Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 66/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 141 Abs 1 ZPO, § 141 Abs 3 S 1 ZPO
Mündliche Verhandlung: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei - Judicialis
ZPO § 141
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 141
Kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinen der persönlich geladenen Partei bei ausschließlicher Erörterung von Rechtsfragen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Erforderlichkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine persönlich geladene aber nicht erschienene Partei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 22.06.2006 - 23 O 250/04
- OLG Frankfurt, 07.09.2006 - 24 W 65/06
- OLG Frankfurt, 07.09.2006 - 24 W 66/06
- OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 66/06
- OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 65/06
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 24.10.2000 - 12 W 49/00
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 66/06
Schon daraus allerdings, dass die Partei nicht gezwungen werden kann, ihr Wissen auch tatsächlich preiszugeben (vgl. hierzu i.E. OLG Hamm MDR 1997, 1061; OLG Brandenburg MDR 2001, 411) folgt, dass vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber geboten ist, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert hat.Die Kosten, die im Verfahren nach § 141 Abs. 3 ZPO entstehen, sind nicht anders "unregelmäßige" Kosten des Zivilverfahrens, als es die mit der - nicht in jedem Zivilprozess notwendig werdenden - Beweisaufnahme verbundenen Kosten sind, vor allem kein andersartigen Kosten als die, die im Verfahren gegen einen nichterschienenen Zeugen nach §§ 380, 381 ZPO entstehen; für diese Kosten verweist § 7 Abs. 1 JVEG auf die allgemeinen Vorschriften (OLG Brandenburg MDR 1999, 508; 2001, 411).
- OLG Hamm, 14.05.1997 - 12 W 5/97
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 66/06
Schon daraus allerdings, dass die Partei nicht gezwungen werden kann, ihr Wissen auch tatsächlich preiszugeben (vgl. hierzu i.E. OLG Hamm MDR 1997, 1061; OLG Brandenburg MDR 2001, 411) folgt, dass vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber geboten ist, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert hat.Der in OLG Hamm OLGR 1994, 154 und MDR 1997, 1061 vertretenen Auffassung, bei diesen Kosten handele es sich um solche, die den in §§ 467 Abs. 1StPO, 46 Abs. 1 OWiG bezeichneten Kosten des Beschuldigten vergleichbar seien, folgt das hier zur Entscheidung berufene Gericht nicht.
- OLG Brandenburg, 25.11.1998 - 13 W 12/98
Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachaufklärung durch ein Gericht; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 66/06
Die Kosten, die im Verfahren nach § 141 Abs. 3 ZPO entstehen, sind nicht anders "unregelmäßige" Kosten des Zivilverfahrens, als es die mit der - nicht in jedem Zivilprozess notwendig werdenden - Beweisaufnahme verbundenen Kosten sind, vor allem kein andersartigen Kosten als die, die im Verfahren gegen einen nichterschienenen Zeugen nach §§ 380, 381 ZPO entstehen; für diese Kosten verweist § 7 Abs. 1 JVEG auf die allgemeinen Vorschriften (OLG Brandenburg MDR 1999, 508; 2001, 411).
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2010 - L 5 AS 1114/09
Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens
Dazu heißt es in § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint." Die persönliche Anwesenheit soll also das gerichtliche Verfahren fördern und in diesem Zusammenhang vor allem die Möglichkeit geben, das Wissen der Partei um den Sachverhalt zu nutzen (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris, mit zahlreichen Nachweisen; Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2006, 24 W 66/06, ebenfalls zitiert nach juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2009 - L 5 AS 1110/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Voraussetzungen der Anordnung des …
Dazu heißt es in § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint." Die persönliche Anwesenheit soll also das gerichtliche Verfahren fördern und in diesem Zusammenhang vor allem die Möglichkeit geben, das Wissen der Partei um den Sachverhalt zu nutzen (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris, mit zahlreichen Nachweisen; Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2006, 24 W 66/06, ebenfalls zitiert nach juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 20.07.2007 - L 29 B 820/07 Dieser liegt nach heutigem, geläutertem Verständnis des Verhältnisses von Staatsorganen und Bürger - Gericht und Prozessparteien - nicht etwa darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern und in diesem Zusammenhang das Wissen der Partei um den Sachverhalt - § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint" - fruchtbar zu machen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2006 - Az. 24 W 66/06 -, zitiert nach juris).
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, vor Verhängung eines Ordnungsgeldes eine sorgfältige Abwägung darüber anzustellen, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszweckes ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert und insbesondere eine Entscheidung im Termin verhindert hat (vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 21.09.2006 a.a.O.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2008 - L 5 B 1180/08
Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes; Keine Androhung …
Er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern und in diesem Zusammenhang das Wissen der Partei um den Sachverhalt - § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO: "Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint." - fruchtbar zu machen (vgl. Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2006, 24 W 66/06, zitiert nach juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 21.11.2008 - L 20 B 1261/08
Ordnungsgeld bei Nichtbefolgen der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu …
Vor Verhängung eines Ordnungsgeldes ist daher abzuwägen, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Förderungszwecks ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt hat, das Verfahren behindert oder verzögert worden ist, eine Entscheidung nicht getroffen werden kann (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Frankfurt v. 21.09.2006, 24 W 66/06, juris; LSG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2008, L 5 b 1180/08 AS). - LSG Bayern, 01.09.2010 - L 2 AL 78/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Mitwirkung der ehrenamtlichen …
Der Nachweis, dass eine Beratung stattgefunden hat, in der eine Abwägung insbesondere auch dahingehend, ob das Nichterscheinen der Partei zu einem im Sinne des Prozessförderungszwecks ungünstigeren Verlauf des Verfahrens geführt, das Verfahren behindert oder verzögert und insbesondere eine Entscheidung im Termin verhindert hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.2006, Az.: 24 W 66/06), erfolgt ist, kann vorliegend nicht geführt werden.
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| OLG Frankfurt, 07.09.2006 - 24 W 66/06 |
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 22.06.2006 - 23 O 250/04
- OLG Frankfurt, 07.09.2006 - 24 W 66/06
- OLG Frankfurt, 07.09.2006 - 24 W 65/06
- OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 65/06
- OLG Frankfurt, 21.09.2006 - 24 W 66/06
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