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Weitere Entscheidungen unten: RG, 02.12.1896 | FG Hamburg, 24.11.2000

Rechtsprechung
   BFH, 27.02.1997 - VII B 229, 230/96, VII B 229/96, VII B 230/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,20262
BFH, 27.02.1997 - VII B 229, 230/96, VII B 229/96, VII B 230/96 (https://dejure.org/1997,20262)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1997 - VII B 229, 230/96, VII B 229/96, VII B 230/96 (https://dejure.org/1997,20262)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - VII B 229, 230/96, VII B 229/96, VII B 230/96 (https://dejure.org/1997,20262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.03.1994 - VII B 58/94

    Statthaftigkeit einer Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten

    Auszug aus BFH, 27.02.1997 - VII B 229/96
    Da der Senat deshalb daran gehindert ist, Sachentscheidungen zu treffen, ist die beantragte Akteneinsicht unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz des Rechtsmittelführers im Beschwerdeverfahren zu dienen (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 29. März 1994 VII B 58/94, BFH/NV 1995, 58).
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Rechtsprechung
   RG, 02.12.1896 - Rep. I. 230/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1896,99
RG, 02.12.1896 - Rep. I. 230/96 (https://dejure.org/1896,99)
RG, Entscheidung vom 02.12.1896 - Rep. I. 230/96 (https://dejure.org/1896,99)
RG, Entscheidung vom 02. Dezember 1896 - Rep. I. 230/96 (https://dejure.org/1896,99)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 38, 73
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 27.04.1962 - I ZB 4/61

    Rechtsweg in Warenzeichensachen

    Es beruhte deshalb nicht auf freier Gesetzesauslegung, sondern auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes, wenn das Reichsgericht nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil JW 1936, 2879/2880 (= GRUR 1936, 961, 970), sondern auch schon in mehreren früheren Urteilen (z.B. RGZ 38, 73; 97, 90; GRUR 1926, 77, 79) ausgesprochen hat, die im Widerspruchsverfahren vom Patentamt getroffene Feststellung der Übereinstimmung (oder Verwechslungsfähigkeit) des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeichen sei auch für das ordentliche Gericht im Verfahren über die Eintragungsbewilligungsklage nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WZG bindend.
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 24.11.2000 - V 230/96, V 120/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,49283
FG Hamburg, 24.11.2000 - V 230/96, V 120/99 (https://dejure.org/2000,49283)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2000 - V 230/96, V 120/99 (https://dejure.org/2000,49283)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 2000 - V 230/96, V 120/99 (https://dejure.org/2000,49283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)

    Bewältigung einer unvorhersehbaren Bedarfslage aus eigener Kraft durch einen Unterhaltsberechtigten bei einem Vermögen von 30.000 DM; Schädlichkeit eigenen Vermögens der unterstützten Person

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schädlichkeit eigenen Vermögens der unterstützten Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2000 - V 230/96
    Gegen die in Abschn. 190 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien festgehaltene 30.000 DM-Grenze bestehen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.5.1999 (… XI R 99/96 , BFH/NV 2000, 22; noch offen gelassen in: BFH-Urteil v. 14.8.1997, III R 68/96 , BStBl II 1998, 241) auch heute keine Bedenken, obwohl dieser Grenzwert seit 1975 unverändert geblieben ist.

    Denn das Merkmal des Fehlens eines mehr als geringen Vermögens ist für den Bereich der Unterhaltsleistungen die Typisierung der im übrigen Bereich der außergewöhnlichen Belastungen mit dem Merkmal der Zwangsläufigkeit bezeichneten Situation (so auch BFH-Urteil v. 14.8.1997, III R 68/96 , BStBl II 1998, 241 unter Hinweis auf Arndt in Kirchhof / Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 a Rdnr. B 114).

    Einen Grundsatz, dass die unterhaltene Person nicht verpflichtet wäre, zur Sicherstellung ihres Unterhaltes auch den Vermögensstamm - das "Ersparte" - anzugreifen, kennt weder das Zivilrecht (vgl. die Darstellung bei BFH BStBl II 1998, 241), noch, wie sich gerade aus § 33 a Abs. 1 Satz 3 (zweite Alternative) EStG 1996 bzw. § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 ergibt, das Steuerrecht.

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 99/96

    Geringes Vermögen des Unterhaltsempfängers bis 30.000 DM

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2000 - V 230/96
    Gegen die in Abschn. 190 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien festgehaltene 30.000 DM-Grenze bestehen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.5.1999 ( XI R 99/96 , BFH/NV 2000, 22; noch offen gelassen in: BFH-Urteil v. 14.8.1997, III R 68/96 , BStBl II 1998, 241) auch heute keine Bedenken, obwohl dieser Grenzwert seit 1975 unverändert geblieben ist.
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