Rechtsprechung
| KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22 |
Volltextveröffentlichung
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BGB § 826 ; BGB § 823 Abs. 2
Schadensersatzanspruch wegen unzulässiger Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug; Ersatz des Differenzschadens
Verfahrensgang
- LG Berlin, 03.01.2022 - 36 O 231/20
- KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21
"Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche …
Auszug aus KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22
Nach der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das unions-rechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV geschützt (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 32, zitiert nach juris).Sie verweist nach ihrem gesetzlichen Inhalt auch auf materielle Voraussetzungen, die im Falle einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht vorliegen (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 34, zitiert nach juris).
Eine Schadensersatzhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV setzt ein Verschulden des in Anspruch genommenen Fahrzeugherstellers voraus (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 36 f, zitiert nach juris).
Gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV genügt ein fahrlässiger Verstoß für die Haftung (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 38, zitiert nach juris).
Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 59 m.w.N., zitiert nach juris).
Für die Frage eines Verschuldensvorwurfs ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 61;… BGH, Urteil v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23 - Rn. 15; beides zitiert nach juris).
Ein entlastend wirkender Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 63, zitiert nach juris).
Die EG-Typgenehmigung muss sich dann allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 64, zitiert nach juris).
Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 63, zitiert nach juris).
Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 40, zitiert nach juris).
Die Vorteilausgleichung kann der Gewährung auch eines Schadensersatzes aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist (BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 80, zitiert nach juris).
- BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19
Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen …
Auszug aus KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22
Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (st. Rspr., BGH, Urteil v. 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - Rn. 14 m.w.N.).Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil v. 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - Rn. 17 m.w.N.).
Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil v. 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - Rn. 19 m.w.N.).
- BGH, 24.03.2022 - III ZR 270/20
Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Vorsätzliche …
Auszug aus KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22
Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2022 - III ZR 270/20 - Rn. 15, zitiert nach juris).Sie entspricht nach wie vor dem aktuellen Stand der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2022 - III ZR 270/20 - Rn. 15, zitiert nach juris).
Vielmehr spricht das im Jahr 2012 allgemein noch eher weite Verständnis über die Reichweite der Ausnahmevorschrift in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EG-FGV (zur zweifelhaften Rechtslage: BGH, Urteil v. 24.03.2022 - III ZR 270/20 - Rn. 18, zitiert nach juris) und der Umstand, dass das KBA weder die EG-Typengenehmigung widerrufen noch einen verpflichtenden Rückruf angeordnet hat, indiziell dafür, dass sich auch die Mitarbeiter der Beklagten nach ihrem Vorstellungsbild zumindest innerhalb einer vertretbaren Auslegung der Norm bewegt haben.
- BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22
Für die Frage eines Verschuldensvorwurfs ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (…BGH, Urteil v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 - Rn. 61; BGH, Urteil v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23 - Rn. 15; beides zitiert nach juris).Beruft sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, muss er sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und erforderlichenfalls beweisen (BGH, Urteil v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23 - Rn. 13, 63, zitiert nach juris).
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22
Denn die Rechtslage ist im Sinne der act-claire-Doktrin geklärt (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 77, zitiert nach juris). - BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21
"Dieselverfahren"; Gewährung von "kleinem" Schadenersatz
Auszug aus KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22
Der Nutzungsvorteil durch den Gebrauch des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (BGH, Urteil v. 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 24, zitiert nach juris). - BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 468/21
Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers in einem sog. Dieselfall: Bemessung des …
Auszug aus KG, 13.03.2024 - 21 U 12/22
Sofern der Käufer sich dem Aufspielen eines Software-Updates verschließt, kann er gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen und muss sich gegebenenfalls gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte er einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt (BGH, Urteil v. 23.10.2023 - VIa ZR 468/21 - Rn. 14, zitiert nach juris).
- KG, 16.05.2024 - 20 U 98/22
Verjährung eines Differenzschadensersatzanspruchs eines Käufers eines …
Rn. 11 Ob ein Software-Update auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (wie im hiesigen Einzelfall) einen Differenzschaden entfallen lässt, sofern durch das Software-Update eine umfängliche Ausbedatung erfolgt ist (so OLG Dresden…, Urteil vom 26.03.2024 - 4 U 2739/21 - juris Rn. 59; KG, Urteil vom 13.03.2024 - 21 U 12/22 - juris Rn. 58; OLG Frankfurt…, Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 51/21 - juris Rn. 37; OLG Hamm…, Urteil vom 11.01.2024 - 10 U 130/22 - juris Rn. 18, 22; OLG Hamburg…, Urteil vom 20.12.2023 - 1 U 12/22 - juris Rn. 35; OLG Brandenburg…, Urteil vom 07.09.2023 - 10 U 89/22 - juris Rn. 81), kann offenbleiben.
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