Rechtsprechung
| KG, 14.10.2022 - 22 W 48/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 7 Abs 2 S 1 GmbHG, § 7 Abs 3 GmbHG, § 8 Abs 2 S 1 GmbHG
Handelsregistereintragung bei wirtschaftlicher Neugründung durch Mantelverwendung - Deutsches Notarinstitut
GmbHG §§ 7, 8
Wirtschaftliche Neugründung; Offenlegung gegenüber dem Registergericht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 8 Abs. 2 ; GmbHG § 54 Abs. 1
Von einer wirtschaftlichen Neugründung ist auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft eine 'leere Hülse' ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder ... - rechtsportal.de
GmbHG § 8 Abs. 2 ; GmbHG § 54 Abs. 1
Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts; Wirtschaftliche Neugründung einer Kapitalgesellschaft; Offenlegung einer Neugründung gegenüber dem Registergericht
Kurzfassungen/Presse (3)
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Zur wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH und Offenlegung gegenüber dem Registergericht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Pflicht zur Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung
Besprechungen u.ä. (2)
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Zur wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH und Offenlegung gegenüber dem Registergericht
- fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)
Gesellschaftsrecht: Geschäftsführerpflichten bei wirtschaftlicher Neugründung einer GmbH
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 189
- MDR 2023, 374
- FGPrax 2023, 24
- NZG 2023, 888
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02
Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels
Auszug aus KG, 14.10.2022 - 22 W 48/22
Rn. 10 Mit der Anmeldung der Veränderung der Firma und des Gesellschaftsgegenstands war der Geschäftsführer der Beteiligten verpflichtet, entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, dass die in § 7 Abs. 2, 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen sich - weiterhin oder jedenfalls wieder - in seiner freien Verfügung befindet (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 - Rn. 7, 6 zitiert nach juris; Melchior/Böhringer, in: Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, VII. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), 101 Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH, S. 248) (a.).Rn. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 - Rn. 7;… Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 - Rn. 6, beide zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.04.2022 - 22 W 19/22 - n.v.) sind die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.
Indizien hierfür können sein, dass die Firma oder der Unternehmensgegenstand geändert, der Sitz verlegt, die Geschäftsführung ausgetauscht und bzw. oder die Geschäftsanteile veräußert werden, wobei diese Umstände mit einer wirtschaftlichen Neugründung einer Mantelgesellschaft einhergehen können, aber nicht müssen (BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 - Rn. 17, zitiert nach juris; Bärwaldt/Balda, GmbHR 2004, 350, 350).
- OLG Düsseldorf, 02.08.2022 - 22 W 19/22
Vollstreckung der Verurteilung zur Bewirkung der Löschung einer Vormerkung sowie …
Auszug aus KG, 14.10.2022 - 22 W 48/22
Erst wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die eine weitere Prüfung erfordern, darf es insoweit ermitteln (§ 26 FamFG) und auch weitere Nachweise erfordern (Senat, Beschluss vom 27.04.2022 - 22 W 19/22 - n.v.).Rn. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 - Rn. 7;… Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 - Rn. 6, beide zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.04.2022 - 22 W 19/22 - n.v.) sind die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.
Denn die Änderung des Unternehmensgegenstandes führt zu einer vollständigen Änderung der Unternehmensausrichtung, die eine Übernahme von Personal- und Sachausstattung nahezu ausschließt (vgl. für den umgekehrten Fall einer bisher im Bereich Unternehmensberatung tätigen Gesellschaft, die nach Änderung im Bereich Garten- und Landschaftsbau tätig werden soll: Senat, Beschluss vom 27.04.2022 - 22 W 19/22 - n.v.).
- BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09
GmbH: Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung; Gesellschaft als "leere …
Auszug aus KG, 14.10.2022 - 22 W 48/22
Rn. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 - Rn. 7; Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 - Rn. 6, beide zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.04.2022 - 22 W 19/22 - n.v.) sind die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.
- KG, 30.09.2025 - 22 W 24/25
Nachweis über das Vorhandensein des notwendigen GmbH-Stammkapitals im Falle der …
Rn. 7 a) Stellt sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, betreibt sie also kein aktives Unternehmen, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden sind (vgl. BGH…, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02 -, BGHZ 155, 318-328 Rn. 6…, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02 -, BGHZ 153, 158-165 Rn. 8;… Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09 -, juris Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 22 W 48/22 -, juris Rn. 10 ;… Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 22 W 70/16 -, juris Rn. 7).
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