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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,23360
OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23 (https://dejure.org/2023,23360)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2023 - 25 W 192/23 (https://dejure.org/2023,23360)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2023 - 25 W 192/23 (https://dejure.org/2023,23360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG ; Übermittlung des als Schriftstück zuzustellenden Dokuments gem. § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg an den Gerichtsvollzieher ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG; Übermittlung des als Schriftstück zuzustellenden Dokuments gem. § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg an den Gerichtsvollzieher ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (1)

  • LG Oldenburg, 30.01.2023 - 6 T 28/23
    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23
    Insofern überzeugt auch die Entscheidung des LG Oldenburg (NJW-RR 2023, 639) nicht, welches den Ansatz der Dokumentenpauschale unter Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung für gerechtfertigt hält, weil § 133 I 2 ZPO für den Antrag auf Erlass des PfÜB gelte, nicht aber für die zur weiteren Erledigung des Auftrags - nach Erlass des beantragten PfÜB - erforderlichen Abschriften (Rn 8).
  • OLG Düsseldorf, 06.02.2024 - 10 W 100/23

    Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Kosten des …

    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 22.08.2023 (Az.: 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370) hat es ausgeführt, es sei allein entscheidend darauf abzustellen, in welcher Form der Antrag bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei.

    Rn. 19 Anders als das OLG Hamm in der von dem Landgericht zitierten Entscheidung meint, fertigt der Gerichtsvollzieher in den Fällen der elektronischen Übermittlung diese Kopien nicht etwa von Amts wegen, was sich daraus ergeben soll, dass die Vorschrift des § 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO - im Gegensatz zu Satz 2 2. Hs. - ihm kein Ermessen hinsichtlich des Ausdrucks einräumt (so: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, BeckRS 2023, 21370 und wohl auch Kawell in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, KV GvKostG Nr. 700 Rn. 10).

    Rn. 21 Damit kommt es - entgegen der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 22.08.2023, a.a.O.) auch nicht entscheidend darauf an, in welcher Form der Zustellungsantrag bei dem Gerichtsvollzieher eingeht.

  • LG Krefeld, 13.09.2023 - 7 T 111/23
    Sie hat im Besonderen ausgeführt, dass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.08.2023 (Akz: I-25 W 192/23) nicht gefolgt werden könne.

    Zum Teil wird hierbei die differenzierte Ansicht vertreten, es komme darauf an, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Vermittlung der Geschäftsstelle in Papierform oder unter Vermittlung der Geschäftsstelle in elektronischer Form bei dem Gerichtsvollzieher eingehe (OLG Hamm Beschl. v. 22.8.2023 - 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370).

    Da sie sich gem. § 192 S. 2, 3 ZPO der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Vermittlung des Auftrags bedient habe, müsse sie sich deren Handlungen gem. §§ 164 Abs. 11, 166 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen (OLG Hamm Beschl. v. 22.8.2023 - 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370 Rn. 49, beck-online).

    Insofern werden die betreffenden Abschriften im Anschluss nicht gefertigt, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, sondern weil der Gerichtsvollzieher nach § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO verpflichtet ist, die betreffenden Ausdrucke selbst zu fertigen, nachdem der Auftraggeber die elektronische Übermittlung des Dokuments gewählt hat (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 22.08.2023 - 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370 Rn. 37, beck-online).

  • OLG Hamm, 13.05.2025 - 25 W 61/25

    Beifügung der elektronischen Eingangsbestätigung zu der elektronischen …

    Die Zustellung der elektronisch eingegangenen und in Papierform überführten Dokumente an die Schuldnerin sei - übereinstimmend mit hiesigem Senatsbeschluss vom 22.08.2023, Az.: I-25 W 192/23 - nicht von Nr. 700 KV GvKostG erfasst, da die zuzustellenden Dokumente nach § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO auf einem sicheren, elektronischen Übermittlungsweg eingegangen seien.

    Rn. 32 Die davon abweichende Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 22.08.2023 - 25 W 192/23 (DGVZ 2023, 200 ff.) hat der Senat mit Beschluss vom 04.04.2025 - 25 W 69/25 (BeckRS 2025, 6488) aufgegeben.

  • LG Bonn, 10.09.2024 - 43 T 45/24

    Dokumentenpauschale Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Zur Begründung verwies es unter Heranziehung der Rechtsprechung des OLG Hamm vom 22.08.2023 (25 W 192/23) sowie des OLG Düsseldorf vom 06.02.2024 (10 W 100/23) darauf, dass sich die Gläubigerin die Handlungen des Amtsgerichts gemäß §§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen müsse.

    Rn. 21 Es kann dahinstehen, ob die Gläubigerin es im Sinne der Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen im Falle der rein elektronischen Übermittlung an den Gerichtsvollzieher beizufügen (so wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2024, I-10 W 100/23; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, 25 W 192/23).

    Rn. 22 Denn jedenfalls erfolgte die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erst durch und mit der elektronischen Übermittlung des streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn, § 193 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, 25 W 192/23).

  • LG Münster, 18.02.2025 - 5 T 30/25

    Vermögensauskunft

    Rn. 7 So habe das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 22. August 2023 (25 W 192/23) entschieden, dass grundsätzlich dann keine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 Ziffer 1 b) KV GvKostG zu erheben sei, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher das als Schriftstück zuzustellende Dokument gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt habe.

    Rn. 23 Diese Kopien werden nach Auffassung der Kammer durch den Gerichtsvollzieher daher nicht von Amts wegen angefertigt (anders aber OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2023, 25 W 192/23).

  • AG Ahaus, 19.12.2024 - 6 M 1692/24
    Wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2023 - I-25 W 192/23 - juris ergibt, liegen die Voraussetzungen für den Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Ziff. 1 a) und b) GvKostG nicht vor, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher das als Schriftstück zuzustellende Dokument gemäß § 193 I 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt.

    Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2023 - I-25 W 192/23 - juris jedoch gerade nicht vor (siehe oben).

  • AG Coesfeld, 25.02.2025 - 7 M 41/25
    Wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2023 - I-25 W 192/23 - juris ergibt, liegen die Voraussetzungen für den Ansatz einer Dokumentenpauschale nach KV 700 Ziff. 1 a) und b) GvKostG nicht vor, wenn der Gläubiger einem Gerichtsvollzieher das als Schriftstück zuzustellende Dokument gemäß § 193 I 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt.

    Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.08.2023 - I-25 W 192/23 - juris jedoch gerade nicht vor (siehe oben).

  • OLG Hamm, 04.04.2025 - 25 W 69/25

    Dokumentenpauschale

    Einen im Vollstreckungsauftrag zu sehenden dahingehenden Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.08.2023 - 25 W 192/23, DGVZ 2023, 200 ff. - verneint, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher, wie auch hier, ein als Schriftstück zuzustellendes Dokument als elektronisches Dokument übermittelt hat.
  • AG Düsseldorf, 04.10.2023 - 660 M 703/23
    Rn. 39 Aufgrund der vorrangigen Regelung des § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3 ZPO handelt es sich im Falle einer elektronischen Übermittlung bei der Fertigung der beglaubigten Ausdrucke um amtswegig zu erstellende Dokumente, für die nach richtiger Auffassung keine Kosten erhoben werden dürfen (so ausf. OLG Hamm B. v. 22.08.2023 - 25 W 192/23 Rz. 27 - 45; LG Osnabrück, Beschluss vom 20.6.2023 - 3 T 240/23).
  • LG Arnsberg, 12.11.2025 - 5 T 147/24
    Rn. 10 Das Oberlandesgericht Hamm habe zudem mit Beschluss vom 22.08.2023 (I-25 W 192/23) dargelegt, dass der Gerichtsvollzieher nach § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO verpflichtet sei, die betreffenden Ausdrucke selbst zu fertigen, nachdem der Auftraggeber die elektronische Übermittlung des Dokuments gewählt habe.
  • AG Düsseldorf, 30.10.2023 - 660 M 703/23
  • LG Münster, 25.02.2025 - 5 T 14/25
  • LG Arnsberg, 28.03.2024 - 5 T 50/24
  • LG Krefeld, 19.06.2024 - 7 T 70/24
  • LG Münster, 17.02.2025 - 5 T 14/25
  • AG Siegburg, 02.06.2024 - 37 M 615/24
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