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   VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05   

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VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05 (https://dejure.org/2005,19360)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2005 - 24 L 486/05 (https://dejure.org/2005,19360)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 (https://dejure.org/2005,19360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebungsverfügung gegenüber einem Staatsangehörigen von Sierra Leone; Anforderungen an die Durchsetzung einstweiligen Rechtsschutzes in Form der vorläufigen Untersagung einer Abschiebung; Ausgestaltung des grundrechtlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6; EMRK Art. 8
    D (A), Sierra Leoner, Kameruner, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Schutz von Ehe und Familie, Duldung, Familienangehörige, Deutsche Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 13 S 3358/94

    Zur Reichweite des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80; Erteilung einer

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    speziell zur Konstellation unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten von Familienmitgliedern VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 1995, 13 S 3358/94, NVwZ-RR 1996, 533.
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    Etwas anderes gilt regelmäßig (nur) dann - jedenfalls wenn kein Fall vorliegt, in dem der Zuzug zu einem Familienmitglied begehrt wird, dessen Verbleib in Deutschland aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder für den ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht -, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83 u.a., BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626, unter C. I. 5. b) bb) (4) der Gründe, wenn die Lebensgemeinschaft auf Grund besonderer Umstände zumutbarerweise nur im Bundesgebiet geführt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000, 18 B 1074/00, InfAuslR 2001, 157; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, 2 BvR 1523/99 m.w.N., InfAuslR 2000, 67;.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 13 S 2643/00

    Duldung - familiäre Lebensgemeinschaft mit minderjährigem Stiefkind

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    Die Führung der Lebensgemeinschaft(en) im Ausland ist hier nicht deshalb von vornherein unzumutbar, weil ein Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit hat, anders in einem Fall mit deutschen Stiefkindern VGH BaWü, Beschluss vom 29. März 2001, 13 S 2643/00, InfAuslR 2001, 283.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2000 - 18 B 1074/00

    Rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 55 Abs. 2 Ausländergesetzes (AuslG)

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    Etwas anderes gilt regelmäßig (nur) dann - jedenfalls wenn kein Fall vorliegt, in dem der Zuzug zu einem Familienmitglied begehrt wird, dessen Verbleib in Deutschland aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder für den ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht -, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83 u.a., BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626, unter C. I. 5. b) bb) (4) der Gründe, wenn die Lebensgemeinschaft auf Grund besonderer Umstände zumutbarerweise nur im Bundesgebiet geführt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000, 18 B 1074/00, InfAuslR 2001, 157; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, 2 BvR 1523/99 m.w.N., InfAuslR 2000, 67;.
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    Denn ob aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG ein Abschiebungshindernis folgt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall, so die st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002, 2 BvR 231/00, InfAuslR 2002, 171, unter B. .II. 1. m.w.N.
  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    Etwas anderes gilt regelmäßig (nur) dann - jedenfalls wenn kein Fall vorliegt, in dem der Zuzug zu einem Familienmitglied begehrt wird, dessen Verbleib in Deutschland aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder für den ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht -, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83 u.a., BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626, unter C. I. 5. b) bb) (4) der Gründe, wenn die Lebensgemeinschaft auf Grund besonderer Umstände zumutbarerweise nur im Bundesgebiet geführt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000, 18 B 1074/00, InfAuslR 2001, 157; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, 2 BvR 1523/99 m.w.N., InfAuslR 2000, 67;.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2000 - 17 B 622/00

    Voraussetzungen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung; Anspruch auf Hilfe

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    Dabei kann offen bleiben, ob auch die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Kind seiner Lebensgefährtin - mit der er nicht verheiratet ist - eine eigene, grundrechtlichen Schutz genießende familiäre Lebensgemeinschaft bildet, verneinend in einem solchen Fall wie dem vorliegenden OVG Münster, Beschluss vom 09. Mai 2000, 17 B 622/00: Art. 6 GG schütze nur die Beziehung des Ausländers zu seinem nichtehelichen Kind und nur über dieses Kind zu dessen Mutter, nicht aber die Beziehung zu einem weiteren Kind der Mutter seines nichtehelichen Kindes.
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    Hierfür könnte sprechen, dass bei Eheleuten auch Stiefkinder als Teil der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG angesehen werden, BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964, BVerfGE 18, 97, 105f.; Urteil vom 31. Januar 1989, BVerfGE 79, 256, 267, und dass der Begriff der Familie gegenüber dem der Ehe eher faktisch als rechtlich geprägt ist, vgl. Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 6 Rn. 16.
  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    So heißt es etwa in dem Kammerbeschluss vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -: Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil dem Kind deutscher Staatsangehörigkeit wegen dessen Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück." Angesichts des Alters des Kindes, das im Dezember drei Jahre alt geworden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass das Verlassen der Bundesrepublik und ein Leben in einem anderen Land deshalb nicht (mehr) zumutbar ist, weil das Kind bereits in der Bundesrepublik verwurzelt ist.
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 24 L 486/05
    Hierfür könnte sprechen, dass bei Eheleuten auch Stiefkinder als Teil der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG angesehen werden, BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964, BVerfGE 18, 97, 105f.; Urteil vom 31. Januar 1989, BVerfGE 79, 256, 267, und dass der Begriff der Familie gegenüber dem der Ehe eher faktisch als rechtlich geprägt ist, vgl. Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 6 Rn. 16.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2012 - 7 A 10112/12

    Aufenthaltserlaubnis bei geschützter Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen

    Der Zwang, der auf einen deutschen Staatsangehörigen durch Vorenthaltung einer Aufenthaltserlaubnis für seinen ausländischen Familienangehörigen ausgeübt wird, entweder das Bundesgebiet verlassen oder die Trennung der familiären Gemeinschaft hinnehmen zu müssen, um im Bundesgebiet bleiben zu können, steht damit in Widerspruch zum Schutzgebot des Art. 6 GG (vgl. insgesamt ausführlich OVG Nordrhei n -Westfalen, Urteil vom 16. November 2010 - 17 A 2434/07 - vgl. ferner OVG Bremen, Beschluss vom 12. August 2011 - 1 B 150/11 - juris Rn. 9 und VG Koblenz, Beschluss vom 2 7 . Juni 2006 - 3 L 990/06.KO - a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 - juris Rn. 20 bis 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2010 - 17 A 2434/07

    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Schutz von

    Demgemäß greift die weiter angeführte Entscheidung des Senats in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Beschluss vom 09. Mai 2000 - 17 B 622/00 -, juris Rn. 5 ff.; s.a. VG E. , Beschluss vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 -, juris Rn. 26 ff.; anders in einem Fall mit deutschen Stiefkindern VGH BW, Beschluss vom 29. März 2001 - 13 S 2643/00 -, InfAuslR 2001, 283 ff. = juris (insb. Rn. 12 f.), der eine vergleichbare familiäre Situation zugrundelag, zu kurz.
  • VG Düsseldorf, 10.02.2006 - 24 L 2122/05

    Ausländerrecht: Ausweisung eines infolge ARB 1/80 privilegierten türkischen

    vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, InfAuslR 2006, 3; Kammer, Beschluss vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 -.
  • VG Münster, 25.11.2010 - 8 K 2604/08

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen Erforderlichkeit

    Bejahend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.3.2001 - 13 S 2643/00 -, juris, Rdn. 12; verneinend und auf den Einzelfall abstellend VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2005 - 24 L 486/05 -, juris, Rdn. 34.
  • VG Düsseldorf, 15.03.2005 - 24 L 433/05

    Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache ; Kostenentscheidung nach

    Da das erste Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine Beziehung zu dem deutschen Vater aber ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter nicht mehr besteht, unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht in der Konstellation deutscher Elternteil (Mutter) - ausländischer Elternteil (Vater) - gemeinsames nichteheliches Kind ein Zurückdrängen einwanderungspolitischer Belange angenommen hat: vgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 11. März 2005 - 24 L 486/05 -.
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