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   EuGH, 29.05.1997 - C-389/95   

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https://dejure.org/1997,2438
EuGH, 29.05.1997 - C-389/95 (https://dejure.org/1997,2438)
EuGH, Entscheidung vom 29.05.1997 - C-389/95 (https://dejure.org/1997,2438)
EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 1997 - C-389/95 (https://dejure.org/1997,2438)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Klattner / Elliniko Dimosio

    Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 3
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Richtlinie 83/182 - Keine Beschränkung der Zahl von Personenfahrzeugen, die durch eine Person abgabenfrei eingeführt werden können

  • EU-Kommission

    Klattner / Elliniko Dimosio

  • Wolters Kluwer

    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Richtlinie 83/182 - Keine Beschränkung der Zahl von Personenfahrzeugen, die durch eine Person abgabenfrei eingeführt werden können; (Richtlinie 83/182 des Rates, ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abgabenfreie vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln

  • Judicialis

    Richtlinie 83/182/EWG Art. 1; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 3; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Richtlinie 83/182 - Keine Beschränkung der Zahl von Personenfahrzeugen, die durch eine Person abgabenfrei eingeführt werden können

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 182/83, Richtlinie 83/182/EWG
    Beschränkung der Steuerbefreiung; Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Thessaloniki - Auslegung der Richtlinie 83/182/EWG des Rates über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Möglichkeit der nationalen Behörden, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 48
  • BB 1997, 614
  • DB 1997, 1904
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 23.04.1991 - C-297/89

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
    25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Richtlinie unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbotes der Doppelbesteuerung auszulegen (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89, Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß nach den Begründungserwägungen der Richtlinie die Freizuegigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft durch die steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, behindert wird und daß die Beseitigung der Behinderungen aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelungen für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig ist (vgl. Urteil Ryborg, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
    32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, und vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-246/94, C-247/94, C-248/94 und C-249/94, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., Slg. 1996, I-4373, Randnr. 17) können sich die einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
    Sie ist hinreichend genau, um von einem einzelnen in Anspruch genommen und von den Gerichten angewandt werden zu können, wenn sie in eindeutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 52, und Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., a. a. O., Randnr. 19).
  • EuGH, 03.04.1968 - 28/67

    Molkerei Zentrale Westfalen-Lippe / Hauptzollamt Paderborn

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
    33 Eine Gemeinschaftsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (vgl. insbesondere Urteile vom 3. April 1968 in der Rechtssache 28/67, Molkerei-Zentrale Westfalen/Lippe, Slg. 1968, 216, 230 f., und Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., a. a. O., Randnr. 18).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-246/94

    Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u.a. / Amministrazione delle Finanze

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
    32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, und vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-246/94, C-247/94, C-248/94 und C-249/94, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., Slg. 1996, I-4373, Randnr. 17) können sich die einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-9/92

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
    24 Die Richtlinie wurde nämlich auf der Grundlage von Artikel 99 EWG-Vertrag erlassen und zielt auf die Beseitigung der Hemmnisse für die Errichtung eines Binnenmarktes ab, die sich aus den steuerrechtlichen Regelungen ergeben, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-9/92, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-4467, Randnr. 6).
  • EuGH, 06.07.1988 - 127/86

    Strafverfahren gegen Ledoux

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
    25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Richtlinie unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbotes der Doppelbesteuerung auszulegen (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89, Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).
  • EuGH, 03.10.1985 - 249/84

    Ministère public / Profant

    Auszug aus EuGH, 29.05.1997 - C-389/95
    25 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Bestimmungen der Richtlinie unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbotes der Doppelbesteuerung auszulegen (vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89, Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 13).
  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung setzt - neben dem fruchtlosen Verstreichen der Umsetzungsfrist - voraus, dass sie klar und genau, uneingeschränkt bzw. bedingungsunabhängig ist und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften des staatlichen Normgebers bedarf (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - C-26/62, Slg. 1963, 1, 25 f. - Van Gend & Loos; Urteil vom 19. Januar 1982 - C-8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 25 = NJW 1982, 499, 500 - Becker; Urteil vom 29. Mai 1997 - C-389/95, Slg. 1997, I-2719 = EWS 1997, 354 Rn. 32 f. - Klattner; Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288 AEUV, 48. Erg.Lfg., Rn. 142147).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Richtlinie nach ihren Begründungerwägungen die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft fördern soll und dass die Beseitigung der Behinderungen durch die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung geltenden Regelungen für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besondersnotwendig ist (Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95, Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25).
  • AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von

    Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung setzt - neben dem fruchtlosen Verstreichen der Umsetzungsfrist - voraus, dass sie klar und genau, uneingeschränkt bzw. bedingungsunabhängig ist und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften des staatlichen Normgebers bedarf (stRspr. des EuGH, siehe u.a. EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963 - C-26/62, Slg. 1963, 1, 25 f. - Van Gend & Loos; Urteil vom 19. Januar 1982 - C-8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 25 - Becker; Urteil vom 29. Mai 1997 - C-389/95, Slg. 1997, 1-2719 - Klattner).
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