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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - I-23 W 30/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19397
OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - I-23 W 30/12 (https://dejure.org/2012,19397)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2012 - I-23 W 30/12 (https://dejure.org/2012,19397)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - I-23 W 30/12 (https://dejure.org/2012,19397)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Bestimmung des Streitwerts einer Klage auf Zahlung von Werklohn und Sicherheitsleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Antrag auf Sicherheitsleistung und Werklohn: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klage auf Werklohn und Sicherheit gemäß § 648a BGB: Welcher Streitwert? (IBR 2013, 1045)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2008 - 5 W 48/08

    Streitwertbestimmung beim Zusammentreffen von Werklohnklage und Klage auf …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 23 W 30/12
    Rn. 4 Der Senat schließt sich in der Sache der Rechtsauffassung des 21. und des 5. Zivilsenats des Oberlandgerichts Düsseldorf an, dass der Streitwert zu addieren ist, wenn zugleich ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB und der Antrag auf Zahlung des Werklohnes und gestellt wird (OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 24.08.2005 - I-5 U 170/04 - NZBau 2005, 697 und 02.12.2008 - I-5 W 48/08 - BauR 2009, 1009/1010; 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.04.20011 - 21 W 4/11, vgl. auch den Senatsbeschlussvom 13.03.2012, I-23 W 11/12).

    Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des 5. Senats vom 02.12.2008 - I-5 W 48/08 - Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht.

  • OLG Düsseldorf, 24.08.2005 - 5 U 170/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 23 W 30/12
    Rn. 4 Der Senat schließt sich in der Sache der Rechtsauffassung des 21. und des 5. Zivilsenats des Oberlandgerichts Düsseldorf an, dass der Streitwert zu addieren ist, wenn zugleich ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB und der Antrag auf Zahlung des Werklohnes und gestellt wird (OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 24.08.2005 - I-5 U 170/04 - NZBau 2005, 697 und 02.12.2008 - I-5 W 48/08 - BauR 2009, 1009/1010; 21. Zivilsenat, Beschluss vom 12.04.20011 - 21 W 4/11, vgl. auch den Senatsbeschlussvom 13.03.2012, I-23 W 11/12).
  • OLG Hamburg, 01.03.2021 - 4 U 90/19

    Streitwertfestsetzung: Gleichzeitige Geltendmachung eines Anspruchs auf …

    Rn. 4 Streitig ist, ob in einem solchen Fall die Einzelstreitwerte der beiden Ansprüche zusammenzurechnen sind (OLG Düsseldorf IBR 2013, 1045;… Werner/Pastor-Frechen, a.a.O.;… Kniffka-Schmitz, a.a.O.;… BeckOGK/Molt, a.a.O.) oder ob eine Wertaddition zu unterbleiben hat und nur der höhere der beiden Ansprüche maßgeblich ist (OLG Brandenburg BeckRS 2012, 11578; OLG Stuttgart MDR 2013, 741;… Münchener Kommentar-Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 5, Rn. 4;… Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, 17. Aufl., § 5, Rn. 8).

    Zum einen wird der Streitwert für die Sicherungshypothek auf den vollen Forderungsbetrag festgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.06.2012, 23 W 30/12; Beschluss v. 02.12.2008, 5 W 48/08; OLG München, Beschluss v. 27.09.1999, 28 W 2150/99;… Pastor in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2017, S. 177 Rn. 313).

  • OLG Stuttgart, 26.03.2013 - 10 W 14/13

    Streitwertbemessung: Werklohnklage mit Geltendmachung einer Sicherheit

    Die wirtschaftliche Identität entfällt auch nicht aufgrund des formalen Umstandes, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände mit möglicherweise differierenden Entscheidungsmöglichkeiten handelt (vgl. hierzu abweichend: OLG München IBR 2000, 296; OLG Düsseldorf IBR 2009, 248; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 23 W 30/12), da, wie bereits ausgeführt, sowohl der Zahlungsanspruch als auch der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit letztendlich der Befriedigung des einheitlichen Zahlungsinteresses der Klägerin dienen.
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