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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6990
OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02 (https://dejure.org/2002,6990)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2002 - 20 WF 102/02 (https://dejure.org/2002,6990)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. August 2002 - 20 WF 102/02 (https://dejure.org/2002,6990)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ZPO § 323 Abs. 2; ; ZPO § 769

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323 Abs. 2; ZPO § 769; ZPO § 707 Abs. 2
    Gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Beschränkung einer Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde auf Umstände aus der Zeit nach der Errichtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1675
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 21/83

    Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02
    Sie kann deshalb auch darauf gestützt werden, dass die zu Grunde liegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984, 997).

    Denn eine Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde unterliegt nicht der Beschränkung des § 323 Abs. 2 ZPO, so dass sie grundsätzlich auch auf Umstände aus der Zeit vor der Errichtung der Urkunde, mithin auch darauf gestützt werden kann, dass die zugrundeliegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984, 997).

  • OLG Karlsruhe, 11.08.1998 - 2 WF 76/98

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel, Voraussetzungen …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02
    1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 -20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht - 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486;… Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.

    Richtete sich die Anfechtbarkeit nach § 793 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe - 2. ZS -, FamRZ 1999, 1000), wäre sie wegen des Grundsatzes der Effektivität gesetzlich zugelassener Rechtsmittel ohne die vorstehend erörterten Einschränkungen zulässig und - mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen - erfolgreich.

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung; …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02
    Bei der von dem Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss an Hand von nur vier Monaten vorgenommenen Einkommensberechnung ist übersehen, dass der in den Bezügeabrechnungen ab Dezember 2001 ausgewiesene "VWL 1 Zuschuss" von 26, 59 EUR dann nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen sein dürfte, wenn er, was hier nicht fern liegt, eine einer Sparzulage vergleichbare Bedeutung hat (vgl. BGH FamRZ 1980, 984, 985); auch ist das in den Bezügeabrechnungen für Januar, Februar und April 2002 in unterschiedlicher Höhe als "Urlaubsstunden" angegebene Urlaubsentgelt nicht lediglich auf vier Monate, sondern auf ein Jahr umzulegen (vgl. Anm. 1 b der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, FamRZ 2001, 1433).
  • OLG Karlsruhe, 05.01.1995 - 16 WF 214/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.08.2002 - 20 WF 102/02
    1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 -20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht - 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486;… Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.
  • OLG Karlsruhe, 18.10.2002 - 20 (16) WF 74/02

    Unterhaltsabänderungsklage eines Kindesunterhaltsschuldners und Antrag auf …

    1. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist nach der ständigen - mit der h.M. übereinstimmenden - Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Senatsbeschluss vom 17.07.1997 - 20 WF 37/97 - nicht veröffentlicht - Senatsbeschluss vom 16.08.2002 - 20 WF 102/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - 2. Senat, FamRZ 1999, 1000; 16. Senat, FamRZ 1996, 1486;… Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 769 ZPO Rn 13 m.w.N.) zu verwerfen, da gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel statthaft ist, es sei denn, das das Einstellungsgesuch verbescheidende Gericht habe eine greifbar rechtswidrige Entscheidung getroffen, insbesondere die objektiven Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht verneint bzw. angenommen oder sonst die gesetzlichen Grenzen seines Ermessensspielraums grundlegend verkannt.
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