfurt, 13.06.2013 - 20 W 369/10
Haftung des Urkundsbeteiligten als Veranlasser im Sinne von § 2 KostO
Nach Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42 [BGH 06.10.2011 - V ZB 52/11] ) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. - OLG Frankfurt, 11.04.2013 - 20 W 73/12
Aufrechnung im Verfahren nach § 156 KostO
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. - OLG Frankfurt, 20.02.2013 - 20 W 55/13
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde auf Anweisung
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (vgl. FGPrax 2012, 42) unterliegt das Rechtsmittel, wie schon der erste Rechtszug dieses gerichtlichen Verfahrens dem neuen Verfahrensrecht, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach dem 31.08.2009 eingegangen ist. - LG Wuppertal, 09.04.2014 - 6 T 88/12
Notarkosten
Rn. 24 Nach der einhelligen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung entsteht neben jener Vollzugsgebühr für die Annahme und Beachtung eines Treuhandauftrags des oder der Grundpfandrechtsgläubiger durch den Notar keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ( OLG Dresden, NotBZ 2009, 189 ff; OLG Hamm, NotBZ 2009, 372 f; OLG München, MittBayNot 2010, 152 f; OLG Celle, JurBüro 2010, 373 f; OLG Köln, RNotZ 2011, 56 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris).
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