Rechtsprechung
OLG München, 20.07.2001 - 21 U 1873/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zugewinnausgleich; Teilungsversteigerung; Güterrechtlicher Ausgleich; Ehegattenschenkung; Ehebezogene Zuwendung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242 §§ 516 ff.
Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebezogener Zuwendung unter Ehegatten; Grundsätze für den Ausgleich ehebezogener Zuwendungen nach Scheitern der Ehe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Ehegatten - Schenkung oder ehebedingte Zuwendung
Verfahrensgang
- LG München I - 28 O 13606/00
- OLG München, 20.07.2001 - 21 U 1873/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 3
- MDR 2002, 97
- FamRZ 2002, 393
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89
Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes
Auszug aus OLG München, 20.07.2001 - 21 U 1873/01
Gerade wenn die Zuwendung wertmäßig zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehört, wird ihm im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein Teil des Wertes wieder zufließen (BGH NJW 1991, 2553, 2555). - BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95
Ausgleich ehebezogener Zuwendungen
Auszug aus OLG München, 20.07.2001 - 21 U 1873/01
Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrundeliegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt hingegen eine ehebezogene Zuwendung dar (BGH NJW 1997, 2747). - BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84
Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine …
Auszug aus OLG München, 20.07.2001 - 21 U 1873/01
Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß diese Klageart der zulässige Rechtsbehelf des Miteigentümers darstellt, der ein die Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht behauptet (BGH NJW 1985, 3066 m. w. N.). - BGH, 18.06.1964 - VII ZR 152/62
Auszug aus OLG München, 20.07.2001 - 21 U 1873/01
Das Rechtsmittelgericht ist befugt, diese Berichtigung gemäß § 319 ZPO vorzunehmen (BGH NJW 1964, 1858).
- OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 61/07
Pflichtteilsergänzungsanspruch; Miterben als Gesamtschuldner; Bewertung von …
Die Bezeichnung als Schenkung lässt aber nicht zwingend darauf schließen, dass eine Schenkung und keine unbenannte Zuwendung gewollt war, sondern ist vielmehr der Auslegung zugänglich (BGH NJW 1992, 238, 239; NJW 2006, 223, 2331; OLG München NJW-RR 2002, 3, 4). - BGH, 28.03.2006 - X ZR 85/04
Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten
Feststellungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das Berufungsgericht allerdings nicht getroffen; dafür ergibt sich auch nichts aus den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (MDR 2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (…Urt. v. 30.06.1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410, 1411). - BFH, 25.06.2003 - X R 72/98
Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand
In Bestätigung dessen hat der BGH ausgeführt, dass Zuwendungen unter Ehegatten allein güterrechtlich ausgeglichen werden (BGH-Urteil vom 10. Juli 1991 XII ZR 114/89, BGHZ 115, 132; ebenso Oberlandesgericht München, Urteil vom 20. Juli 2001 21 U 1873/01, NJW-RR 2002, 3, unter III. 2.). - OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05
Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Nachträgliche Umwandlung …
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Vergangenheit wiederholt der ausdrücklichen Bezeichnung durch den beurkundenden Notar für die Abgrenzung zwischen Schenkung und unbenannter Zuwendung keine entscheidende Bedeutung beigemessen (BGH NJW-RR 1990, 386, 387; BGH NJW 1992, 238, 239; so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 467, 468; OLG München NJW-RR 2002, 3, 4; anders der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.03.1983, BGHZ 87, 145, 146; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 576). - OLG Schleswig, 04.10.2006 - 15 UF 50/06
Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung im Falle des Versprechens …
Bei der ehebezogenen Zuwendung geht es dem Zuwendenden nicht um eine einseitig begünstigende Bereicherung des anderen, sondern um die Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft; er geht von deren Fortbestand und davon aus, dass ihm deshalb der dem anderen zugewendete Gegenstand letztlich erhalten bleiben wird (vgl. BGH FamRZ 1983, 1047, BGH NJW 1997, 2747; OLG München NJW-RR 2002, 3 f.).