Rechtsprechung
| AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 558
Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete auch aus nicht qualifiziertem Mietspiegel; Mietspiegel als überlegenes Beweismittel; Berliner Mietspiegel; Fernheizung; moderne Heizung; Lagedifferenzierung; verfliester Arbeitsbereich; Anschluss für Geschirrspüler und ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Berliner Mietspiegel 2013: Trotz wissenschaftlicher Bedenken tauglich!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mietspiegel Berlin 2013: Qualifiziert oder nicht? (IMR 2015, 274)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 346/12
Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14
Damit ist es gerechtfertigt, dass das Gericht nach Erörterung der Einwände der Klägerin eine Entscheidung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO trifft (vgl. BGH NJW -, 775, 776; BGH NJW 2014, 292, 293). - LG Berlin, 09.12.2011 - 63 S 220/11
Anspruch eines Vermieters gegen den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14
Die weiter angeführten abgeschliffenen Dielen stellen dagegen kein Sondermerkmal dar (vgl. LG Berlin GE 2012, 271, 273). - BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09
Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14
Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Mietspiegel - die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels erfüllt, weil auch ein einfacher Mietspiegel eine taugliche Erkenntnisquelle für die richterliche Überzeugungsbildung sein kann (vgl. BGH NJW 2010, 2946, 2947;… Börstinghaus in Schmidt-Futterer, 11. Aufl., Rn. 112 BGB; LG Berlin GE -, 483).
- AG Berlin-Charlottenburg, 11.05.2015 - 235 C 133/13
Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14
Sie trägt auch vor, dass im Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg zu 235 C 133/13 bereits ein Gutachten dazu eingeholt worden sei und bezieht sich zum Beweis auch auf die Beiziehung der Akte und Verwertung dieses Gutachtens. - LG Berlin, 10.09.2009 - 67 S 441/08
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14
Soweit die Klägerin zur Merkmalgruppe 4 (Gebäude) anführt, dass das Gebäude durch Fernwärme beheizt wird, handelt es sich nicht um ein positives Merkmal, weil sie einer modernen Heizanlage nicht gleichzustellen ist (vgl. LG Berlin GE 2010, 622; LG Berlin vom 19.07.2011 - 65 S 472/10). - LG Berlin, 04.03.2014 - 63 S 81/12
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14
Die Kosten dafür wären im Übrigen erheblich, was bei einer Mieterhöhung von 65,- Euro monatlich und gerade im Rahmen des Mietrechts, bei dem soziale Umstände eine nicht unwesentliche Rolle spielen, unverhältnismäßig wäre (vgl. auch LG Berlin GE 2014, 463, 464). - LG Berlin, 19.07.2011 - 65 S 472/10
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14
Soweit die Klägerin zur Merkmalgruppe 4 (Gebäude) anführt, dass das Gebäude durch Fernwärme beheizt wird, handelt es sich nicht um ein positives Merkmal, weil sie einer modernen Heizanlage nicht gleichzustellen ist (vgl. LG Berlin GE 2010, 622; LG Berlin vom 19.07.2011 - 65 S 472/10). - LG Berlin, 04.09.2014 - 18 S 362/13
Ortsübliche Vergleichsmiete darf nicht nur anhand eigener Objekte bestimmt …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14
Schließlich ist den Einwänden der Klägerin als positives Element des Mietspiegels entgegenzusetzen, dass er jedenfalls ein umfangreiches Datenmaterial enthält, das das private Material eines Sachverständigen weit übersteigt (vgl. LG Berlin GE 2014, 1338).
- AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14
Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Überschreitung der ortsüblichen …
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass "Qualitätssteigerungen stets möglich sind, dass aber eine absolute Qualität nicht machbar ist, und drei Lagen über das hinausgehen, was andere Mietspiegel leisten (Amtsgerichts Charlottenburg, Urteil vom 27.02.2015 - 232 C 262/14 -, S. 6).So auch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.02.2015 - 232 C 262/14 -, Seite 5, in einem ebenfalls von der hiesigen Klägerin betriebenen Parallelverfahren: "Wie dem Methodenbericht zu entnehmen ist (S. 12), wurde jedoch ausdrücklich zwischen Vermietern mit großem und solchen mit wenig Wohnungsbestand unterschieden.
Rn. 43 Das Gericht schließt sich den Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.02.2015 - 232 C 262/14 -, Seite 3 f an: "Maßgeblich für dieses Vorgehen ist der Umstand, dass die exakte Ermittlung hier schwierig und unverhältnismäßig wäre (…vgl. Zöller-Greger, 30. Aufl., Rn. 2b zu § 287 ZPO).
- AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14
Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Überschreitung der ortsüblichen …
Da der Gesetzgeber keine Auskunftspflicht eingeführt hat, worauf die Mieter auch hinzuweisen waren (vgl. Ziffer 5.7 des Methodenberichts), muss eine daraus ggf. resultierende Ungenauigkeit des Ergebnisses hingenommen werden (vgl. AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14).Rn. 63 Nach alledem ist auch auf der Basis des Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass es bei den befragten Personen und herangezogenen Wohnungen ein solches Ungleichgewicht geben könnte, dass den Ergebnissen nicht eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung beizumessen wäre (vgl. AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14).
Soweit eine weitere Differenzierung der Lagen gefordert wird, ist anzumerken, dass Qualitätssteigerungen stets möglich sind, dass aber eine absolute Qualität nicht machbar ist, und drei Lagen über das hinausgehen, was andere Mietspiegel leisten (vgl. AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14).
Damit ist es gerechtfertigt, dass das Gericht nach Erörterung der Einwände der Klägerin eine Entscheidung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO trifft (so auch AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14; AG Charlottenburg, 03.03.2015, 225 C 253/14; AG Charlottenburg, 12.03.2015, 203 C 527/14).
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 5 AS 743/16
Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten - Einstufung des Berliner …
Soweit die Kläger unter Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Urteil vom 11. Mai 2015, 235 C 133/13, juris) und des dort eingeholten Sachverständigengutachtens des Wirtschafts- und Sozialstatistikers Prof. Dr. K meinen, der Berliner Mietspiegel 2013 sei nicht als qualifiziert zu beurteilen, weil er wegen fehlerhafter Extremwertbereinigung nicht den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen nach § 558d Abs. 1 BGB genüge, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil die zivilgerichtliche Rechtsprechung hierzu keineswegs einhellig ist (vgl. hierzu AG Charlottenburg, Urteil vom 12. März 2015, 203 C 527/14; Urteil vom 17. März 2015, 233 C 520/14; Urteil vom 14. November 2013, 210 C 209/13; Urteil vom 27. Februar 2015, 232 C 262/14; AG Lichtenberg, Urteil vom 19. Mai 2015, 20 C 560/14; LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015, 67 S 120/15 ; LG Berlin, Urteil vom 20. April 2015, 18 S 411/13, jeweils juris; Börstinghaus, Das Berliner Mietspiegel-Quiz, NJW 2015, 3200).
- AG Berlin-Lichtenberg, 04.11.2016 - 15 C 10/16
Ungepflegte Müllstandsfläche und Straßenlärm: Keine Mieterhöhung!
Er stellt aber ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben und kann Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein (vgl. BGH GE -, 197; LG Berlin GE 2014, 1338; AG Charlottenburg GE 2015, 457 ff; LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016, 67 S 120/15). - AG Berlin-Lichtenberg, 02.02.2016 - 20 C 450/15
Was ist eine "moderne gesteuerte Entlüftung"?
Er stellt aber ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben und kann Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein (LG Berlin, Urteil vom 4.3.-, 63 S 81/12; BGH GE -, 197; LG Berlin GE 2014, 1338; AG Charlottenburg GE 2015, 457ff, LG Berlin, Urteil vom 16.7.2015 - 67 S 120/15; Hinweisbeschluss LG Berlin vom 23.7.2015, 67 S 219/15 zum Mietspiegel -). - LG Nürnberg-Fürth, 07.10.2015 - 7 S 1731/15
Rückgriff auf den gemeindlichen Mietspiegel zur Bestimmung der ortsüblichen …
Werden gegen den Mietspiegel Einwendungen erhoben (auch durch den Vermieter, vgl. die jeweils zu dieser Konstellation ergangenen Entscheidungen des AG Lichtenberg: Urteil v. 19.05.2015, Az. 20 C 560/14, GE 2015, 794, und des AG Charlottenburg: Urteil v. 27.02.2015, Az. 232 C 262/14, WuM 2015, 500), gilt: "Ob die Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommene Mieter [bzw. die Parteien] gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels erhebt Trägt der Mieter [bzw. eine Partei] etwa substantiiert vor, den Verfassern des Mietspiegels habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial, wird der Tatrichter dem nachzugehen haben. - AG Berlin-Lichtenberg, 17.04.2018 - 20 C 447/17
Mieterhöhung - Anspruch auf Erhöhung
Er stellt aber ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben und kann Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein ((LG Berlin, 65 S 124/15, Urteil vom 29. März 2017, NZM 2017, 332 ff; LG Berlin, Urteil vom 4.3.2013, 63 S 81/12; BGH GE 2013, 197; LG Berlin GE 2014, 1338; AG Charlottenburg GE 2015, 457ff, LG Berlin, Urteil vom 16.7.2015 - 67 S 120/15; Hinweisbeschluss LG Berlin vom 23.7.2015, 67 S 219/15 zum Mietspiegel 2013). - AG Berlin-Charlottenburg, 23.11.2015 - 211 C 515/14 Das Gericht nimmt weiter Bezug auf die Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Februar 2015, 232 C 262/14, dass der Klägerin bekannt ist.
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