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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.12.2015 - 22 C 15.2328   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39440
VGH Bayern, 03.12.2015 - 22 C 15.2328 (https://dejure.org/2015,39440)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.2015 - 22 C 15.2328 (https://dejure.org/2015,39440)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 22 C 15.2328 (https://dejure.org/2015,39440)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Streitwerts für die Drittanfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von Windkraftanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwerts für die Drittanfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von Windkraftanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 05.08.2015 - 22 C 15.1187

    In zwei Eigentumswohnungen aufgeteiltes Zweifamilienhaus

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2015 - 22 C 15.2328
    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, der sich bei der Streitwertfestsetzung, wo immer das möglich ist und sachgerecht erscheint, ebenfalls an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientiert (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8).

    Rn. 3 Sachgerecht ist es in der Regel, die "Bedeutung der Sache" für den Kläger im Sinn von § 52 Abs. 1 GKG für Drittanfechtungsklagen natürlicher Personen gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen mit dem in Nr. 2.2.2 i. V.m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs genannten Betrag von 15.000 Euro zu veranschlagen (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8).

    Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird, sich aber eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden - wie hier - nicht näher quantifizieren lässt (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8;… BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 6 f.).

    Denn die Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf für Privatpersonen, die sich gegen die Zulassung einer "lästigen Anlage" in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8;… BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 8).

  • VGH Bayern, 27.11.2015 - 22 C 15.2265

    Streitwert bei Drittanfechtungsklage gegen Genehmigung einer Windkraftanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2015 - 22 C 15.2328
    Von diesem Ansatz geht der Verwaltungsgerichtshof - stets vorbehaltlich von Besonderheiten, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben - im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertbemessung auch dann aus, wenn neben der Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechte (hierauf bezieht sich die Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs primär) eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG geltend gemacht wird, sich aber eine etwaige Wertminderung von Immobiliarvermögen des Rechtsschutzsuchenden - wie hier - nicht näher quantifizieren lässt (…vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 6 f.).

    Denn die Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf für Privatpersonen, die sich gegen die Zulassung einer "lästigen Anlage" in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen (…vgl. BayVGH, B. v. 5.8.2015 - 22 C 15.1187 - Rn. 8; BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - Rn. 8).

  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 22 C 16.600

    Streitwertfestsetzung bei Auftrennung eines Rechtsschutzgesuchs in mehrere …

    Denn dieser Betrag, der sich aus den Empfehlungen in der Nummer 19.2 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt, bewirkt einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Interesse anwaltlicher Bevollmächtigter, für ihre Tätigkeit in solchen Verfahren auch dann ein noch angemessenes Entgelt zu erhalten, wenn eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) nicht abgeschlossen wurde, und dem aus der Ausstrahlungswirkung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG resultierenden Gebot, dass das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs für Privatpersonen, die sich gegen die behördliche Zulassung einer "lästigen Anlage" in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen darf (…vgl. zu letzterem BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - juris Rn. 8;… B. v. 3.12.2015 - 22 C 15.2248 - juris Rn. 8; B. v. 3.12.2015 - 22 C 15.2328 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 28.01.2021 - 22 C 20.2987

    Streitwert für Rechtsbehelf eines Umweltverbands Genehmigung für …

    Dem wird in der Senatsrechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass Besonderheiten im Einzelfall eine abweichende Streitwertfestsetzung rechtfertigen können (vgl. B.v. 3.12.2015 - 22 C 15.2328 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 14.04.2016 - 22 C 16.601

    Streitwert bei Aufspaltung von Rechtsschutzgesuchen

    Denn dieser Betrag, der sich aus den Empfehlungen in der Nummer 19.2 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt, bewirkt einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Interesse anwaltlicher Bevollmächtigter, für ihre Tätigkeit in solchen Verfahren auch dann ein noch angemessenes Entgelt zu erhalten, wenn eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) nicht abgeschlossen wurde, und dem aus der Ausstrahlungswirkung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG resultierenden Gebot, dass das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs für Privatpersonen, die sich gegen die behördliche Zulassung einer "lästigen Anlage" in ihrer Nähe wenden, nicht mit einem unangemessen hohen oder unkalkulierbaren finanziellen Risiko einhergehen darf (…vgl. zu letzterem BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - juris Rn. 8;… B. v. 3.12.2015 - 22 C 15.2248 - juris Rn. 8; B. v. 3.12.2015 - 22 C 15.2328 - juris Rn. 4).
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