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   VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16 (HS) (https://dejure.org/2016,15588)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 31.05.2016 - 20-IV-16 (HS) (https://dejure.org/2016,15588)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 20-IV-16 (HS) (https://dejure.org/2016,15588)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Es ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine bloß "assoziative" Gefährdung des Kindeswohls für Einschränkungen des ebenfalls grundrechtlich durch Art. 22 Abs. 3 SächsVerf geschützten Elternrechts des Kindsvaters nicht für ausreichend erachtet (so auch SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2016 - Vf. 21-IV-16 [e.A.]; vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07).

    Dass es eine darüber hinaus gehende konkrete aktuelle Gefährdung des Kindeswohls nicht zu erkennen vermochte, hat das Oberlandesgericht an Hand der Besonderheiten des Einzelfalles begründet, dabei die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit gewürdigt und ist auch auf die Belange der Kinder eingegangen (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07 - juris Rn. 18; Beschluss vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 194 [210]).

  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 32-IV-11
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Wird wie hier ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 138-IV-15; st. Rspr.).

    Dieses Elternrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl und steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Wird wie hier ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 138-IV-15; st. Rspr.).

    Dieses Elternrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl und steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 01.04.2016 - 21-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Mit Beschluss vom 1. April 2016 hat der Verfassungsgerichtshof einen parallel zu dieser Hauptsache gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls und damit die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit nicht erkennbar seien (Vf. 21-IV-16 [e.A.]).

    Es ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine bloß "assoziative" Gefährdung des Kindeswohls für Einschränkungen des ebenfalls grundrechtlich durch Art. 22 Abs. 3 SächsVerf geschützten Elternrechts des Kindsvaters nicht für ausreichend erachtet (so auch SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2016 - Vf. 21-IV-16 [e.A.]; vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Dass es eine darüber hinaus gehende konkrete aktuelle Gefährdung des Kindeswohls nicht zu erkennen vermochte, hat das Oberlandesgericht an Hand der Besonderheiten des Einzelfalles begründet, dabei die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit gewürdigt und ist auch auf die Belange der Kinder eingegangen (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07 - juris Rn. 18; Beschluss vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 194 [210]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Dieses Elternrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl und steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 138-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Wird wie hier ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 138-IV-15; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 125-IV-16
    Mit Beschluss vom 1. April 2016 lehnte der Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Vf. 21-IV-16 [e.A.]), mit Beschluss vom 31. Mai 2016 verwarf er die Verfassungsbeschwerde (Vf. 20-IV-16 [HS]).

    Es ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte eine durch hinreichende Tatsachen nicht begründete Besorgnis der Kindsmutter über das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls für Einschränkungen des ebenfalls grundrechtlich durch Art. 22 Abs. 3 SächsVerf geschützten Elternrechts des Kindsvaters nicht für ausreichend erachten (so auch SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2016 - Vf. 21-IV-16 [e.A.]; Beschluss vom 31. Mai 2015 - Vf. 20-IV-16 [HS]; vgl. weiter BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07 - juris Rn. 21).

    Dass Amts- und Oberlandesgericht eine darüber hinaus gehende konkrete aktuelle Gefährdung des Kindeswohls nicht zu erkennen vermochten, haben sie in den angefochtenen Entscheidungen an Hand der Besonderheiten des Einzelfalles begründet, dabei die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit gewürdigt und sind auch auf die Belange der Kinder eingegangen (so schon SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 20-IV-16 [HS] unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07 - juris Rn. 18; Beschluss vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 194 [210]).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 205-IV-20

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Leipzig verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Elternrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. a) Das den Eltern gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 - Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 20-IV-16 [HS]; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).
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