Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.02.2007 - 22 B 06.1806 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 16.02.2007 - 22 B 06.1806
- BVerwG, 04.06.2007 - 6 B 32.07
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1590/06
Entgegennahmepflicht der Gemeinde für Gewerbeanzeige; Sportwettenvermittlung
Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung fehlt nicht etwa deshalb, weil bereits das Schreiben der Beklagten vom 12.10.2005, in dem auf das Verbotensein der angezeigten Tätigkeit hingewiesen und eine Bestätigung der Anzeige ausdrücklich verweigert wurde, bzw. die zurückgegebene, mit einem Eingangsstempel versehene Originalanzeige als Bestätigung ihres Eingangs ausgelegt werden könnte (…a.A. Bay VGH, Urt. v. 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -).Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB; hierzu BayVGH, Urt. v. 16.02.2007 - 22 B 06.1806 - Urt. v. 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist.
Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte nicht den für eine Empfangsbescheinigung gemäß § 15 GewO in Ziff. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 01.07.2004 (…a.a.O.) vorgesehenen amtlichen Vordruck verwendet hat, da es sich insoweit um keine normative Regelung handelt (vgl. BayVGH, Urt. v. 16.02.2007, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2007 - 6 S 1503/06
Verhandlungstermin in Sachen "Sportwetten"
Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an der Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung ist vorliegend nicht etwa deshalb entfallen, weil das Antwortschreiben der Beklagten vom 15.07.2005, in dem diese auf die rechtliche Unzulässigkeit der Gewerbeausübung hingewiesen und die Erteilung einer Bescheinigung hierfür ausdrücklich verweigert hat, als Bestätigung des Eingangs der Gewerbeanzeige gedeutet werden könnte (a.A. Bay VGH, Urteil vom 06.12.2006, GewArch 2007, 117; vgl. auch Urteil vom 16.02.2007 - 22 B 06.1806 -).Der in § 15 Abs. 1 GewO begründeten Verpflichtung, die nach § 14 Abs. 1 GewO erstattete Anzeige der Klägerin zu bescheinigen, ist die Beklagte bisher nicht nachgekommen, so dass der dahingehende Anspruch der Klägerin bisher auch nicht durch Erfüllung (vgl. § 362 Abs. 2 BGB und hierzu BayVGH, Urteil vom 16.02.2007 - 22 B 06.1806 - Urteil vom 06.12.2006 - 22 BV 06.2631 -, GewArch 2007, 117) erloschen ist.
Dies beruht allerdings nicht schon darauf, dass die Behörde bei ihrem Antwortschreiben nicht auf das für eine Empfangsbescheinigung gemäß § 15 GewO in Ziff. 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 01.07.2004 (GABl. S. 576) vorgesehene amtliche Formular zurückgegriffen hat, da es sich insoweit nicht um eine normative Regelung handelt (so BayVGH, Urteil vom 16.02.2007, a.a.O.).
- VG Berlin, 12.01.2023 - 4 K 386.21
Gewerbeanzeige: Klage auf Erteilung einer weiteren Empfangsbescheinigung bei …
Der Schutzzweck des § 15 Abs. 1 GewO ist auch unter diesen Umständen voll erfüllt, da die Klägerin einen Nachweis über die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO erhält (VGH München, Urteil vom 16. Februar 2007 - 22 B 06.1806 - juris, Rn. 5; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 22. Mai 2007 - BVerwG 6 B 17.07 - juris, Rn. 5, nachdem der Anspruch aus § 15 Abs. 1 GewO sogar dann erfüllt ist, wenn die Behörde zugleich unter Verweis auf das Verbot der konkreten gewerblichen Tätigkeit mitteilt, dass die "Anmeldung […] nicht möglich [ist] und […] daher auch nicht bestätigt werden" kann; a.A. VG Weimar…, Urteil vom 6. April 2016 - 3 K 1422/14 We - juris, Rn. 14).
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