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   VGH Bayern, 23.02.2000 - 21 C 99.1406   

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VGH Bayern, 23.02.2000 - 21 C 99.1406 (https://dejure.org/2000,57109)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.02.2000 - 21 C 99.1406 (https://dejure.org/2000,57109)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 (https://dejure.org/2000,57109)
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Wird zitiert von ... (54)

  • VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3092/18

    Polizeiliche Identitätsfeststellung einer Personen; mangelnde

    Dies ist auch nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe zu beschränken (so aber: Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.11.2015 - 3 A 440/15 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2015 - 7 N 72.13 -, juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13.03.2017 - 1 BvR 563/12 -, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • VG Augsburg, 01.06.2017 - Au 4 V 17.586

    Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zur Sicherstellung von Schusswaffen ohne

    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 10; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 11; B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 21. April 2017 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

  • VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen; Gefahr

    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

  • VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 4 K 2047/15

    Durchsuchungsbeschluss für eine sofortige Sicherstellung von Waffen

    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 08.04.2015 schon bekannt gegeben wurde, diese also womöglich im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

  • VG Augsburg, 28.05.2013 - Au 4 V 13.763

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen wegen Gefahr

    Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 45 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 17. Mai 2013 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29).

    Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

  • VG Würzburg, 23.02.2016 - W 5 X 16.206

    Durchsuchung einer Wohnung nach Waffen und Waffenbesitzkarte

    Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 und 2 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen außer bei Gefahr in Verzug nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen (vgl. BVerfG, B. v. 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 u. B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - sowie BayVGH, B. v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - alle juris).

    Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für den Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris).

    Notwendig ist daher die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere ob die zu vollstreckende Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt, da sonst der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre (BayVGH, B. v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris).

    Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Sicherstellung der Schusswaffe nach fruchtlosem Ablauf der zur Erfüllung der waffenrechtlichen Verpflichtungen eingeräumten Fristen ist Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 23).

    Der Vollzug der Sicherstellungsanordnung für Waffen stellt dabei eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs im Sinne des Art. 34 VwZVG dar, so dass er sich ergänzend nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG richtet (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 23).

  • VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24

    Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Zuständigkeit;

    Die Maßnahme ist eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 -, juris Rn. 23).

    Allerdings darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG bzw. eine bloße Formsache wäre (VG Karlsruhe, Beschl. vom 10. April 2015 - 4 K 2047/15 - juris, Rn. 11, VG Augsburg, Beschl. vom 18. August 2014 - Au 4 V 14.1198 - juris, Rn. 11; VG Trier, Beschl. vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR - juris, Rn. 3; BayVGH, Beschl. vom 23. Febr. 2000 - 21 C 99.1406 - juris, Rn. 33).

    In einem solchen Fall, in dem die Verwirklichung der abzuwehrenden Gefahr unmittelbar droht und deshalb auch vor Erlass des Gerichtsbeschlusses auf eine Anhörung des Antragsgegners verzichtet werden kann, muss nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können, sondern hier kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-)Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 21 C 99.1406 -, juris Rn. 29 - 30).

  • VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 5 X 22.00734

    Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung eines Reisepasses

    Die Polizei wird deshalb nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 PAG, Art. 3 PAG in eigener Zuständigkeit tätig, sondern leistet dem Antragsteller, wenn sie damit beauftragt wird, gegebenenfalls unselbständige Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3 PAG, Art. 67 Abs. 1 PAG), sodass Art. 23, Art. 25 PAG nicht, auch nicht analog, anwendbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 21).

    Rechtsgrundlage für die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Einziehung eines Reisepasses ist Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG (zur insoweit vergleichbaren Sicherstellung im Waffenrecht siehe BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23).

    Deshalb ist über die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Sicherstellung seines Reisepasses vom Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 24).

    Dazu zählt insbesondere auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit speziell im Hinblick auf die Frage, ob die zu vollstreckende Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt (siehe zum Prüfungsumfang und -maßstab BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 25).

  • VG München, 21.06.2010 - M 7 E 10.2887
    Soweit die einschlägige einfachgesetzliche Bestimmung keine richterliche Anordnung vorschreibt, folgt dieser Richtervorbehalt unmittelbar aus der Grundrechtsbestimmung (vgl. BVerfG v. 16.6. 1981, BVerfGE 57, 346/355; vgl. auch BayVGH vom 23.2. 2000 - 21 C 99.1406 -).

    Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für den Prüfungsmaßstab und -umfang daher nur, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG v. 16.1. 1981, BVerfGE 57, 346/355 f.; BayVGH v. 23.2. 2000 - 21 C 99.1406 -).

    Notwendig ist daher zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere ob die zu vollstreckende Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt (BayVGH v. 24.1. 1992 - 7 C 91.3447 - BayVGH v. 23.2. 2000 - 21 C 99.1406 -).

    Denn beim Betreten und notfalls auch Durchsuchen der Wohnung zur Sicherstellung von Waffen soll Verwaltungszwang ausgeübt werden, um einen Verwaltungsakt, mit dem der Adressat zur Herausgabe der Waffen verpflichtet wird, zu vollstrecken (vgl. BayVGH v. 23.2. 2000 - 21 C 99.1406 -).

  • VG München, 29.03.2010 - M 7 E 10.1062
    Soweit die einschlägige einfachgesetzliche Bestimmung, hier Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG , keine richterliche Anordnung vorschreibt, folgt dieser Richtervorbehalt unmittelbar aus der Grundrechtsbestimmung (vgl. BVerfG v. 16.6. 1981, BVerfGE 57, 346/355; vgl. auch BayVGH vom 23.2. 2000 - 21 C 99.1406 -).

    Denn beim Betreten und notfalls auch Durchsuchen der Wohnung zur Sicherstellung von Waffen soll Verwaltungszwang ausgeübt werden, um einen Verwaltungsakt, mit dem der Adressat zur Herausgabe der Waffen verpflichtet wird, zu vollstrecken (vgl. BayVGH v. 23.2. 2000 - 21 C 99.1406 -).

    Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für den Prüfungsumfang und -maßstab daher nur, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG v. 16.1. 1981, BVerfGE 57, 346/355 f.; BayVGH v. 23.2. 2000 - 21 C 99.1406 -).

    Notwendig ist daher die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere ob die zu vollstreckende Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt (BayVGH v. 24.1. 1992 - 7 C 91.3447 - BayVGH v. 23.2. 2000 - 21 C 99.1406 -).

  • VG München, 22.02.2010 - M 7 E 10.617
  • VG Karlsruhe, 14.02.2018 - 2 K 1422/18

    Durchsuchungsanordnung nach Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte

  • VG München, 11.01.2012 - M 7 E 11.6196
  • VG München, 29.08.2011 - M 7 E 11.3904
  • VG München, 29.06.2023 - M 22 X 23.930

    Sicherheitsrecht, Haltungsuntersagung und Abgabepflicht hinsichtlich eines

  • VG München, 27.10.2016 - M 7 E 16.4822

    Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung von

  • VG München, 05.08.2013 - M 7 E 13.3296
  • VG München, 28.10.2011 - M 7 E 11.5143
  • VG München, 28.10.2011 - M 7 E 11.5085
  • VG Augsburg, 24.05.2023 - Au 8 V 23.718

    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, Widerruf der

  • VG München, 18.04.2011 - M 7 E 11.1603
  • VG München, 29.08.2013 - M 7 E 13.3725
  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 11 C 16.2607

    Durchsuchungsbeschluss zur Sicherstellung eines tschechischen Führerscheins und

  • OVG Sachsen, 19.12.2019 - 3 A 851/18

    Identitätsfeststellung; Durchsuchung; gefährlicher Ort;

  • VG München, 14.12.2015 - M 7 E 15.5544

    Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung einer Waffenbesitzkarte

  • VG München, 21.09.2017 - M 7 X 17.4485

    Wohnungsdurchsuchung - Sicherstellung von Waffen und Munition

  • VG München, 18.12.2017 - M 7 X 17.5819

    Richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung einer Waffe

  • VG Augsburg, 06.10.2023 - Au 8 V 23.1529

    Durchsuchungsanordnung, Betreten und Durchsuchen von Wohnräumen, Widerruf der

  • VG München, 02.03.2017 - M 7 E 16.5979

    Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung von Waffen und waffenrechtlicher

  • VG München, 20.11.2015 - M 7 E 15.5204

    Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung des Waffenscheins

  • VG München, 09.05.2014 - M 7 E 14.1649

    Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung von zwei Waffenbesitzkarten und der darin

  • VG München, 22.03.2016 - M 7 E 16.1279

    Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung einer Waffenbesitzkarte und von Waffen

  • VG München, 20.09.2013 - M 7 E 13.4082
  • VG München, 30.04.2013 - M 7 E 13.1251
  • VG München, 30.04.2013 - M 7 E 13.1386
  • VG München, 23.03.2012 - M 7 E 12.1403
  • VG Bayreuth, 05.03.2019 - B 6 X 19.73

    Gestattung des Betretens und der Durchsuchung einer Wohnung gegenüber der

  • VG München, 18.08.2015 - M 7 E 15.3507

    Rechtmäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung von Waffen

  • VG München, 27.11.2012 - M 7 E 12.5751
  • VG Berlin, 22.11.2013 - 24 L 392.13

    Wohnungsdurchsuchung zwecks Vollstreckung eines Tierhaltungsverbotes

  • VG München, 27.03.2012 - M 7 E 12.1373
  • VGH Bayern, 05.07.2018 - 11 C 18.1220

    Gestattung der Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung eines Führerscheins nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2018 - 11 L 34.17

    Antrag auf Durchsuchung; Herausgabe von Waffenbesitzkarten; sofortige

  • VG Augsburg, 17.10.2022 - Au 8 V 22.2010

    Antragsgegner, Verwaltungsvollstreckung, Vollstreckbarkeit, Kosten der

  • VG Cottbus, 29.06.2023 - 3 I 2/23
  • VG München, 11.06.2021 - M 7 S 21.1849

    Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften,

  • VG Cottbus, 24.03.2020 - 3 L 137/20

    Waffenrecht

  • VG Weimar, 18.09.2023 - 1 S 1321/23

    Durchsuchungsanordnung; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Mitglied und aktiver

  • VG Augsburg, 19.08.2011 - Au 2 V 11.1191

    Gestattung einer Wohnungsdurchsuchung bei verweigerter Abgabe entgegen

  • VG München, 02.10.2012 - M 7 E 12.4347
  • VG München, 03.04.2012 - M 7 E 12.1432
  • VG München, 24.05.2012 - M 7 E 12.1564
  • VG München, 02.09.2010 - M 7 E 10.4116
  • VG München, 23.08.2010 - M 7 E 10.3947
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