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   VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20   

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VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20 (https://dejure.org/2021,2169)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05.02.2021 - 219-IV-20 (https://dejure.org/2021,2169)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05. Februar 2021 - 219-IV-20 (https://dejure.org/2021,2169)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Verbot der Öffnung von Einrichtungen des Freizeit- und ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 65-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Hauptsache

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    b) Dem sind die Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil sie zwar am 16. November 2020 einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Bestimmung gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, eine Entscheidung des Gerichts hierüber aber nicht abgewartet haben (vgl. auch SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.).

    Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die konkret angegriffene Regelung zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist; ein verwaltungsgerichtlicher Normenkontrollantrag ist auch gegen nicht mehr geltende Rechtsvorschriften zulässig, wenn der Antragsteller ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig und unwirksam war (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] - jeweils unter Verweis auf Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 47 Rn. 90 m.w.N.).

    Diese aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung getroffene Entscheidung entfaltet keine (Selbst-)Bindungswirkung für das Gericht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 65-IV-20 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 202-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung insbes. zu

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.).

    Auch wenn die angegriffene Regelung eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen betraf, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlicher - virologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer - Bewertungen und Risikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 202-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 59-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    b) Dem sind die Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil sie zwar am 16. November 2020 einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der angegriffenen Bestimmung gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, eine Entscheidung des Gerichts hierüber aber nicht abgewartet haben (vgl. auch SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.).

    Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die konkret angegriffene Regelung zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist; ein verwaltungsgerichtlicher Normenkontrollantrag ist auch gegen nicht mehr geltende Rechtsvorschriften zulässig, wenn der Antragsteller ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig und unwirksam war (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] - jeweils unter Verweis auf Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 47 Rn. 90 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 07.01.2021 - 213-IV-20

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    Auch wenn die angegriffene Regelung eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen betraf, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlicher - virologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer - Bewertungen und Risikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 202-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 27.11.2020 - 3 B 394/20

    Corona-Pandemie; Vereinssportverbot für Kinder und Jugendliche; Infektionsrisiken

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    Mit ihrer am 28. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 8. Januar 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 10. November 2020 (SächsGVBl. S. 574) und gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 (3 B 394/20).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    3. Soweit der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2020 angegriffen wird, genügt die Verfassungsbeschwerde - auch wenn sie dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen gerügt werden soll, welche den zitierten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltlich entsprechen (namentlich Art. 15, 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) - nicht den Begründungserfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. zu den Anforderungen SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 114-IV-20

    Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    Auch wenn die angegriffene Regelung eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen betraf, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlicher - virologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer - Bewertungen und Risikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 202-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 50-IV-20

    Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    28. Mai 2020 - Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 219-IV-20
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 180-IV-08
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 18-IV-21

    Rückwirkung der Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt der

    b) Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er zwar am 21. Dezember 2020 einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, eine Entscheidung des Gerichts hierüber aber nicht abgewartet hat (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 219-IV-20; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.).

    sowie fachwissenschaftlicher - virologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer - Bewertungen und Risikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 219-IV-20; Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 202-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.).

    Diese aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung getroffene Entscheidung entfaltet keine (Selbst-)Bindungswirkung für das Gericht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 219-IV-20; Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 65-IV-20 [HS]).

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2021 - 37-IV-21

    Coronabedingte Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit

    2. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden, weil sie zwar am 1. April 2021 einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der Regelungen in § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, eine Entscheidung des Gerichts hierüber aber nicht abgewartet hat (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 219-IV-20; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS]).

    Auch wenn die angegriffenen Regelungen den gesamten Einzel- und Großhandel sowie sämtliche Ladengeschäfte mit Kundenverkehr im Freistaat Sachsen betrafen, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen einschließlich der Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlicher - virologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer - Bewertungen und Risikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 219-IV-20; Beschluss vom 7. Januar 2021 - Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 202-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.).

    Diese aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewertung getroffene Entscheidung entfaltet keine (Selbst-)Bindungswirkung für das Gericht (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 - Vf. 219-IV-20; Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 65-IV-20 [HS]).

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