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   BPatG, 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21   

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https://dejure.org/2022,4375
BPatG, 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21 (https://dejure.org/2022,4375)
BPatG, Entscheidung vom 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21 (https://dejure.org/2022,4375)
BPatG, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - 25 W (pat) 19/21 (https://dejure.org/2022,4375)
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  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20

    Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"

    Auszug aus BPatG, 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21
    Danach sind Marken, die vor dem 14. Januar 2019 markenrechtlichen Schutz erlangt haben, im Löschungsverfahren nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) zu prüfen (vgl. EuGH GRUR 2019, 513 Rn. 33 - Textilis/Svensk Tenn; BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 23 bis 26 - Goldhase III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3 Rn. 157).

    Der Bundesgerichtshof hat die von der Löschungsantragstellerin aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 MarkenG auf Marken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen wurden oder in anderer Weise Schutz erlangt haben, auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die MarkenrechtsRL ausführlich und abschließend beantwortet (vgl. BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 23 bis 26 - Goldhase III).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-21/18

    Textilis

    Auszug aus BPatG, 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21
    Der Europäische Gerichtshof hat vielmehr auch unter Bezugnahme auf die MarkenrechtsRL festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften zwecks Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz so auszulegen seien, dass sie für Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten nur gälten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgehe, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen sei (vgl. EuGH GRUR 2019, 513 Rn. 30 - Textilis/Svensk Tenn).

    Danach sind Marken, die vor dem 14. Januar 2019 markenrechtlichen Schutz erlangt haben, im Löschungsverfahren nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) zu prüfen (vgl. EuGH GRUR 2019, 513 Rn. 33 - Textilis/Svensk Tenn; BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 23 bis 26 - Goldhase III; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3 Rn. 157).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21
    b) Die Eintragung einer Marke ist auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG auch wegen der vorliegend geltend gemachten absoluten Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG zu löschen, wenn die Marke sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung - dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom Bundesgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgelegt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) - als auch zum Zeitpunkt der hier getroffenen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2020 schutzunfähig war.
  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21
    b) Die Eintragung einer Marke ist auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG auch wegen der vorliegend geltend gemachten absoluten Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG zu löschen, wenn die Marke sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung - dahingehend wird der Wortlaut des § 50 Abs. 1 MarkenG vom Bundesgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgelegt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) - als auch zum Zeitpunkt der hier getroffenen Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2020 schutzunfähig war.
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