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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,24255
VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233 (https://dejure.org/2006,24255)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2006 - 22 B 05.233 (https://dejure.org/2006,24255)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 22 B 05.233 (https://dejure.org/2006,24255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    AEG § 20; ; AEG § 22; ; BayEG Art. 6 Abs. 3; ; BayEG Art. 28; ; BayEG Art. 44 Abs. 1; ; BayEG Art. 44 Abs. 2; ; GVG § 17 a Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme der Restfläche eines Grundstücks; Anforderungen an einen Anspruch auf Ausdehnung einer Enteignung auf die Restfläche eines Grundstücks; Anforderungen an die Abgrenzung der Regelungsgegenstände eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.07.2004 - 9 A 21.03

    Enteignung; Entschädigung; Folgewirkungen; Grundstücksinanspruchnahme; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233
    Der Hinweis der Beigeladenen, das Bundesverwaltungsgericht bezeichne im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung der Regelungsgegenstände des Planfeststellungsbeschlusses und des Enteignungsbeschlusses den Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung auf ein Restgrundstück als "besondere Form der Entschädigung" (vgl. z.B. BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358), ändert daran nichts.

    Denn die Planfeststellungsbehörde könnte in ihrer Abwägungsentscheidung bei Gewichtung der betroffenen Belange durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zerschneidungsschaden in Kauf zu nehmen ist und im nachfolgenden Enteignungsverfahren durch eine entsprechende Entschädigung geregelt werden kann (vgl. BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358;… Hermes/Sellner a.a.O. § 18 AEG RdNrn. 140, 182).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358 m.w.N.) ist über die Entschädigung für die Folgewirkungen, die durch den unmittelbaren Zugriff auf ein Teilgrundstück für das Restgrundstück entstehen, anders als über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen nicht im Planfeststellungs-, sondern im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden.

    Soweit er solche Folgewirkungen in Kauf nehmen und nur eine angemessene Entschädigung bzw. eine Übernahme von Restbesitz erreichen will, hat er dies ausschließlich im Enteignungsverfahren geltend zu machen (BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358 m.w.N.;… BayVGH vom 14.8.2002 Az.: 8 ZB 02.1293 [juris Rn. 27]).

  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233
    Anlieger werden durch eine Verschlechterung der für ihre Grundstücke bestehenden Verkehrsverhältnisse in der Regel nicht in ihren Rechten verletzt, jedenfalls wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen (vgl. BVerwG vom 21.12.2005 NVwZ 2006, 603 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 9.89

    Planfeststellung; Nießbrauch; Teilenteignung; mittelbare Einwirkungen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233
    Mangels Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde kann die Frage des Bestehens eines Übernahmeanspruchs und damit die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob Restflächen infolge der Teilenteignung unwirtschaftlich werden, unabhängig davon, ob im Planfeststellungsbeschluss hierzu Ausführungen gemacht sind oder nicht, nicht in Bestandskraft erwachsen und für die Enteignungsbehörde bindend sein (vgl. schon BVerwG vom 14.5.1992 NVwZ 1993, 477).
  • BVerwG, 22.11.1997 - 2 B 104.97

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Parteirüge - Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233
    Eine Fallgestaltung, in der § 17 a Abs. 5 GVG keine Anwendung findet (vgl. z.B. BVerwG vom 22.11.97, BayVBl 98, 603;… Rennert in Eyermann, a.a.O. § 41 RdNrn. 37 f. m.w.N.), liegt nicht vor.
  • VGH Bayern, 14.08.2002 - 8 ZB 02.1293
    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233
    Soweit er solche Folgewirkungen in Kauf nehmen und nur eine angemessene Entschädigung bzw. eine Übernahme von Restbesitz erreichen will, hat er dies ausschließlich im Enteignungsverfahren geltend zu machen (BVerwG vom 7.7.2004 NVwZ 2004, 1358 m.w.N.; BayVGH vom 14.8.2002 Az.: 8 ZB 02.1293 [juris Rn. 27]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2006 - 11 A 1138/01
    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2006 - 22 B 05.233
    Die Frage, ob die Entziehung des Eigentums nicht nur für die zur Enteignung beantragten Teilflächen, sondern - auf Verlangen des Eigentümers - für weitere Flächen anzuordnen ist, ist schon der Sache nach zunächst eine Frage des Umfangs der Enteignung und auch nach der Systematik des Bayer. Enteignungsgesetzes bei den allgemeinen Vorschriften (Teil I) geregelt, nicht bei den Vorschriften über die Entschädigung (Teil II, Art. 8 ff.), über die die Zivilgerichte gemäß Art. 44 Abs. 1 BayEG zu entscheiden haben (ebenso BayVGH vom 21.12.2004 VGH n.F. 58, 38;… Molodovsky/Bernstorff, a.a.O. Art. 44 Erl. 3.2 und Art. 6 Erl. 8; für das nordrhein-westfälische Landesrecht OVG NRW vom 23.1.2006 Az.: 11 A 1138/01 [juris] und vom 11.6.1997 NWVBl 98, 237).
  • EGMR, 19.01.2017 - 32377/12

    WERRA NATURSTEIN GMBH & CO KG v. GERMANY

    In einem anderen Fall, in dem es um die teilweise Enteignung eines Grundstücks ging (siehe Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 22 B 05.233, 18. Oktober 2006) stellte das innerstaatliche Gericht fest, dass noch nicht einmal zwingend Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben werden müssten, um eine Entschädigung für die nachteiligen Auswirkungen der Enteignung auf die verbleibenden Grundstücksflächen geltend zu machen.
  • BVerwG, 16.05.2018 - 9 A 4.17

    Anhörung; Ausgleichsmaßnahme; Belange anderer; Bestandskraft; …

    Ob der Kläger die Übernahme seines Restgrundstücks verlangen kann, weil der verbleibende Grundstücksteil nicht mehr in angemessenem Umfang genutzt werden kann (vgl. § 7 Abs. 3 EEG NW), war und ist daher nicht im Planfeststellungs-, sondern ausschließlich im Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 87 S. 8 f.; VGH München, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 22 B 05.23 3 - BayVBl 2007, 402 ).
  • VGH Bayern, 23.04.2010 - 22 ZB 10.43

    Gesetzlicher Richter, Geschäftsverteilungsplan, Vorzeitige Besitzeinweisung, …

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts von den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 Az. 22 B 05.233, 22 B 05.234 und 22 B 05.236 ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich diese Urteile auf eine (eisenbahnrechtliche) Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung beziehen, während dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007, auf den sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin bezieht, gerade keine solche Vorwirkung zukommt (vgl. BayVGH vom 19.3.2010 Az. 22 ZB 09.3157).
  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1405

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken; …

    Dies gilt insbesondere für die Frage, ob dem Enteignungsbetroffenen wegen derartiger Folgewirkungen ein Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - BVerwGE 129, 83; BayVGH, U.v. 18.10.2006 - 22 B 05.233 - BayVBl 2007, 402).
  • VerfGH Bayern, 02.04.2012 - 71-VI-11

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und …

    Die Gerichte hätten rechts- und gesetzeswidrig in Widerspruch zu Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 (Az. 22 B 05.233 u. a.) die Präklusion sämtlicher von ihnen erhobenen Einwendungen festgestellt.

    Die bloße Bezugnahme der Beschwerdeführer auf Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 (Az. 22 B 05.233 = BayVBl 2007, 402; Az. 22 B 05.236 = VGH n. F. 60, 69; Az. 22 B 05.234) ist weder geeignet, einen Widerspruch zu den angegriffenen Entscheidungen, noch einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufzuzeigen.

  • VerfGH Bayern, 28.11.2012 - 67-VI-10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Die Gerichte hätten jedoch rechtswidrig und in Widerspruch zu Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 (Az. 22 B 05.233 u. a.) die Präklusion sämtlicher von ihnen erhobener Einwendungen festgestellt.
  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1402

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken; …

    Dies gilt insbesondere für die Frage, ob dem Enteignungsbetroffenen wegen derartiger Folgewirkungen ein Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks zusteht (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 4 A 2004/05 - BVerwGE 129, 83; BayVGH, U.v. 18.10.2006 - 22 B 05.233 - BayVBl 2007, 402).
  • VGH Bayern, 19.03.2010 - 22 ZB 09.3157

    Planfeststellung für eine Ethylen-Pipeline; materielle Präklusion; …

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts von den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 Az. 22 B 05.233, 22 B 05.234 und 22 B 05.236 ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich diese Urteile auf eine (eisenbahnrechtliche) Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung beziehen, während dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nach den obigen Ausführungen gerade keine solche Vorwirkung zukommt.
  • VGH Bayern, 10.09.2007 - 22 B 06.2707

    Enteignung einer Grundstücksteilfläche für eine Eisenbahnausbaustrecke; …

    Die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde erstreckt sich lediglich auf Entscheidungen über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen gemäß § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG, nicht jedoch auf die Entschädigung für die Folgewirkungen, die durch den unmittelbaren Zugriff auf ein Teilgrundstück für das Restgrundstück entstehen (BVerwG vom 7.7.2004, NVwZ 2004, 1358, m.w.N.; BVerwG vom 22.9.2004 - Az. 9 A 72/03; BayVGH vom 18.10.2006, BayVBl 2007, 402).
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