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| VerfGH Sachsen, 21.03.2006 - 25-IV-06 (e.A.) |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
Antrag auf Erlass eines einstweiligen Anordnung wegen negativer Aussagen in einer dienstlichen Beurteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- sachsen.de (Pressemitteilung)
Leiter des Ordnungsamtes Leipzig scheitert mit Eilantrag
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2006 - 25-IV-06
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 17-IV-05; BVerfGE 103, 41 [42]). - VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 17-IV-05
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.03.2006 - 25-IV-06
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 17-IV-05; BVerfGE 103, 41 [42]).
- VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 25-IV-08
Eilanträge zu Verfassungsbeschwerden betreffend die Geltung des Sächsischen …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06). - VerfGH Sachsen, 30.05.2006 - 50-I-06
Eilverfahren zum Organstreitverfahren eines Abgeordneten gegen den Ausschluss von …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06; vgl. BVerfGE 103, 41 [42]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 18.08.2023 - 55-IV-23 Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGHG, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 BvQ 1/19 - juris Rn. 21;… Beschluss vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
- VerfGH Sachsen, 03.08.2023 - 41-IV-23 Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Sächs- VerfGHG, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 BvQ 1/19 - juris Rn. 21;… Beschluss vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
- VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 61-IV-25 Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 46-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 3. August 2023 - Vf. 41- IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 BvQ 1/19 - juris Rn. 21;… Beschluss vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
- VerfGH Sachsen, 11.08.2023 - 47-IV-23
Zulassung von akustischen Kundgebungsmitteln für die vollständige Dauer einer …
Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGHG, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 BvQ 1/19 - juris Rn. 21;… Beschluss vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 - juris Rn. 8 m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 40-IV-08 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 30.09.2024 - 65-V-24 Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - Vf. 110-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2023 - Vf. 101- IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06 [e.A.]; Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 17-IV-05; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 BvQ 1/19 - juris Rn. 21;… Beschluss vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 - juris Rn. 8 m.w.N.).
- VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 70-IV-11 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV-07; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06).
- VerfGH Sachsen, 28.05.2009 - 52-IV-09
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Zulassung von Wahlvorschlägen …
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - Vf. 8-IV- 07; SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2006 - Vf. 25-IV-06). - VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 64-IV-08
- VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 77-IV-08
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