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   LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13 B   

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https://dejure.org/2013,6919
LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13 B (https://dejure.org/2013,6919)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.03.2013 - 25 T 122/13 B (https://dejure.org/2013,6919)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. März 2013 - 25 T 122/13 B (https://dejure.org/2013,6919)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sperrfrist von 3 Jahren hinsichtlich der erneuten Stellung eines Insolvenzantrags und Restschuldbefreiungsantrags bei fehlender Reaktion eines Schuldners mit eigenen Anträgen bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eines Gläubigers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sperrfrist möglich, wenn der Schuldner auf einen gerichtlichen Hinweis nicht mit Anträgen reagiert hat

Verfahrensgang

  • AG Düsseldorf - 503 IN 266/12
  • LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13 B

Papierfundstellen

  • NZI 2013, 446
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13
    Hat der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit einem eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfirst von drei Jahren einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen (analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO; BGH, Beschl. v. 21.1. 2010, NZI 2010, 195).

    Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren (BGH, Beschl. v. 21.1. 2010, NZI 2010, 195; anders noch BGH, Beschl. v. 1.12.2005, NJW-RR 2006, 55).

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13
    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13
    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04

    Reihenfolge von Bewerbern um eine Notarstelle

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13
    Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren (BGH, Beschl. v. 21.1. 2010, NZI 2010, 195; anders noch BGH, Beschl. v. 1.12.2005, NJW-RR 2006, 55).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07

    Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13
    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • OLG Köln, 11.05.2021 - 9 U 145/20

    Direktanspruch auf Vorfinanzierung; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Diese Erwägung hat das Landgericht Düsseldorf auf den Fall übertragen, dass das Gläubigerinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist (Beschluss vom 27.03.2013 - 25 T 122/13 - juris).
  • AG Köln, 01.07.2013 - 72 IN 224/13

    Sperrfrist für einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels

    Insbesondere konnte die Schuldnerin nicht erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren seit dem Beschluss über die Abweisung mangels Masse des vorangegangenen Gläubigerantrags zulässige eigene Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung stellen, nachdem sie trotz ordnungsgemäßer Belehrung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eines Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hatte (so aber LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.03.2013 - 25 T 122/13, NZI 2013, 446).

    Auch wurde die Schuldnerin - anders als möglicherweise in der zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschl. v. 27.03.2013 - 25 T 122/13, NTI 2013, 447) - nicht darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf eigene Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung nicht mehr gestellt werden könnten, ohne dass Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit einer etwaigen solchen Belehrung hier zu thematisieren sind.

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