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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.05.2006 - 24 CS 06.908   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,65416
VGH Bayern, 08.05.2006 - 24 CS 06.908 (https://dejure.org/2006,65416)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.05.2006 - 24 CS 06.908 (https://dejure.org/2006,65416)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 24 CS 06.908 (https://dejure.org/2006,65416)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur …

    Es entspricht bei der Rücknahme eines Aufenthaltstitels vielmehr sachgerechter Ermessensausübung, wenn die Ausländerbehörde einen durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitel zu einem bestimmten, tatsächlich nicht vorliegenden, Aufenthaltszweck auch dann zurücknimmt, wenn unter bestimmten Voraussetzungen später die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wieder möglich erscheint (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 24 CS 06.908 -, Rn. 22, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 M 16/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380-391 zum Widerruf einer nach § 68 AsylVfG 1992 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 bei Wegfall der Asylberechtigung, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen erfüllt sind).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 2 M 14/09

    Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

    Zwar mag es auch bei Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall sachgerechter Ermessensausübung entsprechen, wenn die Ausländerbehörde eine durch Täuschung erlangte Aufenthaltserlaubnis zurücknimmt, auch wenn später die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wieder möglich erscheint (vgl. BayVGH Beschl. v. 08.05.2006 - 24 CS 06.908 -, Juris).
  • VG München, 16.10.2008 - M 10 K 08.1800

    Befristung einer Ausweisung und Abschiebung; Ausnahme von Regelfall; falsche …

    Das Gesetz lässt dies, anders als etwa bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen, gerade nicht zu (vgl. BayVGH v. 8.5.2006, Az. 24 CS 06.908).
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