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   VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10   

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https://dejure.org/2011,26971
VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10 (https://dejure.org/2011,26971)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18.04.2011 - 122-IV-10 (https://dejure.org/2011,26971)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 18. April 2011 - 122-IV-10 (https://dejure.org/2011,26971)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fachgericht bei der Ermittlung des Sachverhalts ein Verfahren wählt, das grundsätzlich nicht geeignet erscheint, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009, FamRZ 2009, 1897 [1898 f.]; BVerfG, Beschluss vom 5. November 1980, BVerfGE 55, 171 [182 f.]), wenn es einen für das Kindeswohl bedeutsamen Gesichtspunkt in der Abwägung außer Acht lässt (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897 [1899]) oder wenn ein Gesichtspunkt in der Abwägung den Ausschlag gibt, der keinen Bezug zum Kindeswohl erkennen lässt (z.B. wenn die Sorgerechtsentscheidung "in kaum verhohlener Deutlichkeit" als Sanktion für ein Fehlverhalten eines Elternteils gedacht ist, BVerfG FamRZ 2009, 1389 [1390 f.]).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entzug der elterlichen Sorge - keine

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Fachgericht bei der Ermittlung des Sachverhalts ein Verfahren wählt, das grundsätzlich nicht geeignet erscheint, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009, FamRZ 2009, 1897 [1898 f.]; BVerfG, Beschluss vom 5. November 1980, BVerfGE 55, 171 [182 f.]), wenn es einen für das Kindeswohl bedeutsamen Gesichtspunkt in der Abwägung außer Acht lässt (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897 [1899]) oder wenn ein Gesichtspunkt in der Abwägung den Ausschlag gibt, der keinen Bezug zum Kindeswohl erkennen lässt (z.B. wenn die Sorgerechtsentscheidung "in kaum verhohlener Deutlichkeit" als Sanktion für ein Fehlverhalten eines Elternteils gedacht ist, BVerfG FamRZ 2009, 1389 [1390 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 15.05.2007 - 99-IV-06

    Begründungsanforderungen einer auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Insoweit wird der Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - Vf. 99-IV-06; st. Rspr.).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten irrationalen Verhaltensweisen der Mutter sowie deren "verbale Entgleisungen" mussten dem Oberlandesgericht keinen Anlass geben, der Frage nachzugehen, ob diese ihre Ursache in einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1987, FamRZ 1985, 169 [171]).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch unzureichend

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob die fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts beruht (für die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Entscheidungen nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB BVerfG Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 33-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 10.12.2009 - 69-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Es steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu und erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 33-IV-10

    Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 18 Abs.1 SächsVerf) iVm.

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.04.2011 - 122-IV-10
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob die fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts beruht (für die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Entscheidungen nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB BVerfG Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. August 2010 - Vf. 33-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung, die auf Antrag eines Elternteils die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge regelt (§ 1671 BGB), so beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung grundsätzlich darauf, ob dabei eine auf das Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung getroffen wurde, und ob das Fachgericht die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris).

    Eine solche Entscheidung genügt dem Elternrecht wie auch der Pflicht des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen (Art. 22 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf), wenn sie auf Grundlage einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen wird und die Abwägung sich vorrangig am Kindeswohl orientiert (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, FamRZ 2009, 1389).

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 125-IV-16
    b) Der Beschwerdebegründung ist die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 22 Abs. 3 SächsVerf nicht zu entnehmen aa) Wird wie hier ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist vom Beschwerdeführer darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 138-IV-15; st. Rspr.).

    Dieses Elternrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl und steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 20-IV-16
    Wird wie hier ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]; Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 138-IV-15; st. Rspr.).

    Dieses Elternrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl und steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 [e.A.]/Vf. 33-IV-11 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 46-IV-22

    Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise allein auf einen Elternteil

    wenn die Sorgerechtsentscheidung "in kaum verhohlener Deutlichkeit" als Sanktion für ein Fehlverhalten eines Elternteils gedacht ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009, FamRZ 2009, 1389 [1390 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich dabei auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 69-IV-09; Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10, jew. m.w.N.).
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