Rechtsprechung
| EuGH, 03.10.1985 - 249/84 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 12; ; EWG-Vertrag Art. 13; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 5; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 7; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 10
- EU-Kommission
Ministère public / Profant
1 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ABGABE BEI DER EINFUHR VON KRAFTFAHRZEUGEN - INLÄNDISCHE ABGABE - VORSCHRIFTEN ÜBER ZÖLLE UND ZOLLGLEICHE ABGABEN - UNANWENDBARKEIT
- EU-Kommission
Ministère public / Profant
- Wolters Kluwer
Einfuhr von Kraftfahrzeugen ; Erhebung von Einfuhrzöllen ; Entrichtung einer Einfuhrumsatzsteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ABGABE BEI DER EINFUHR VON KRAFTFAHRZEUGEN - INLÄNDISCHE ABGABE - VORSCHRIFTEN ÜBER ZÖLLE UND ZOLLGLEICHE ABGABEN - UNANWENDBARKEIT
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Einfuhrumsatzsteuer - Geltung für Privatwagen.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84
- EuGH, 03.10.1985 - 249/84
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 05.05.1982 - 15/81
Schul
Auszug aus EuGH, 03.10.1985 - 249/84
15 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , INSBESONDERE NACH SEINEM URTEIL VOM 5. MAI 1982 IN DER RECHTSSACHE 15/81 ( GASTON SCHUL , SLG. 1982, 1409 ), DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , BESTANDTEIL DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS IST , DESSEN STRUKTUR UND ENTSCHEIDENDE MODALITÄTEN DURCH HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN DES RATES FESTGELEGT WORDEN SIND.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-389/95
Siegfried Klattner gegen Elliniko Dimosio (Griechischer Staat). - …
Allgemein sei an einige der wichtigsten Urteile erinnert, in denen sich der Gerichtshof unmittelbar oder mittelbar mit Problemen in Zusammenhang mit der Regelung steuerbefreiter vorübergehender Einfuhren zu beschäftigen hatte: Urteile vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache 823/79 (Carciati, Slg. 1990, 2773), vom 11. Dezember 1984 in der Rechtssache 134/83 (Abbink, Slg. 1984, 4097), vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 (Profant, Slg. 1985, 3237), vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943).(39) - Urteil in der Rechtssache 249/84, a. a. O., Randnr. 27.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2004 - C-365/02
Lindfors
{FN:12} - Vgl. für ein Beispiel etwa die belgische, auch auf Kraftfahrzeuge erhobene Einfuhrumsatzsteuer, um die es im Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 (Profant, Slg. 1985, 3237) ging.{FN:23} - Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95 (Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25); vgl. u. a. auch die Urteile in der Rechtssache 249/84 (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11) und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).
- EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
Strafverfahren gegen Ryborg
13 Die Bestimmungen der Richtlinie 83/182 sind deshalb unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie unter anderem der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbots der Doppelbesteuerung auszulegen (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1992 - C-52/90
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - …
Soweit die Kommission unter der Überschrift "Vermeidung der Doppelbesteuerung" von solchen Fällen spricht und hierzu auf die Urteile Profant und Ledoux hinweist, ist dies lediglich als Veranschaulichung der aufgeworfenen Probleme zu verstehen.(5) Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 (Profant, Slg. 1985, 3237).
- EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
Klattner / Elliniko Dimosio
25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Richtlinie unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbotes der Doppelbesteuerung auszulegen (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89, Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13). - Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1987 - 299/86
Strafverfahren gegen Rainer Drexl. - Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren durch …
11 - Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Slg. 1985, 3237. - Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2002 - C-232/01
van Lent
Siehe in diesem Sinne auch Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 (Profant, Slg. 1985, 3237). - EuGH, 06.07.1988 - 127/86
Strafverfahren gegen Ledoux
11 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 ( Profant, Slg. 1985, 3237 ) entschieden hat, liegt die Handhabung der Ausnahmen gemäß Artikel 14 der Sechsten Richtlinie nicht völlig im Ermessen der Behörden der Mitgliedstaaten, da diese die mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele, wie unter anderem die Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie das Verbot der Doppelbesteuerung, beachten müssen. - Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-330/95
Goldsmiths (Jewellers) Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.
(11) - Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 (Slg. 1985, 3237, Randnrn. 23 bis 25); siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86 (Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11). - Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1992 - C-131/91
"K" Line Air Service Europe BV gegen Eulaerts NV und Belgischer Staat. - …
(3) - Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84 (Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 15). - Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1988 - 127/86
Ministère public und Ministre des finances des Königreichs Belgien gegen Yves …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
Heinz Kühne gegen Finanzamt München III. - Mehrwertsteuer - Besteuerung der …
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Rechtsprechung
| RG, 21.02.1884 - 249/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 10, 183
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 30.09.1991 - 1 StR 339/91
Aussetzung (Verlassen in hilfloser Lage; Abgrenzung von Tun und Unterlassen)
Rn. 9 d) Die Rechtsprechung der obersten Gerichte hat bisher ganz überwiegend das Tatbestandsmerkmal des Verlassens als örtliche oder zumindest räumliche Änderung der Beziehung zwischen dem Verpflichteten und dem Hilflosen angesehen (RGSt 8, 343, 344; 10, 183, 184; 38, 377, 378; 59, 387). - BGH, 24.02.1966 - 1 StR 587/65
Aussetzung bei mangelnder oder nur kurzzeitiger Vorsorge für längere Abwesenheit …
Der Verstoß gegen die Obhuts- oder die Beistandspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem "Verlassen in hilfloser Lage" (RGSt 10, 183).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Staatsanwaltschaft und Finanzministerium gegen Venceslas Profant.
Einfuhrumsatzsteuer - Geltung für Privatwagen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84
- EuGH, 03.10.1985 - 249/84
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 05.05.1982 - 15/81
Schul
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84
Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81 (Schul, Slg. 1982, 1409) entschieden, daß bei Erhebung der Einfuhrabgabe der Restbetrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer zu berücksichtigen sei, habe dem aber hinzugefügt, daß ein solcher Ausgleich nicht notwendig sei, soweit die betreffende Ware nach den geltenden Regelungen bei der Ausfuhr von der Steuer hätte befreit werden können.Aus den in den Randnummern 18 bis 21 der Entscheidungsgründe Ihres ersten Schul-Urteils (Rechtssache 15/81, Slg. 1982, 1409) angeführten Gründen sind die Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag in einem Fall wie dem vorliegenden nicht anwendbar.
- EuGH, 19.06.1973 - 77/72
Capolongo / Azienda Agricola Maya
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84
Unter Hinweis auf Ihr Urteil vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611) macht die belgische Regierung weiterhin geltend, daß die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer einem Zoll nicht gleichgestellt werden könne, da eine solche Abgabe Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sei, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfasse. - EuGH, 11.12.1984 - 134/83
Abbink
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84
Wie die von der Kommission in der Rechtssache 134/83 (Abbink, Urteil vom 11. Dezember 1984, Slg. 1984, S. 4097) angeführten Beispiele zeigen, wird dadurch unter anderem verhindert, daß die betreffenden Studenten sich durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs mit belgischem Kennzeichen in Luxemburg dort strafbar machen. - EuGH, 09.10.1980 - 823/79
Carciato
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84
Die Rechtssache unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Rechtssache 839/79 (Carciati, Slg. 1980, 2773), die auch in der genannten Rechtssache Abbink eine entscheidende Rolle spielte, da es im vorliegenden Fall nicht um die mit der Ausübung eines Gewerbes zusammenhängende Benutzung eines vorübergehend eingeführten Kraftfahrzeugs durch einen Inländer mit ständigem Wohnsitz im Einfuhrstaat geht. - EuGH - 839/79 (anhängig)
Avogadro / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1985 - 249/84
Die Rechtssache unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Rechtssache 839/79 (Carciati, Slg. 1980, 2773), die auch in der genannten Rechtssache Abbink eine entscheidende Rolle spielte, da es im vorliegenden Fall nicht um die mit der Ausübung eines Gewerbes zusammenhängende Benutzung eines vorübergehend eingeführten Kraftfahrzeugs durch einen Inländer mit ständigem Wohnsitz im Einfuhrstaat geht.
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