Rechtsprechung
| EuGH, 30.06.1988 - 226/87 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
- EU-Kommission
Kommission / Griechenland
EWG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 3 und 189
1 . Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Befugnisse der Kommission - Erlaß von Richtlinien und Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag
- EU-Kommission
Kommission / Griechenland
- Wolters Kluwer
Begriff der Richtlinie im Sinne des Gemeinschaftsrechts; Begriff der Entscheidung im Sinne des Gemeinschaftsrechts; Verbindlichkeit einer auf Art. 90 Abs. 3 EWG-Vertrag (EWGV) gestützten Entscheidung; Vor dem EuGH gewährter Rechtsschutz; Verteidigung gegenüber einer auf ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Befugnisse der Kommission - Erlaß von Richtlinien und Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung - Nichtdurchführung einer nach Artikel 90 Absatz 3 erlassenen Entscheidung.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1988 - 226/87
- EuGH, 30.06.1988 - 226/87
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 06.07.1982 - 188/80
Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 30.06.1988 - 226/87
11 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag wie folgt lautet : "Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten." Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1982 in den verbundenen Rechtssachen 188 bis 190/80 ( Französische Republik, Italienische Republik und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Kommission, Slg. 1982, 2545 ) folgt, daß die der Kommission in Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag übertragene Befugnis zwar innerhalb eines speziellen Anwendungsbereichs und unter Voraussetzungen ausgeuebt wird, die entsprechend dem besonderen Gegenstand dieses Artikels festgelegt sind, daß dieser Umstand aber der Zugehörigkeit der in dieser Bestimmung des EWG-Vertrags genannten "Richtlinien" und "Entscheidungen" zu der allgemeinen Kategorie der in Artikel 189 EWG-Vertrag vorgesehenen Richtlinien und Entscheidungen nicht entgegensteht. - EuGH, 26.02.1987 - 15/85
Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission
Auszug aus EuGH, 30.06.1988 - 226/87
16 Dieser Einwand könnte nur durchgreifen, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte ( Urteil vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d' Abruzzo, Slg. 1987, 1005 ).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.1991 - C-48/90
Königreich der Niederlande, Koninklijke PTT Nederland NV und PTT Post BV gegen …
Nun hat aber der Gerichtshof unlängst im Urteil in der Rechtssache 226/87 (16) ausdrücklich bestätigt, daß eine nach Artikel 90 Absatz 3 ergangene Entscheidung zu der allgemeinen Kategorie von Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 gehört und daher in allen ihren Teilen für den Mitgliedstaat verbindlich ist, an den sie gerichtet ist.Auch in der Rechtssache 226/87 (17) und in der Rechtssache C-202/88 (18) hat der Gerichtshof das Argument verworfen, die Kommission könne aufgrund des Artikels 90 Absatz 3 nur "Stellungnahmen" abgeben oder "Hinweise" geben (19).
Was ist vom Hauptargument der niederländischen Regierung zu halten, daß nämlich die Kommission dadurch, daß sie auf Entscheidungen nach Artikel 90 Absatz 3 zurückgreife, um Bestimmungen des nationalen Rechts für mit dem EWG-Vertrag unvereinbar zu erklären, d. h. dadurch, daß sie - wie die niederländische Regierung es formuliert - von ihrer Befugnis, Entscheidungen zu erlassen, "repressiven" Gebrauch mache, ihre Befugnis mißbrauche? Ich glaube nicht, daß die niederländische Regierung recht hat, und stütze mich insoweit auf einen deutlichen Hinweis in der bereits angeführten Rechtssache 226/87 (20).
(16) Urteil vom 30. Juni 1988 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, insbesondere Randnrn. 11 f.).
10 bis 12 des Urteils in der Rechtssache 226/87, a. a. O., in denen der Gerichtshof das Vorbringen der griechischen Regierung, daß eine nach Artikel 90 Absatz 3 ergangene Entscheidung der Kommission nur eine "Stellungnahme" sei, zurückgewiesen hat.
(24) Obwohl sich der Gerichtshof hierzu in der vorliegenden Rechtssache nicht zu äussern braucht, erscheint es mir logisch, daß die Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 auch anordnen kann, daß ein Mitgliedstaat eine nationale Rechtsvorschrift mit einer nicht unmittelbar wirksamen Vertragsbestimmung (wie z. B. die Artikel 3 Buchstabe f und 5, die übrigens in der Entscheidung, die Gegenstand der Rechtssache 226/87 war, angeführt worden waren) in Übereinstimmung zu bringen hat.
- EuGH, 27.06.2000 - C-404/97
Kommission / Portugal - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem …
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so daß er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).
Zu den Gründen, die eine einseitige Rücknahme der Bürgschaft angeblich unmöglich machen, genügt die Feststellung, daß die finanziellen Schwierigkeiten, denen sich Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe möglicherweise infolge deren Abschaffung gegenübersehen, nicht die absolute Unmöglichkeit begründen, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird (Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 63/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 2875, Randnr. 14).
- EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Kommission / Spanien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34).Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 35).
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung nach ständiger Rechtsprechung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 38).
- EuGH, 27.01.2026 - C-271/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Durch seine Abstimmung entgegen dem …
Diese Klagemöglichkeiten haben unterschiedliche Zwecke und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, EU:C:1988:354, Rn. 14…, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, EU:C:1992:409, Rn. 10, …und vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 89).Rn. 120 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass sich ein Mitgliedstaat mangels einer Vorschrift dieses Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung eines an ihn gerichteten Beschlusses oder einer an ihn gerichteten Richtlinie gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses oder dieser Richtlinie berufen kann und dass etwas anderes nur dann gelten könnte, wenn der fragliche Rechtsakt derart mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (vgl. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, EU:C:1988:354, Rn. 16…, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, EU:C:1992:409, Rn. 11, …und vom 27. März 2019, Kommission/Deutschland, C-620/16, EU:C:2019:256, Rn. 89).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88
Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Zwar wurde insbesondere in dem Urteil über die "Transparenz"-Richtlinie sowie in dem jüngeren Urteil vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland 3, der Umfang der Befugnis der Kommission aus Artikel 90 Absatz 3 EWG- Vertrag teilweise geklärt, insofern als in ihnen bestätigt wurde, daß "der Zugehörigkeit der in dieser Bestimmung des EWG- Vertrags genannten ,Richtlinien' und ,Entscheidungen' zu der allgemeinen Kategorie der in Artikel 189 EWG-Vertrag vorgesehenen Richtlinien und Entscheidungen nicht[s] entgegensteht" (Randnr. 11 des Urteils in der Rechtssache 226/87).- Rechtssache 226/87, Slg. 1988, 3611.
L 152, S. 25, die der Rechtssache 226/87, a. a. O., zugrunde liegt.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-261/99
Kommission / Frankreich
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteile vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, und vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10).35. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, Randnr. 11).
Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil zur Rechtssache C-404/97(6) weiterhin festgehalten: "38. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit; diese Folge kann aber nicht davon abhängen, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16).
- EuGH, 29.07.2010 - C-189/09
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Richtlinie gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Richtlinie berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10, und vom 6. März 2008, Kommission/Spanien, C-196/07, Randnr. 34).Rn. 16 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 16, und Kommission/Spanien, Randnr. 35).
- EuG, 27.02.1992 - T-79/89
BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb …
68 Der Gemeinschaftsrichter erklärt Rechtsakte, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind, für inexistent, wobei er sich von den Grundsätzen leiten lässt, die sich in den nationalen Rechtsordnungen finden (…zum Begriff der rechtlichen Inexistenz von Gemeinschaftsakten vergleiche die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, a. a. O.; vom 21. Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Kortner/Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177; vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005; vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechische Republik, Slg. 1988, 3611, sowie das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache 156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407). - EuGH, 27.10.1992 - C-74/91
Kommission / Deutschland
Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EWG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigte, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14). - Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2002 - C-280/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS PHILIPPE LÉGER SIND DIE ZUSCHÜSSE, DIE …
Sie sind daher für die Mitgliedstaaten verbindlich (Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnrn. - EuGH, 12.02.1992 - C-48/90
Niederlande und PTT Nederland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-345/06
GENERALANWÄLTIN SHARPSTON SCHLÄGT VOR, DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ÜBER DIE …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1992 - C-69/91
Strafverfahren gegen Francine Decoster, verheiratete Gillon. - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02
Kommission / max.mobil
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-74/91
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2007 - C-91/05
Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Artikel 47 EU - Gemeinsame Außen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen BASF AG, Limburgse Vinyl …
- EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-507/08
Kommission / Slowakei - Staatliche Beihilfen - Abschreibung einer Steuerschuld …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-310/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen AssiDomän Kraft Products AB, …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-442/04
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2005 - C-415/03
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LEENDERT A. GEELHOED HAT GRIECHENLAND NICHT ALLE …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97
Kommission / Portugal
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-194/01
Kommission / Österreich
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98
GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT VOR, FESTZUSTELLEN, DASS ÖSTERREICH GEGEN DIE …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98
Kommission / Belgien
- Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1991 - C-258/89
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1988 - 226/87 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.
Vertragsverletzung - Nichtdurchführung einer nach Artikel 90 Absatz 3 erlassenen Entscheidung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1988 - 226/87
- EuGH, 30.06.1988 - 226/87
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- EuGH, 12.10.1978 - 156/77
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1988 - 226/87
Es genügt nämlich der Hinweis auf Ihre Rechtsprechung, wonach diese Einrede gegenüber individuellen Entscheidungen nur geltend gemacht werden kann, wenn diese gegen einen Verfassungsgrundsatz verstoßen (Urteile vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 813, und vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881 sowie die Schlußanträge der Generalanwälte Roemer und Mayras in den beiden ersten Verfahren).Es handelt sich also um die Anwendung des ersten und wichtigsten Grundsatzes - desjenigen der Rechtssicherheit -, auf dem das vom Vertrag geschaffene System der Klagemöglichkeiten beruht (vgl. hinsichtlich der Entscheidungen nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 das Urteil vom 12. Oktober 1978, a. a. O., Randnr. 24).
- EuGH, 10.12.1969 - 6/69
Kommission / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1988 - 226/87
Es genügt nämlich der Hinweis auf Ihre Rechtsprechung, wonach diese Einrede gegenüber individuellen Entscheidungen nur geltend gemacht werden kann, wenn diese gegen einen Verfassungsgrundsatz verstoßen (Urteile vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 813, und vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881 sowie die Schlußanträge der Generalanwälte Roemer und Mayras in den beiden ersten Verfahren). - EuGH, 12.07.1973 - 70/72
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.1988 - 226/87
Es genügt nämlich der Hinweis auf Ihre Rechtsprechung, wonach diese Einrede gegenüber individuellen Entscheidungen nur geltend gemacht werden kann, wenn diese gegen einen Verfassungsgrundsatz verstoßen (Urteile vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, 813, und vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77, Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881 sowie die Schlußanträge der Generalanwälte Roemer und Mayras in den beiden ersten Verfahren).
- OVG Bremen, 05.05.2026 - 2 LC 44/25
Pflicht der Ausländerbehörde zur Prüfung von zielstaatsbezogenen …
Auch das Unionsrecht erkennt an, dass Behördenentscheidungen, gegen die der Betroffene nicht fristgerecht Rechtsbehelfe eingelegt hat oder die in Rechtsbehelfsverfahren gerichtlich bestätigt worden sind, nicht wieder und wieder in Frage gestellt werden können (…vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12.10.1978 - 156/77, Rn. 21/24; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.05.1988 - C-226/87, Rn. 3).
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